Verfahrensgang

AG Essen (Urteil vom 30.11.1979; Aktenzeichen 108 F 205/78)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 30. November 1979 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Essen … zu Ziffer IV teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Antragsteller als Beitrag zur Begründung von Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich bezogen auf das Ende der Ehe zeit am 31. Dezember 1978, für die (…) zu deren Versicherungskonto Nr. … 4 an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Betrag von 1.072,72 DM, bezogen auf das Jahr 1980, zu zahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahren werden zu 5/6 dem Antragsteller und zu 1/6 der Antragsgegnerin auferlegt.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.020,88 DM festgesetzt (164,05 DM + 87,69 DM = 251,74 DM × 12 = 3.020,88 DM).

 

Tatbestand

I.

Durch das angefochtene Verbundurteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Gewalt (jetzt elterliche Sorge) über die Kinder Anja und Melanie der Antragsgegnerin übertragen und den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt: Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der LVA Rheinprovinz werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) in Höhe von monatlich 164,05 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.12.1978, übertragen. Außerdem hat der Antragsteller als Beitrag zur Begründung von Rentenawartschaften aus der gRV in Höhe von monatlich 87,69 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.12.1978, für die Antragsgegnerin zu deren Versicherungskonto an die BfA einen Betrag von 14.951,09 DM, bezogen auf das Jahr 1979, zu zahlen.

Der Antragsteller hat gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs, die er für verfassungswidrig hält, Beschwerde eingelegt mit den Antrag,

das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß ein Versorgungsausgleich unter den Parteien nicht stattfindet.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Beide Parteien haben Stellung genommen. Auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 629a II, 621e ZPO), aber nur zum Teil begründet. Der Einwand des Antragstellers, die Vorschriften des Versorgungsausgleichs seien verfassungswidrig greift nicht durch.

1. Soweit das Amtsgericht die Übertragung von Rentenanwartschaften angeordnet hat, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Entscheidung stützt sich insoweit auf die §§ 1587, 1587a I und II Nr. 2, 1587b I BGB. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.2.1980 (FamRZ 1980, 326 = NJW 1980, 692 = DAVorm 1980, 156) sind diese Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar. Die vom Amtsgericht vorgenommene Übertragung in Höhe von 164,05 DM monatlich ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden.

2. Soweit die vom Antragsteller erworbenen Anwartschafte bei der. Zusatzversorgungskasse der Stadt Essen auszugleichen sind, ist die Beschwerde teilweise begründet. Nach Auffassung des Senats sind durch Beitragszahlung lediglich Renfenanwartschaften in Höhe von 5,98 DM monatlich zu begründen. Bezüglich der weitergehenden Anwartschaften kommt lediglich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in Betracht. Die Entscheidung gründet sich insoweit auf die für die betriebliche Altersversorgung vorgesehenen Vorschriften der §§ 1587a II Nr. 3, 1587b III BGB.

Die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften, über die das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden hat, ist nach der Auffassung des Senats grundsätzlich zu bejahen. Ein hinreichender Anlaß dafür, die Einbeziehung der Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich gemäß § 1587a II Nr. 3 BGB verfassungsrechtlich anders zu beurteilen als, die Einbeziehung der gesetzlichen Rentenversicherung und die beamtenrechtliche Versorgung (§ 1587a Nr. 1 und 2 BGB), ist nach der Auffassung des Senats nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des OLG Bremen (NJW 1980, 706) widerspricht nach der Rechtsprechung des Senats auch die Einbeziehung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in die Regelung des § 1587a II Nr. 3 BGB nicht dem Grundgesetz (Beschluß des Senats vom 16.6.1980 in 2 UF 124/80). Schließlich hält der Senat auch die Regelung über die Einzahlung von Beiträgen zur Begründung von Rentenanwartschaften (§ 1587b III BGB) jedenfalls dann nicht für verfassungswidrig, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Höhe des Beitrags in einem tragbaren Verhältnis zum Einkommen des Verpflichteten steht. Der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in solchen Fällen nicht verletzt.

Nach der Auskunft der Zusatzverordnungskasse der Stadt Essen vom 16.8.1979 beläuft sich die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente auf 175,37 DM. Die Berechnung ist entsprechend der von den Zusatzversorgungsei...

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