Verfahrensgang

AG Hattingen (Urteil vom 03.12.1979; Aktenzeichen 9 F 234/78)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 3. Dezember 1979 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Hattingen (9 F 234/78) zu Ziffer III teilweise … wie folgt abgeändert:

Der Antragsteller (Ehemann) hat als Beiträge zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 15,71 DM, bezogen auf den 30. November 1978, zugunsten der Antragsgegnerin (Ehefrau) an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Rentenkonto der Antragsgegnerin den Betrag von 2.817,60 DM, bezogen auf das Jahr 1980, zu zahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 5/9 dem Antragsteller und zu 4/9 der Antragsgegnerin auferlegt.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.395,96 DM (116,33 DM × 12) festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Durch das angefochtene Verbundurteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Gewalt (jetzt elterliche Sorge) über das Kind Christiane der Antragsgegnerin übertragen und den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt: Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) werden … auf ein bei der BfA für die Antragsgegnerin zu errichtendes Konto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 257,20 DM, bezogen auf den 30.11.1978, übertragen. Außerdem hat der Antragsteller als Beiträge zur Begründung von Rentenanwartschaften auf eine Rente von monatlich 116,30 DM, bezogen auf den 30.11.1979, zugunsten der Antragsgegnerin an die BfA auf das Rentenkonto der Antragsgegnerin den Betrag con 19.829,07 DM zu zahlen.

Der Antragsteller hat gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs Beschwerde eingelegt, soweit … das Amtsgericht die Zahlung einer Betrages von 19.829,07 DM zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 116,30 DM angeordnet hat. Der Antragsteller hält die hierfür maßgebenden Vorschriften des Versorgungsausgleichs für verfassungswidrig. Weiterhin macht er geltend, das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Anwartschaften auf die Versorgungsrente bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Essen (ZVK) unverfallbar sei; auszugleichen sei allenfalls die nicht dynamische Versicherungsrente.

Die Antragsgegnerin begehrt Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise Zurückweisung mit der Maßgabe, daß ihr der Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hinsichtlich der weitergehenden (dynamischen) Anwartschaft des Antragstellers auf die Versorgungsrente in der ZVK Essen vorbehalten bleibe.

Der Senat hat eine weitere Auskunft der ZVK Essen eingeholt. Auf den Inhalt dieser Auskunft vom 2.8.1980 (Bl. 143 ff d.A.) wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 629a II, 621e ZPO) und weitgehend begründet.

Nach Auffassung des Senats sind durch Beitragszahlung lediglich Rentenanwartschaften in Höhe von 15,71 DM monatlich zu begründen. Bezüglich der weitergehenden Anwartschaften kommt lediglich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in Betracht. Die Entscheidung gründet sich insoweit auf die für die betriebliche Altersversorgung vorgesehenen Vorschriften der §§ 1587a II Nr. 3, 1587b III BGB.

Über die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften hat allerdings das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden, sondern lediglich über die Bestimmungen des Versorgungsausgleichs betreffend die Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und die Renten und Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 1587a II Nr. 1 und 2, 1587b I und II BGB). Nachdem es in seiner grundlegenden Entscheidung vom 28.2.1980 (FamRZ 1980, 326 = NJW 1980, 692 = DAVorm 1980, 156) die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften bejaht hat, sieht der Senat keinen hinreichenden Anlaß dafür, die Einbeziehung der Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich gemäß § 1587a II Nr. 3 BGB verfassungsrechtlich anders zu beurteilen als die Einbeziehung der gesetzlichen Rentenversicherung und der beamtenrechtlichen Versorgung. Entgegen der Auffassung des OLG Bremen (NJW 1980/706) widerspricht nach der Rechtsprechung des Senats auch die Einbeziehung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in die Regelung des § 1587a II Nr. 3 BGB nicht dem Grundgesetz (Beschluß des Senats vom 16.6.1980 in 2 UF 124/80). Schließlich hält der Senat auch die Regelung über die Einzahlung von Beiträgen zur Begründung von Rentenanwartschaften (§ 1587b III BGB) jedenfalls dann nicht für verfassungswidrig, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Hohe dos Beitrags in einem tragbaren Verhältnis zum Einkommen des Verpflichteten steht. Der Verfassungsgrundatz der Verhältnismäßigkeit wird in solchen Fällen nicht verletzt.

Nach der Auskunft der Zusatzversorgungskasse der Stadt Essen vom 31.10.1979 beläuft sich die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaf...

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