Verfahrensgang
AG Wolfenbüttel (Beschluss vom 25.10.2016; Aktenzeichen 15 F 3093/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Rechtspflegers des AG - Familiengericht - Wolfenbüttel vom 25.10.2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Der Antragsgegnerin wurde durch Beschluss des AG - Familiengericht - Wolfenbüttel in der Sitzung vom 22.10.2015 für das Scheidungsverfahren sowie die Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt ratenlose Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Büros A. und Partner in B. bewilligt. In derselben Verhandlung schloss die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller einen Vergleich, nach dem dieser an sie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 20.000,00 EUR zu leisten hatte. Die Ausgleichszahlung wurde im Mai 2016 erbracht. Von diesem Betrag verwendete die Antragsgegnerin 900,00 EUR als Anzahlung für eine Küche, 3.320,00 EUR auf ein am 07.05.2014 aufgenommenes Darlehen für Umzugskosten und einen weiteren Betrag von 10.000,00 EUR für ein am 04.01.2016 erworbenes Kraftfahrzeug.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.10.2016 ordnete der Rechtspfleger des AG die Zahlung der auf die Antragsgegnerin entfallenden Verfahrenskosten in Höhe von 7.993,95 EUR aus ihrem Vermögen an. Zur Begründung ist ausgeführt, die Anschaffung eines erst nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erworbenen Kraftfahrzeuges sei gemäß §§ 115 ZPO, 90 Abs. 2 SGB XII nicht privilegiert.
Gegen den Beschluss legte die Antragsgegnerin mit am 23.11.2016 beim AG eingegangenem Schreiben sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führt sie aus, sie benötige das Fahrzeug für die Fahrt zur Arbeit und den Transport ihrer Kinder. Der Erwerb gerade dieses Fahrzeuges sei sinnvoll gewesen, da sie es bereits zuvor genutzt habe und die vorherige Eigentümerin die Kosten nicht mehr habe tragen können.
Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Braunschweig zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Rechtspfleger des AG hat zu Recht die Zahlung der Verfahrenskosten aus dem Vermögen der Antragsgegnerin angeordnet. Gemäß § 120a ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Dies ist der Fall, da die Antragsgegnerin im Mai 2016 den im Vergleich vom 22.10.2015 vereinbarten Ausgleichsbetrag von 20.000,00 EUR erhalten hat. Dass das Vermögen teilweise nicht mehr vorhanden ist, ist nur beachtlich, soweit bereits zur Zeit der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe Verbindlichkeiten bestanden, die beglichen werden musste (vgl. BGH NJW-RR 2007, 628 Rn. 7). Nach der Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe eingegangene Schulden haben nur dann Vorrang, wenn die Schulden zur Bestreitung eines vorrangigen Lebensbedarfs aufgenommen werden mussten (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2007, 915); anderenfalls muss sich der Beteiligte so behandeln lassen, als hätte er nachträglich erworbenes Vermögen rechtsmissbräuchlich verschleudert (Groß, Beratungshilfe - Prozesskostenhilfe - Verfahrenskostenhilfe, 13. Auflage, § 120a ZPO Rn. 10). Danach ist die Ablösung des am 07.05.2014 bei den Eheleuten X. für Umzugskosten aufgenommenen Darlehens in Höhe von 3.320,00 EUR beachtlich.
Demgegenüber ist hinsichtlich des an Frau A. O. gezahlten Betrages von 900,00 EUR nicht glaubhaft gemacht worden, dass es sich um eine vor Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe entstandene Verbindlichkeit handelte. Zwar hat die Antragsgegnerin einen Darlehensvertrag mit den Eheleuten O. vom 09.05.2014 vorgelegt, in dem sie als Darlehensnehmerin aufgeführt ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Zahlung von 900,00 EUR am 01.06.2016 mit dem Verwendungszweck "Anzahlung Küche" hiermit im Zusammenhang steht.
Nicht beachtlich ist ferner die Anschaffung eines Fahrzeuges am 15.01.2016. Dem steht nicht entgegen, dass das erworbene Fahrzeug, wäre es zur Zeit der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bereits vorhanden gewesen, möglicherweise als Schonvermögen gemäß § 115 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII geschützt gewesen wäre (vgl. BGH FamRZ 2007, 1720 Rn. 16 f. für nachträglich angeschafftes Wohneigentum). Die Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe will der armen Partei im Rahmen der Voraussetzungen nach § 114 ZPO einen Rechtsstreit ermöglichen, ihr aber nicht die durch Urteil oder Vergleich erstrittene Zahlung ungeschmälert belassen. Denn damit würde sie letztlich besser stehen als eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe bekommen hat und insoweit als finanziellen Erfolg des Rechtsstreits ebenfalls nur den Reingewinn, also das erzielte Vermögen abzüglich der dafür aufgewendeten Kosten, für sich verbuchen kann (vgl. BGH a.a.O. Rn...