Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungsverfahren gem. § 120a ZPO betreffend die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
Normenkette
ZPO §§ 115, 120a
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 18. Juni 2019 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 1. August 2019 aufgehoben.
Gründe
Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet, soweit ihr nicht bereits durch den Beschluss des Familiengerichts vom 1. August 2019 abgeholfen worden ist.
Das Familiengericht war nicht gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 3 ZPO berechtigt, die der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 11. April 2018 ohne Zahlungsanordnung bewilligte Verfahrenskostenhilfe dahin abzuändern, dass die Antragsgegnerin den Erlös aus dem Verkauf der vormals ehelichen Immobilie zur Bezahlung der Verfahrenskosten für das Scheidungsverfahren einzusetzen hat. Die Antragsgegnerin hat zwar nachfolgend zur Bewilligungsentscheidung ihren Anteil in Höhe von 30.250 EUR ausbezahlt erhalten. Ein solcher Vermögenswert ist grundsätzlich auch nach § 115 Abs. 3 ZPO unter Berücksichtigung von Freibeträgen für die Zahlung der Verfahrenskosten heranzuziehen. Allerdings darf dieser Geldzufluss im vorliegenden Fall nicht im Änderungsverfahren nach § 120a ZPO berücksichtigt werden, weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfahrenskostenhilfebewilligung insoweit nicht geändert haben. Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass ihr das Familiengericht uneingeschränkt Verfahrenskostenhilfe zu einem Zeitpunkt bewilligt hat, in dem sie bereits einen rechtlich gesicherten Anspruch auf den anteiligen Hauserlös erworben hatte. Denn die Ehegatten hatten zuvor in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2018, in welcher auch die Verfahrenskostenhilfebewilligung erfolgte, zu Protokoll einen Vergleich geschlossen, mit dem der zu diesem Zeitpunkt feststehende Resterlös aus dem Hausverkauf zwischen beiden Ehegatten hälftig aufgeteilt wurde. Dieser Anspruch der Antragsgegnerin auf Auszahlung eines Anteils von 30.250 EUR war ein Vermögenswert, der vom Familiengericht bei der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfebewilligung hätte berücksichtigt werden müssen, entweder indem eine Bewilligung wegen des einzusetzenden Vermögens gänzlich ausschied oder dieser Vermögenswert - falls das Familiengericht Zweifel an dessen zeitnaher Realisierbarkeit gehabt hätte - zumindest in den Gründen der Entscheidung entsprechend aufgeführt worden wäre, um dann eine spätere Änderung nach § 120a ZPO zu ermöglichen (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 120a Rn. 7). Möglich war es auch, in der Bewilligungsentscheidung den aus dem Vermögen zu zahlenden Betrag der Höhe nach festzulegen, indem die dem bedürftigen Beteiligten voraussichtlich erwachsenden Verfahrenskosten ermittelt und entsprechende Schonvermögensgrenzen berücksichtigt werden, und die Pflicht zum Einsatz dieses Vermögens bis zum Zeitpunkt des Geldmittelzuflusses zu stunden (OLG Köln, Beschluss vom 6. Oktober 2006 - 4 WF 142/06, FamRZ 2007, 296, 297). Da eine solche Einbeziehung des Vermögenswertes in die Ausgangsentscheidung fehlerhaft nicht erfolgt ist, kann der Geldbetrag, welcher der Antragsgegnerin auf der Grundlage des Vergleichs zugeflossen ist, auch nicht nachträglich im Abänderungsverfahren berücksichtigt werden. Er schreibt lediglich den bereits bei der Bewilligung als Forderung vorhandenen Vermögenswert fort (vgl. OLG Köln, aaO S. 297; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. September 2013 - 13 WF 682/13, juris Rn. 4). Das Änderungsverfahren dient aber nicht der Korrektur einer unzutreffenden Bewertung im Rahmen der Bewilligungsentscheidung (OLG Köln, aaO; Zöller/Schultzky, aaO Rn. 6 f.).
Fundstellen
Haufe-Index 13706119 |
FuR 2020, 599 |
JurBüro 2020, 382 |