Gründe
I. Der Klägerin gehören etliche Appartements des L Hotels in Göttingen, die sie von der Firma G, Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft mbH Darmstadt, im Jahr 2008 erworben hat.
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter der L Hotel und B Betriebs- und Immobiliengesellschaft. Diese betreibt seit dem Jahr 1995 das L Hotel in Göttingen, und zwar aufgrund eines übernommenen Generalanmietungs- und Garantiemietzahlungsvertrags.
Über das Vermögen der Anmietungsgesellschaft ist im Oktober 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Beklagte konnte nach Insolvenzeröffnung bei den damaligen Wohnungseigentümern Kürzungen der Garantiemiete erreichen.
Die Klägerin verlangt mit der Klage rückwirkend den ursprünglich vereinbarten Mietzins für ihre Appartements.
Sie zweifelt zum einen die Wirksamkeit der mit den Voreigentümern vereinbarten Mietzinskürzungen an und meint, dass der Beklagte wegen der Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Hotels den ursprünglichen Mietzins zu entrichten habe. Die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Hotels begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass der Beklagte im Rahmen der Fortführung des Hotelbetriebs als Insolvenzverwalter zahlreiche Appartements und auch Tiefgaragenstellplätze, die an die Schuldnerin vermietet waren, angekauft bzw. ersteigert hat.
Die Klägerin hat im Laufe des Rechtsstreits den Beklagten weiter auf Auskunftserteilung über die seit dem 26.10.1999 bis zur Klageerhebung vereinnahmten Mieten und Nebenkostenvorauszahlungen aus der Vermietung der Appartements und Tiefgaragenstellplätze verklagt.
Der Beklagte ist antragsgemäß durch Teilurt. v. 30.6.2010 u.a. zur Auskunftserteilung verurteilt worden. Die dagegen eingelegte Berufung ist mit Urteil des OLG v. 10.8.2011 als unzulässig verworfen worden.
Mit Schriftsatz v. 5.8.2010 hat der Beklagte die RiLG Ahrens als Einzelrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Anlass für das Ablehnungsgesuch ist der Hinweis- und Auflagenbeschluss des LG Göttingen v. 23.6.2010, und zwar die Ausführungen auf S. 3 des Beschlusses, 2. Abs.
Der Beklagte sieht in diesen Ausführungen eine "grundlose Verdächtigung, Voreingenommenheit und Beleidigung". Die Richterin habe ihm damit grundlos unterstellt, dass er aus persönlichem Eigennutz und Vergütungserzielungsabsicht überschüssige Geldmittel aus der Fortführung des Hotelbetriebs für den Zwangsversteigerungserwerb von angemieteten Appartements des L Hotels verwandt habe, anstatt diese Geldmittel durch Mietzinserhöhungen an die Wohnungseigentümer auszubezahlen, und er dadurch weitere Miteigentümer in die Zwangsversteigerung gedrängt habe. Der hergestellte Zusammenhang der Zwangsversteigerungserwerbe mit Geldmitteln aus der Insolvenzmasse und einer Aufbesserung seines Vergütungsanspruchs als Insolvenzverwalter beruhe auf einer Voreingenommenheit der Richterin.
Die abgelehnte Richterin hat sich zu dem Ablehnungsantrag unter dem 18.8.2010 dienstlich geäußert.
Das LG hat das Ablehnungsgesuch mit Beschl. v. 23.8.2010 für unbegründet erklärt und dazu u.a. ausgeführt, dass die abgelehnte Richterin durch den Hinweis- und Auflagenbeschl. v. 30.6.2010 ihre vorläufige Rechtsmeinung zum Ausdruck gebracht habe, sich mit ihren Ausführungen nicht außerhalb dessen bewege, was als Bewertung der Rechtslage in Betracht komme, die Grenze zur Willkür sei nicht überschritten und die Hinweise würden keinen Rückschluss auf Voreingenommenheit zulassen.
Gegen den am 2.9.2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde, eingegangen beim LG Göttingen am 17.9.2010, und führt zur Begründung u.a. ergänzend aus, dass sich die abgelehnte Richterin in ihrer dienstlichen Äußerung zum Gegenstand und zu der Art und Weise, wie sie sich im Hinweis- und Auflagenbeschluss mit dem Wirtschaftlichkeitsargument des Beklagten im Hinblick auf die Zwangsversteigerungserwerbe auseinandergesetzt habe, ausgeschwiegen habe und auch dadurch die Besorgnis ihrer Befangenheit begründet habe. Der Sache nach habe die Richterin im Hinweisbeschluss festgestellt, dass der Beklagte die Wohnungseigentümer unter Inkaufnahme weiterer Zwangsversteigerungen im Interesse seiner, des Beklagten, Vergütungserzielung "ausgetrickst" habe, indem er Massemittel für Zwangsversteigerungserwerbe einsetze, anstatt die Mieten anzuheben und dadurch weitere Zwangsversteigerungen zu vermeiden. Die Feststellungen im Hinweise- und Auflagenbeschluss würden nicht auf dem Vortrag der Klägerin beruhen, sondern seien Vermutungen.
Wegen des weiteren Vortrags des Beklagten wird auf die Ausführungen in der sofortigen Beschwerde v. 16.9.2010 Bezug genommen.
Die Kammer hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 46 Abs. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO) und begründet.
Bei nachfolgender Formulierung im Hinweis- und Auflagenbeschl. v. 30.6.2010 kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte auch bei objektiver, vernünftiger und sachlicher Betrachtung den Eindru...