Normenkette
GKG §§ 32-33, 68
Verfahrensgang
LG Braunschweig (Beschluss vom 28.08.2020; Aktenzeichen 6 0 5686/19 (293)) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Braunschweig mit Beschluss vom 28.08.2020 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
Gründe
I. Der Beklagte und Beschwerdeführer wendet sich gegen die neben dem erstinstanzlichen Urteil vom 28.08.2020 durch Beschluss erfolgte Streitwertfestsetzung des Landgerichts.
Der Kläger erhob vor dem Landgericht Braunschweig mit Schriftsatz vom 02.10.2019 Klage gegen den Beklagten im Wege des Urkundsprozesses und gab den vorläufigen Streitwert mit 500.000,- EUR an. Der angekündigte Antrag des Klägers zielte auf eine Gesamtzahlung des Beklagten in der Hohe des Betrages ab. Die Klage wurde dem Beklagten am 30.10.2019 zugestellt. Sie wurde mit einer Haftung des Beklagten als Kommanditist der S... ... GmbH & Co. KG für eine Kaufpreisforderung in Hohe von 500.000,- EUR aus einem Grundstückskaufvertrag begründet.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2019 teilte der Kläger mit, dass wegen Zahlungsverzuges mittlerweile der Rucktritt von dem Kaufvertrag erklärt worden sei, erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Ferner stellte er den Klageantrag um und kündigte einen auf eine Zahlung in Hohe von 26.082,31 EUR gerichteten Antrag nebst Zinsen an. Dazu erklärte der Kläger, dass es sich um Verzugszinsen sowie den Verzugsschaden aufgrund der Nichtzahlung des Kaufpreises in Hohe von 500.000,- EUR handele. Der Schriftsatz vom 18.11.2019 wurde dem Beklagten am 29.11.2019 zugestellt.
Nach wiederholten Fristverlängerungen teilte der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.02.2020 mit, sich der Erledigungserklärung des Klägers vom 18.11.2019 anzuschließen unter Verwahrung gegen die Kostenlast. Die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 18.11.2019 geltend gemachten Verzugszinsen in Hohe von 21.690,41 EUR seien bezahlt worden. Eine Berechtigung für die weiterhin mit der Klage als Verzugsschaden geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Hohe von 4.391,90 EUR netto sei nicht gegeben.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 09.03.2020 erklärte der Kläger den Rechtsstreit in Hohe der eingeklagten Verzugszinsen für erledigt. Dieser Erklärung schloss sich der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.05.2020 unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.
Das Landgericht Braunschweig verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 28.08.2020 dazu, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Hohe von 4.391,90 EUR freizustellen und legte ihm die Kosten des Rechtsstreits auf. Mit Beschluss vom gleichen Tag setzte es den Wert des Streitgegenstandes für den erstinstanzlichen Rechtsstreit auf 500.000,- EUR fest.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten vom 02.09.2020. Eine Festsetzung des Streitwertes auf 500.000,- EUR für den gesamten Rechtsstreit sei nicht zutreffend. Der Kläger habe seine ursprüngliche Klage auf Kaufpreiszahlung über 500.000,- EUR für erledigt erklärt und im Verlauf des Rechtsstreits auch seinen neuen Klageantrag in Hohe eines weiteren Teilbetrages von 21.690,49 EUR für erledigt erklärt. Der Beklagte habe sich beiden Erledigungserklärungen angeschlossen. Der Streitwert sei entsprechend den Erledigungserklärungen zunächst auf 26.082,39 EUR und für die Zeit ab dem 12.05.2020 auf 4.391,90 EUR zu reduzieren.
Nach Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil vom 28.08.2020 hat das Landgericht Braunschweig der Beschwerde des Beklagten mit Beschluss vom 13.01.2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Braunschweig zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht in dem Beschluss, auf den Bezug genommen wird (Bl. 281 f. d.A.) ausgeführt, dass eine Staffelung der Streitwerte nach Zeit- oder Verfahrensabschnitten nach dem GKG unzulässig sei und der Kläger ursprünglich eine Klage auf Zahlung von 500.000,- EUR erhoben habe.
II. Die gem.§ 68 Abs. 1 GKG i. V. m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet der Einzelrichter über die Beschwerde.
Der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz ist zutreffend auf die Wertstufe bis zu 500.000,- EUR festgesetzt worden.
Für den Wert des Streitgegenstandes einer Leistungsklage ist der formulierte Antrag wertbestimmend und deshalb maximal der Betrag maßgeblich, dessen Zahlung der Kläger verlangt hat (§ 3 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG). Dies ist der mit der an den Beklagten zugestellten Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe eines Betrags von 500.000,- EUR.
Für die Wertberechnung der Gerichtsgebühren ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug ei...