Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildungsunterhalt für Berufsgrundbildungsjahr
Leitsatz (redaktionell)
Ausbildungsunterhalt gemäß § 1610 Abs. 1, 2 BGB wird auch für das Berufsgrundbildungsjahr geschuldet, da es zu einer Verkürzung der Lehrzeit führt und zudem die Chancen zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes erhöht.
Normenkette
BGB § 1610
Verfahrensgang
AG Helmstedt (Urteil vom 03.03.2009; Aktenzeichen 12 F 217/07) |
Tenor
I.1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Teilversäumnis- und Schlussurteil des AG - Familiengerichts - Helmstedt vom 3.3.2009 gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 737,42 EUR festgesetzt.
II.1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
2. Dem Beklagten wird zur Verteidigung gegen die Berufung des Klägers ratenlose Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts W aus Helmstedt bewilligt.
Gründe
I. Die Berufung des Klägers hat nach der Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage ist, den vom AG nur noch für den Zeitraum vom 1.5.2007 bis zum 22.7.2007 ausgeurteilten Ausbildungsunterhalt, §§ 1601 ff. BGB, für seinen volljährigen Sohn zu zahlen.
Soweit der Kläger der Ansicht ist, seine Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt für den noch fraglichen Zeitraum stelle eine überraschende Entscheidung des AG dar, ist dies nicht zutreffend, da der Kläger bereits mit Beschluss des Senats vom 17.12.2008 darauf hingewiesen worden ist, dass der Beklagte während des Berufsgrundbildungsjahres grundsätzlich noch unterhaltsberechtigt war. Auch hat der Senat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass die Frage des Bezuges von SGB II Leistungen - anders als vom AG zunächst dargelegt - keine Rolle spielt, da im vorliegenden Verfahren der Kläger die Abänderung eines zugunsten des Beklagten bestehenden Titels begehrt.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat ein volljähriges Kind nach den allgemeinen Regeln des Verwandtenunterhalts, §§ 1601 ff. BGB, einen Anspruch auf Unterhalt, solange und soweit es unterhaltsbedürftig ist. Ein volljähriges Kind ist unterhaltsbedürftig, solange es sich berechtigter Weise einer Berufsausbildung unterzieht. Ausbildungsunterhalt wird insoweit geschuldet, als er für eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf erforderlich ist. Der Beklagte hat im Juli 2006 die allgemein bildende Schule mit dem Hauptschulabschluss verlassen und daran anschließend ein Berufsgrundbildungsjahr in der Fachrichtung Landwirtschaft absolviert. Dieses Berufsgrundbildungsjahr wird ausweislich des Berufsausbildungsvertrages auf die daran anschließend von dem Beklagten begonnene Ausbildung zum Landwirt dergestalt angerechnet, dass sich die Ausbildungszeit von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt hat. Da das Berufsgrundbildungsjahr die Chancen auf einen Ausbildungsplatz erhöht und auf die Ausbildungszeit angerechnet wird, war der Beklagte zum Besuch des Berufsgrundbildungsjahrs berechtigt, so dass die Kindeseltern zumindest für diese Zeit, in der der Beklagte keine Ausbildungsvergütung erhalten hat, Ausbildungsunterhalt schulden.
Volljährigen Kindern gegenüber sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig. Der Bedarf des volljährigen Kindes bestimmt sich an sich nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile und ist von den Eltern anteilig nach ihrem jeweiligen Einkommen zu decken. Vorliegend ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig, dass die Kindesmutter nicht leistungsfähig ist, da sie von Sozialhilfeleistungen lebt. Damit verbleibt es bei der alleinigen Barunterhaltspflicht des Klägers, nach dessen Einkommen allein sich der Bedarf des Beklagten richtet.
Da der Kläger die Abänderung seiner Unterhaltspflicht aus dem Schluss-Versäumnisurteil des AG - Familiengerichts - Helmstedt vom 15.9.2000 - Az.: 12 F 2287/99 - wegen fehlender Leistungsfähigkeit begehrt, ist er für seine mangelnde Leistungsfähigkeit im vollen Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Obgleich der Kläger bereits mehrfach mit gerichtlichen Verfügungen u.a. vom 21.6.2007, 2.7.2007 und 28.11.2008 darauf hingewiesen worden ist, dass sein bisheriges Vorbringen zu seinen Einkommensverhältnissen nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft ist, hat der Kläger auch mit der Berufungsbegründung seinen Vortrag nicht weiter substantiiert. Abgesehen davon, dass deshalb nach wie vor nicht verständlich ist, wovon der Kläger in den letzten Jahren gelebt haben will, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger bis April 2007 in der Lage war, den titulierten Kindesunterhalt i.H.v. 135 % zu zahlen, sich nunmehr aber für die Zeit von Mai bis Juli 2007 auf Leistungsunfähigkeit beruft.
Allerdings weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass - anders als mit Urteil vom 15.9.2000 für den Minderjährigenunterhalt titul...