Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des … vom 30.10.1991 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 2.000,– DM.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Antrag vom 5.8.1991 zutreffend zurückgewiesen.

Bei dem von der Antragstellerin begehrten Gutachten handelt es sich um ein neues Beweissicherungsverfahren, nicht um eine Fortsetzung des beim Amtsgericht … unter dem Geschäftszeichen 113 H 111/89 geführten Verfahrens. Zwar hat der Antragsteller nach Vorlage eines in einem Beweissicherungsverfahren erstatteten schriftlichen Gutachtens das Recht, die mündliche Vernehmung des Sachverständigen oder auch die schriftliche Ergänzung seines Gutachtens zu beantragen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Sachverständige die ursprünglich an ihn gerichteten Beweisfragen nur lückenhaft oder unklar beantwortet hat (Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 6. Aufl., Rdn. 76). Es kommt hinzu, daß die genannte Befugnis des Antragstellers nur so lange besteht, wie das Beweissicherungsverfahren nicht beendet ist. Nach Zustellung des schriftlichen Sachverständigengutachtens an die Parteien ist das Verfahren aber dann beendet, wenn der Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung gestellt wird; dabei sind bei der Bemessung der Frist der Umfang und der Gehalt des Gutachtens angemessen zu berücksichtigen (LG Frankfurt MDR 1985, 149, 150; Werner/Pastor, a.a.O., Rdn. 100 m.w.N.; Baumbach/Hartmann, ZPO 50. Aufl., § 492 Anm. 1 a.E.). Das von dem Sachverständigen Schrader im Auftrag des Amtsgerichts Braunschweig erstattete Gutachten ist den Beteiligten ausweislich der Verfahrensakten unter dem 10.10.1990 übersandt worden, ohne daß die Antragstellerin alsbald danach eine mündliche oder schriftliche Erläuterung des Gutachtens beantragt hätte. Jenes Verfahren ist folglich beendet. Schon aus diesen Gründen -unabhängig von der Bestimmung des § 281 Abs. 2 S. 5 ZPO kommen die beantragte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht nicht in Betracht.

Aber auch über den im Rahmen des neuen Beweissicherungsverfahrens gestellten Antrag vom 5.8.1991 kann noch nicht positiv entschieden werden. Zwar ist es der Antragstellerin nicht verwehrt, alle denkbaren Schadensverursacher als Antragsgegner zu bezeichnen; für einen sich möglicherweise anschließenden Bauprozeß kann dies sinnvoll sein, wenn, wie es häufig der Fall ist, mehrere Handwerker als Schadensverursacher in Betracht kommen können (vgl. BGH BauR 1980, 364, 365; Werner/Pastor a.a.O. Rdn. 37). Der Antrag enthält vorliegend indessen nicht die Angaben, die nach § 487 ZPO erforderlich sind. So sind die Gegner des Verfahrens nicht hinreichend bezeichnet („Blume & Köhler u.a.”), und es fehlt die erforderliche Glaubhaftmachung. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Antragstellerin bereits einmal ein Beweissicherungsverfahren hat durchführen lassen, dürften auch nähere Angaben zur Frage des rechtlichen Interesses der Antragstellerin an einer erneuten Begutachtung erforderlich sein (§ 485 Abs. 2 ZPO). Außerdem hatte bereits das Amtsgericht in seinem Beschluß vom 2.9.1991 zutreffend darauf hingewiesen, es sei keine im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens dem Sachverständigen zu stellende Aufgabe, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob neu aufgetretene Risse sein damaliges Gutachten in Frage stellen würden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1118708

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