Entscheidungsstichwort (Thema)
Nacherbschaft
Leitsatz (redaktionell)
Zur Löschung eines Nacherbenvermerkes ist entweder eine Bewilligung aller Nacherben oder der Unrichtigkeitsnachweis erforderlich.
Keine Unrichtigkeit eines Nacherbenvermerks bei einer bedingten Nacherbeneinsetzung.
Normenkette
GBO § 22 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Braunschweig (Beschluss vom 20.08.1990; Aktenzeichen 8 T 671/89) |
AG Wolfenbüttel (Aktenzeichen Evessen 12/383) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluß des Landgerichts Braunschweig vom 20. August 1990 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin und die Beteiligten zu 1. und 2. tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Sie haben auch die in dem Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten der Beteiligten zu 3. zu erstatten. In Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Braunschweig vom 20. August 1990 tragt die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3) im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht.
Beschwerdewert: 50.000,– DM.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin und ihr am 15. September 1973 verstorbener Ehemann … errichten am 4. März 1961 ein notarielles Testament (UR Nr. 188/1961 des Notars) … in … in dem sie sich gegenseitig als Erben, „und zwar als befreite Vorerben” einsetzten. Zu Nacherben bestimmten sie ihre beiden Kinder, die Beteiligten zu 1. und 3., und trafen eine detaillierte Teilungsanordnung.
Sodann heißt es in dem Testament unter § 3:
„Dem Überlebenden von uns beiden wird ausdrücklich das Recht eingeräumt, sei es unter Lebenden oder sei es von Todes wegen, hinsichtlich der Nacherbfolge auch von diesem Testament abweichende Verfügungen zu treffen, jedoch nur innerhalb der Reihe unserer gemeinschaftlichen Abkömmlinge.”
Nach dem Tode ihres Ehemannes wurde die Antragstellerin am 10. Juni 1980 im Grundbuch von Evessen Band 12 Blatt 383 als Eigentümerin des dort verzeichneten Ackerlandes eingetragen. Gleichzeitig wurde im Grundbuch ein Nacherbenvermerk aufgenommen.
Am 26. Mai 1989 schloß die Antragstellerin mit ihrem Enkelsohn, dem Beteiligten zu 2., einen Kaufvertrag über den vorbezeichneten Grundbesitz. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 50.000,– DM vereinbart, der innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Eigentumsumschreibung fällig sein sollte.
In § 11 derselben notariellen Urkunde wurde darüber hinaus ein zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1. geschlossener Erbvertrag aufgenommen. Darin heißt es u. a.:
„… bestimme ich, daß hinsichtlich des im Grundbuch von Evessen Band 12 Blatt 383 eingetragenen Grundbesitzes unsere Tochter … „– die Beteiligte zu 3)” – nicht Nacherbin sein soll, sondern daß alleinige Nacherbin des vorgenannten Grundbesitzes unsere Tochter …, geborene …, „– die Beklagte zu 1) –” sein soll.”
Mit Rücksicht auf den Kaufvertrag stimmte die Beteiligte zu 1. im übrigen der Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch zu.
Die Antragstellerin hat beantragt, den eingetragenen Nacherbenvermerk zu löschen. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 1983 hat das Grundbuchamt beanstandet, daß die Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 3. als weiterer Nacherbin fehle. Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß es einer solchen Loschungsbewilligung nicht bedürfe und begehrt die Aufhebung dieser Zwischenverfügung. Ihre Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 9. Oktober 1989 zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde hat der Senat am 7. März 1990 diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit Beschluß vom 20. August 1990 hat das Landgericht die Beschwerde der Antragstellerin erneut zurückgewiesen. Mit ihrer weiteren Beschwerde, der sich die Beteiligten zu 1. und 2. angeschlossen haben, verfolgt die Antragstellerin ihr ursprüngliches Anliegen weiter. Die Beteiligte zu 3. bittet um Zurückweisung der weiteren Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die weitere Beschwerde, die von der Antragstellerin und den Beteiligten zu 1. und 2. erhoben worden ist, ist nach § 78 GBO zulässig. Das gilt auch, soweit sie nicht von der Antragstellerin, sondern den Beteiligten zu 1. und 2. eingelegt worden ist, denn die Beteiligte zu 1. als nach dem Erbvertrag alleinige „Nacherbin des” hier betroffenen „Grundbesitzes” und der Beteiligte zu 2. als Käufer werden durch die Entscheidung des Landgerichts in ihren Rechten beeinträchtigt (vgl. Kuntze in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann Grundbuchrecht 3. Aufl. § 78 Rdn. 27). Daß sie selbst die Erstbeschwerde nicht erhoben haben, steht der Einlegung der weiteren Beschwerde durch sie nicht entgegen (vgl. Kuntze a.a.O., Horber/Demharter GBO 17. Aufl. § 78 Anm. 2).
2. Die weitere Beschwerde ist indes nicht begründet, denn sie beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.
Zur Löschung des Nacherbenvermerks ist entweder eine Bewilligung aller Nacherben oder der Unrichtigkeitsnachweis erforderlich (vgl. Horber/Demharter a.a.O. § 51 Rdn. 13). Da die Beschwerdeführer den Unrichtigkeitsnachweis nicht ...