Entscheidungsstichwort (Thema)
Löschung der eingetragenen Nacherbenvermerke
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Beschluss vom 02.03.1990; Aktenzeichen 6 T 59/90) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) hat die dem Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Gegenstandswerte der Verfahren der ersten – insoweit unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses – und der weiteren Beschwerde werden auf je 100.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die am …1940 geborene Frau … war zunächst neben ihrem verstorbenen Vater als Miteigentümerin zu 1/2-Anteil des in den Grundbüchern von … Bl. … und … verzeichneten Grundbesitzes, bebaut mit einem etwa 200 Jahre alten Mehrfamilienhaus und einem Wohn- und Geschäftshaus, eingetragen. Hinsichtlich der hälftigen Miteigentumsanteile ihres Vater wurde sie am 26.02.1975 und 05.03.1975 aufgrund des Testamentes vom 26.05.1972 (… AG Menden) ebenfalls als Eigentümerin gebucht. Gleichzeitig wurden Nacherbenvermerke eingetragen, wonach sie hinsichtlich der ererbten Anteile befreite Vorerbin nach ihrem Vater und ihr Sohn, der Beteiligte zu 2), Nacherbe war.
Durch notariellen Vertrag vom 31.12.1988 nebst Auflassung vom 28.07.1989 veräußerte Frau … diesen teilweise nach § 8 WEG geteilten Grundbesitz mit Ausnahme einer Wohneigentumseinheit an den Beteiligten zu 1) (Urkundenrolle Nr. … 1988 und Nr. …/1989 des Notars … in …). § 5 des Kaufvertrages lautet so:
„Als Gegenleistung für das Kaufobjekt hat der Käufer an die Verkäuferin eine Kaufpreisrente von monatlich
DM 7.400,00 |
(in Worten: Deutsche Mark siebentausendvierhundert) |
zu zahlen, und zwar jeweils zahlbar bis zum 5. Werktag eines Monats.
Die Rente ist auf Lebenszeit der Verkäuferin zu zahlen. Verstirbt die Verkäuferin vor Ablauf von 15 Jahren, ist die Rente jedoch bis zum Ablauf dieses Zeitraums weiter zu zahlen, und zwar an die Erben der Verkäuferin oder an von der Verkäuferin zu ihren Lebzeiten gegenüber dem Käufer schriftlich benannte Person. Diese Verpflichtung beginnt mit dem Monat Januar 1989.”
Mit Schriftsätzen vom 06.03.1989 und 31.07.1989 hat der Urkundsnotar beim Grundbuchamt … unter Beifügung verschiedener Unterlagen gemäß § 15 GBO u.a. beantragt, die Teilung des Grundstücks unter Bildung von Wohnungsgrundbüchern, die Eigentumsänderungen und die Löschung der Nacherbenvermerke bei dem verkauften Grundbesitz einzutragen. Die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher Bl. … und … sind am 18.07.1989 unter Übernahme des Nacherbenvermerks angelegt worden.
Mit Verfügung vom 01.08.1989 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts unter Buchstabe e die Löschung der Nacherbenvermerke aufgrund Unrichtigkeitsnachweises abgelehnt, weil im Eintragungsverfahren eine Beweiserhebung über die Entgeltlichkeit der Grundstücksverfügungen nicht stattfinde und die Nacherbenvermerke deshalb nur bei Vorlage von Löschungsbewilligungen des Nacherben gelöscht werden könnten.
Der Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 21.09.1989 haben Rechtspfleger und Richter des Amtsgerichts nicht abgeholfen.
Der Beteiligte zu 2) ist dieser Erinnerung entgegengetreten und hat gegen die Wirksamkeit der Grundstückveräußerung eingewandt, daß sich der Käufer die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen und die erhebliche Willensschwäche der Verkäuferin zu Nutze gemacht habe (§ 138 BGB), daß die Verkäuferin bei Vertragsabschluß geschäftsunfähig gewesen sei (§§ 104, 105 BGB) und daß die getroffene Verfügung der Vorerbin über den Grundbesitz unentgeltlich vorgenommen worden sei (§ 2113 Abs. 2 BGB).
Das Landgericht hat durch Beschluß vom 02.03.1990 auf die als Beschwerde geltende Erinnerung die Verfügung des Rechtspflegers vom 01.08.1989 zu Buchstabe e aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, von seinen dort geäußerten Bedenken gegen die Löschung des Nacherbenvermerks abzusehen; im übrigen hat es das Verfahren zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist vom Landgericht auf 1.000.000 DM festgesetzt worden. Durch einen weiteren Beschluß vom 15.03.1990 hat das Landgericht das Prozeßkostenhilfegesuch vom 21.11.1989 des Beteiligten zu 2) für die zweite Instanz zurückgewiesen.
Gegen die Hauptsacheentscheidung des Landgerichts richtet sich die am 24.04.1990 beim Amtsgericht eingegangene weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 09.04.1990. Die mit gleichem Schriftsatz gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe angebrachte Beschwerde hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 20.09.1990 zurückgenommen.
Der Beteiligte zu 1) beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels zur Hauptsache.
Am 20.04.1990 sind die Nacherbenvermerke in den eingangs genannten Grundbüchern auf die Beschwerdeentscheidung hin gelöscht worden. Dies ist in den Grundbüchern von … Bl. … und … mit der gleichzeitigen Eintragung des Beteiligten zu 1) als Eigentümer geschehen.
Mitte Juni 1990 teilte der Beteiligte zu 2) mit, daß seine Mutter, die Vorerbin und Verkäuferin,...