Entscheidungsstichwort (Thema)

im Grundbuch eingetragenes Grundstück

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Beschluss vom 17.08.1994; Aktenzeichen 3 T 364/94)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Die erste Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 07.03.1993 gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 01.02.1994 wird als unzulässig verworfen.

Die Erstbeschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) vom selben Tage gegen die genannte Zwischenverfügung wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben die dem Beteiligten zu 4) im Erstbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Für das Verfahren der weiteren Beschwerde findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Beteiligte zu 1) war seit dem 18.04.1974 neben seiner Ehefrau … zu je 1/2-Anteil als Miteigentümer des oben bezeichneten Grundstücks eingetragen. Durch notariellen Erbvertrag vom 19.03.1973 (UR-Nr. 72/1974 Notar … setzte die Ehefrau den Beteiligten zu 1) zu ihrem alleinigen befreiten Vorerben und die Beteiligten zu 2), 3) und 4) zu gleichen Anteilen als Nacherben mit der Maßgabe ein, daß der Nacherbfall mit dem Tode des Ehemannes bzw. seiner Wiederheirat eintritt. Die Ehefrau des Beteiligten zu 1) ist am 14.10.1978 verstorben. Daraufhin wurde der Beteiligte zu 1) am 08.02.1979 im Wege der Grundbuchberichtigung aufgrund des vorgenannten Erbvertrages als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen. Ferner wurde gemäß § 51 GBO in Abt. II Nr. 4 des Grundbuches ein Nacherbenvermerk folgenden Inhaltes eingetragen:

„… ist befreiter Vorerbe. Nacherben sind bei seinem Tode oder seiner Wiederheirat: … und …, sämtlich in ….”

Der Beteiligte zu 1) hat mit notariellem Vertrag vom 10.12.1992 (UR-Nr. 448/1992 Notar … in … das vorgenannte Grundstück an die Beteiligten zu 2) und 3) zu je 1/2-Miteigentumsanteil zu einem Kaufpreis von 100.000,00 DM lastenfrei verkauft. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben gleichzeitig die Eintragung eines lebenslänglichen Wohnrechtes für den Beteiligten zu 1) bewilligt, das sich auf näher bezeichnete Räume im Erdgeschoß des Hauses sowie auf die Mitbenutzung der Gartenflächen erstreckt. Nachdem die Lage der dem Wohnrecht unterliegenden Räume in einer Ergänzungsurkunde vom 19.04.1993 näher konkretisiert worden war, hat das Grundbuchamt die Beteiligten zu 2) und 3) am 03.05.1993 als neue Eigentümer unter gleichzeitiger Übernahme des Bestandes auf das oben genannte Grundbuchblatt und unter Löschung der bisher in. Abt. III Nr. 4, 5, 6 und 7 eingetragenen Grundschulden eingetragen. Der Nacherbenvermerk ist in Abt. II Nr. 1 des Grundbuches übernommen worden; in Abt. II Nr. 2 ist das bewilligte Wohnrecht für den Beteiligten zu 1) eingetragen worden.

Der Urkundsnotar hat mit Schriftsatz vom 19.08.1993 gemäß § 15 GBO den Antrag des Beteiligten zu 1) aus der Urkunde vom 10.12.1992 gestellt, den Nacherbenvermerk aufgrund nachgewiesener Unrichtigkeit des Grundbuches (§ 22 GBO) zu löschen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Beteiligte zu 1) habe als befreiter Vorerbe über das Grundstück entgeltlich verfügt, so daß sich die Nacherbschaft nicht mehr auf das Grundstück erstrecke. Zum Nachweis der Entgeltlichkeit hat der Urkundsnotar ein Privatgutachten des Dipl.-Ing. … zum Verkehrswert des Grundstückes vorgelegt. Aus diesem Gutachten ergibt sich, daß das 3.816 m² große Grundstück in einer Streusiedlung im Außenbereich der Gemeinde … in unmittelbarer Nähe des … liegt. Das Grundstück ist mit einem vermutlich im Jahre 1957 errichteten eingeschossigem Siedlungshaus mit ausbaufähigem Dachgeschoß mit einer Grundfläche von 121 m² bebaut. Daneben befinden sich im Jahre 1964 errichtete Stallanbauten. Der Sachverständige hat den Bodenwert mit insgesamt 57.000,00 DM ermittelt. Dabei hat er die bebaute Fläche mit 35,00 DM pro Quadratmeter, eine Wegefläche mit 17,50 DM pro Quadratmeter und das Gartenland mit 7,00 DM pro Quadratmeter bewertet. Den Sachwert des Gebäudes hat der Sachverständige mit 170.000,00 DM ermittelt. Von dem gesamten Sachwert von 227.000,00 DM hat der Sachverständige den von ihm mit 27.000,00 DM berechneten Wert des Wohnrechtes abgezogen, so daß für das gesamte Grundstück ein Verkehrswert von 200.000,00 DM verbleibt.

Mit notarieller Urkunde vom 19.01.1994 (UR-Nr. 25/1994 Notar … in … haben die Beteiligten zu 1) bis 3) den notariellen Kaufvertrag vom 10.12.1992 dahin „klargestellt”, daß es sich hinsichtlich des früher dem Beteiligten zu 1) selbst zustehenden 1/2-Miteigentumsanteils an dem Grundstück um eine Schenkung und in bezug auf den der Nacherbschaft unterliegenden 1/2-Miteigentumsanteil der verstorbenen Ehefrau des Beteiligten zu 1) um einen Kauf handele, auf den sich allein der vereinbarte Kaufpreis von 100.000,00 DM beziehe. Alle Urkundsbeteiligten haben erneut die Löschung des Nacherbenvermerks beantragt.

Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes hat mit Zwischenverfügung vom 0...

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