Leitsatz (amtlich)
1) Wenn ein eingetragener Nacherbenvermerk aufgrund Bewilligung der Nacherben gelöscht worden ist, darf das Grundbuchamt nach Eintritt des Nacherbfalls eine Verfügung der eigenen Erben des Vorerben über das Grundstück nicht davon abhängig machen, dass zunächst die Nacherbfolge im Berichtigungswege im Grundbuch eingetragen werden müsse.
2) Ist ein Nacherbenvermerk wegen fehlender Bewilligung benannter Ersatznacherben zu Unrecht gelöscht worden, kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 GBO gegen die Löschung des Nacherbenvermerks ein Amtswiderspruch eingetragen werden.
Normenkette
BGB § 2113; BGO § 51
Verfahrensgang
AG Altena (Aktenzeichen NE-2168-8) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. In den eingangs genannten Grundbüchern waren seit 1989 die Eheleute A zu je ½ Anteil eingetragen. Die Ehegatten errichteten 1998 ein notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu befreiten Vorerben einsetzten. Zu Nacherben der Ehefrau wurden deren Schwestern B und C eingesetzt, als Ersatznacherben zu gleichen Anteilen deren jeweilige Abkömmlinge. Nach dem Tod der Ehefrau 2010 wurde der Ehemann A am 24.3.2011 als Alleineigentümer, gleichzeitig in Abt. II Nr. 2 bzw. 5 ein Nacherbenvermerk eingetragen, in dem B und C als Nacherbinnnen bei Eintritt des Todes des Vorerben sowie deren namentlich aufgeführte jeweils drei Abkömmlinge als Ersatznacherben genannt werden. Die Vermerke wurden am 5.6.2011 klarstellend dahin gefasst, dass die Nacherbfolge nur den ½ Miteigentumsanteil der verstorbenen Ehefrau erfasst. Die Nacherbenvermerke wurden sodann am 22.11.2011 gelöscht, und zwar aufgrund einer notariell-beglaubigten Bewilligung der B und C.
Der Ehemann A ist 2013 nachverstorben. Ausweislich des in den beigezogenen Akten des Nachlassgerichts erteilten gemeinschaftlichen Erbscheins ist er von D bis G zu je ¼ Anteil beerbt worden.
In notarieller Urkunde vom 5.4.2014 haben D bis G das Wohnungs- und das Teileigentumsrecht an H und I verkauft und aufgelassen. Der Urkundsnotar hat am 9.4.2014 die Eintragung von H und I als Eigentümer im Wege der Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge sowie die Eintragung einer Grundschuld beantragt, die H und I in gesonderter Urkunde aufgrund einer ihnen erteilten Belastungsvollmacht zugunsten der J bestellt haben.
Das Grundbuchamt hat diese Anträge mit Zwischenverfügung dahin beanstandet, es müsse eine zusätzliche Grundbuchberichtigung in Bezug auf die Nacherbfolge vorgenommen werden, die in Ansehung des ursprünglich für die erstverstorbene Ehefrau eingetragenen Miteigentumsanteils mit dem Tod des Vorerben eingetreten sei. Diese Nacherbfolge werde nicht dadurch berührt, dass der Nacherbenvermerk zwischenzeitlich gelöscht worden sei.
Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde der beteiligten D bis J.
II. Die Beschwerde ist nach den §§ 71, 73 GBO zulässig und führt sachlich zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung des Grundbuchamtes.
Dieses Ergebnis beruht zunächst auf grundbuchverfahrensrechtlichen Erwägungen, weil die angefochtene Zwischenverfügung bereits wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 GBO nicht zulässig ist. Durch den Erlass einer Zwischenverfügung sollen dem Anstragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen erhalten bleiben, die sich nach dem Eingang des Antrags richten und die durch die sofortige Zurückweisung verloren gingen. § 18 GBO bezieht sich daher nur auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (BGH FGPrax 2014, 2). Dementsprechend kann Gegenstand einer Zwischenverfügung nicht sein, dass ein weiterer Grundbuchberichtigungsantrag noch gestellt werden möge.
Auch in der Sache vermag der Senat der Auffassung des Grundbuchamtes nicht zu folgen. Gegen den Grundbuchberichtigungsantrag der D bis G bestehen keine durchgreifenden Eintragungshindernisse: Beantragt wird die Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge nach dem als Alleineigentümer eingetragenen Herrn A. Die Erbfolge ist durch den Erbschein nachgewiesen, der durch dasselbe AG erteilt worden ist, bei dem auch das Grundbuch geführt wird; die Akten des Nachlassgerichts sind von dem Grundbuchamt beigezogen worden. Der Erbschein weist D bis G als Erben des Erblassers aus.
Entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes ist der Vollzug dieser Grundbuchberichtigung nicht davon abhängig, dass gleichzeitig eine weitere Grundbuchberichtigung im Hinblick auf eine Nacherbfolge nach der erstverstorbenen Ehefrau A eingetragen wird. Mit der Eintragung des Herrn A war zwar zunächst ein Nacherbenvermerk eingetragen worden, der den früheren ½ Miteigentumsanteil der erstverstorbenen Ehefrau betraf. Dieser Nacherbenvermerk ist jedoch auf der Grundlage der von B und C erteilten Bewilligung gelöscht worden. Der Nacherbenvermerk bringt die Verfügungsbeschränkungen des Vorerben nach § 2113 BGB zum Ausdruck und dient in dieser...