Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung von Alttiteln
Normenkette
KindUG § 3 Art. 5; BGB §§ 1612a, b
Verfahrensgang
AG Goslar (Aktenzeichen 13 FH 87/00) |
Tenor
Auf die als sofortige Beschwerde anzusehende Erinnerung der Antragstellerin vom 31.5.2001 wird der Beschluss des AG – FamG – Goslar vom 19.4.2001 teilweise abgeändert und der vor dem AG – FamG – Schwelm abgeschlossene Vergleich vom 14.12.1993 (Gesch.-Nr. 34 F 315/93) in Ziffer 1. dahin abgeändert, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin ab 1.1.2001 einen monatlichen Regelunterhalt von 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe gem. § 1 der jeweils geltenden Regelbetragsverordnung zu zahlen hat und das hälftige Kindergeld nur insoweit anzurechnen ist, als es zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt.
Der zu zahlende Kindesunterhalt beträgt daher:
– vom 1.1.2001 bis 30.6.2001 100 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe nach § 1 der jeweiligen Regelbetragsverordnung. Auf den Unterhalt ist das halbe Kindergeld für ein erstes Kind anzurechnen, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages (431 DM) übersteigt, also 0 DM;
– vom 1.7.2001 bis 31.3.2003 100 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe nach § 1 der jeweiligen Regelbeitragsverordnung. Auf den Unterhalt ist das halbe Kindergeld für ein erstes Kind anzurechnen, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages (zur Zeit: 465 DM) übersteigt, also derzeit 0 DM;
– ab 1.4.2003 100 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe nach § 1 der jeweiligen Regelbetragsverordnung. Auf den Unterhalt ist das halbe Kindergeld für ein erstes Kind anzurechnen, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages (zur Zeit: 574 DM) übersteigt, also derzeit 0 DM.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 1.308 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Antragsgegner ist der Vater der jetzt 10 Jahre alten Antragstellerin. Durch vor dem AG – FamG – Schwelm abgeschlossenen Prozessvergleich vom 14.12.1993 hat sich der Antragsgegner verpflichtet, für die Zeit ab Januar 1994 an die Antragstellerin einen Kindesunterhalt von monatlich 256 DM zu zahlen, wobei als Vergleichsgrundlage die Einstufung des Antragsgegners in Einkommensgruppe I der Düsseldorfer Tabelle und die hälftige Anrechnung des Kindergeldes festgelegt worden sind.
Auf Antrag der Antragstellerin vom 18.12.2000 hat das FamG Goslar diesen Unterhaltstitel in einen dynamisierten Titel abgeändert, indem es den titulierten Unterhaltsanspruch durch Beschluss vom 19.4.2001 in einen entsprechenden Prozentsatz der Regelbetragsverordnung nach § 1612a BGB unter Abzug der anzurechnenden kindesbezogenen Leistungen nach § 1612b BGB ausgedrückt hat, allerdings nur für die 2. Altersstufe der Regelbetragsverordnung, in der sich die Antragstellerin bei Antragstellung befand und noch befindet. Die beantragte zusätzliche Dynamisierung für die nächsthöhere Altersstufe 3 hat das AG abgelehnt.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der als sofortige Beschwerde anzusehenden Erinnerung vom 31.5.2001.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 652 ZPO i.V.m. Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG) und begründet.
Die Antragstellerin beanstandet zu Recht die vom FamG vorgenommene Begrenzung des Kindesunterhalts auf die 2. Altersstufe der Regelbetragsverordnung.
Das FamG hält im Anschluss an die Kommentierung in Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., nach § 660 Rz. 15, die Umrechnung des Vollstreckungstitels in Prozentsätze der Regelbeträge späterer Altersstufen für unzulässig, wenn der umzustellende Titel – wie hier – keine nach Altersstufen gestaffelte Unterhaltsrente ausweist.
Dem schließt sich der Senat nicht an.
Dem FamG ist zuzugeben, dass nach dem bei Vergleichsschluss geltenden Recht eine Erhöhung des Kindesunterhalts nur durch Abänderungsklage des Kindes eintreten konnte, und bei gleichzeitiger Festsetzung des Unterhalts nach späteren Altersgruppen der Düsseldorfer Tabelle im Rahmen des vereinfachten Abänderungsverfahrens nunmehr der Unterhaltspflichtige die Abänderung des Titels verfolgen muss, wenn er nach den maßgeblichen Verhältnissen nicht mehr in der Lage ist, den sich daraus ergebenden höheren Kindesunterhalt zu leisten.
Dennoch ist es nach Auffassung des Senats gerechtfertigt, auch die zusätzliche Dynamisierung, die durch die nächsthöhere Altersstufe erreicht wird, im Verfahren zur Abänderung von „Alttiteln” nach Art. 5 § 3 KindUG zu erreichen.
Für diese weite Sicht spricht zunächst der Wortlaut der Übergangsvorschrift des Art. 5 § 3 Abs. 1 S. 1 KindUG, wonach „Alttitel” dahin abgeändert werden können, dass die Unterhaltsrente in … „Regelbeträge der einzelnen Altersstufen” festgesetzt wird. Eine Begrenzung auf die bei Einreichung des Änderungsantrages erreichte Altersstufe des Kindes trägt dieser Wortlaut nicht.
Darüber hinaus erklärt Art. 5 § 3 Abs. 1 S. 2 KindUG die Vorschrift des § 1612a BGB für entsprechend anwendbar, die im Abs. 3 gerade die zusätzliche Dynamisierung nach den ...