Verfahrensgang

AG Oldenburg i.H. (Aktenzeichen 11-IV 205/04)

AG Braunschweig (Aktenzeichen 31-IV 352/96)

 

Tenor

Das AG Braunschweig ist das für die weitere Verwahrung des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute vom 30.5.1996 zuständige Gericht.

 

Gründe

I. Das AG Braunschweig (ursprüngliches Verwahrgericht) und das AG Oldenburg in Holstein (Nachlassgericht nach dem Tod der Frau) sind unterschiedlicher Auffassung darüber, bei welchem Gericht das gemeinschaftliche Testament der Eheleute vom 30.5.1996 nach dem Tod der erstverstorbenen, früher in Sickte wohnhaften Frau ... weiter zu verwahren ist. Das AG Oldenburg in Holstein verneint seine Zuständigkeit u.a. unter Hinweis auf die Auffassung des ihm übergeordneten OLG Schleswig in SchlHA 1978, 101. Das AG Braunschweig seinerseits verweist insb. auf einen gegenteiligen Beschluss des OLG Frankfurt vom 11.1.1994 (OLG Frankfurt v. 11.11.1994 - 20 W 534/94, NJW-RR 1995, 460 [461]) und hat die Sache dem OLG Braunschweig gem. § 5 FGG zur Bestimmung des für die besondere amtliche Weiterverwahrung des Testaments örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.

II. Die Vorlage ist gem. § 5 FGG zulässig. Die beteiligten AG streiten ausschließlich über die örtliche Zuständigkeit für die besondere amtliche Weiterverwahrung des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute. Der 2. Zivilsenat des OLG Braunschweig ist anstelle des an sich dazu berufenen BGH zuständig für die Entscheidung. Denn zu seinem Bezirk gehört das zuerst mit dieser Sache befasste Gericht (ursprüngliches Verwahrgericht).

Die Frage, welches Gericht für die besondere amtliche Weiterverwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tode des Erstversterbenden zuständig ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Zum einen wird die Auffassung vertreten, dass § 2261 S. 2 BGB zur Zuständigkeit desjenigen AG führe, das die Aufgaben des Nachlassgerichts nach dem Tode des Erstversterbenden wahrzunehmen habe. Eine Gegenmeinung geht zum anderen dahin, dass die Zuständigkeit für die besondere amtliche Weiterverwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments durch den ersten Erbfall keine Veränderung erfährt und bei dem bisher zuständigen AG verbleibt.

Zu dieser Streitfrage hat das BayObLG in seinem Beschl. v. 22.2.1989 (BayObLG v. 22.2.1989 - AR 1 Z 62/88, MDR 1989, 640 = FamRZ 1989, 1010 [1011, 1012]), mit dem es seine abweichende frühere Ansicht ausdrücklich aufgegeben hat unter ausführlicher Darstellung des Streitstandes ausgeführt:

"Diese Zuständigkeit ist im Gesetz eindeutig bestimmt. Die Ansicht, die Regelung des § 2261 BGB sei durch § 2273 BGB nicht eingeschränkt, lässt sich nicht halten.

Der § 2273 BGB ist ggü. dem § 2261 BGB eine Spezialregelung für die Eröffnung gemeinschaftlicher Testamente. Das ergibt schon die Stellung im Gesetz. Die Vorschriften für das gemeinschaftliche Testament sind im 8. Titel des dritten Abschnitts enthalten; seine letzte Vorschrift ist der § 2273 BGB. Demgegenüber steht § 2261 BGB im vorausgehenden siebten Titel, in dem die Errichtung und Aufhebung von Testamenten allgemein geregelt ist. Dementsprechend hat auch der BGH (BGH v. 11.4.1984 - IVa ZB 16/83, BGHZ 91, 105 [107] = MDR 1984, 742 = FamRZ 1984, 690) entschieden, dass der § 2273 BGB den § 2260 f. BGB vorgehe. Ebenso hat schon das Reichsgericht (RGZ 137, 222 [229]) erkannt. Da § 2273 Abs. 2 BGB vorschreibt, dass das eröffnete gemeinschaftliche Testament, welches Verfügungen des überlebenden Ehegatten enthält, die sich nicht sondern lassen, in die besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen ist, hat der Gesetzgeber ggü. dem § 2261 S. 2 BGB eine Spezialregelung getroffen, derzufolge ein eröffnetes Testament in die besondere amtliche Verwahrung desjenigen Gerichts zu bringen ist, welches das Testament vor Eröffnung verwahrt hat. Dessen Zuständigkeit leitet sich allein aus § 2258a BGB ab. Das Nachlassgericht, das für den ersten Erball aufgrund des § 73 FGG zuständig war, hat keine Zuständigkeit für die Verwahrung des Testaments erlangt, weil dies in der ausschließlichen und besonderen Zuständigkeitsvorschrift des § 2258a BGB nicht vorgesehen ist. Das AG Ce. könnte hier auch nicht in seiner Eigenschaft als Nachlassgericht, sondern nur in der des verwahrenden AG gem. § 2258b BGB tätig werden. Dies wird vom OLG Hamm, das die Gegenansicht vertritt, auch erkannt (OLG Hamm Rpfleger 1971, 398). Dann müsste aber das AG Ce. seine Zuständigkeit aus § 2258a BGB ableiten können. Daran fehlt es. Eine Zuständigkeit des für den ersten Erbfall berufenen Nachlassgerichts ist dort nicht vorgesehen, vermutlich aus guten Gründen; denn es müsste ein neues Verwahrungsverfahren (§ 2258b BGB) durchgeführt werden und es würde der in § 2258a Abs. 3 BGB für maßgebend erachtete Wille des Testierenden übergangen, der ein anderes AG benannt hat. Auch im Übrigen schließt sich der Senat dem OLG Stuttgart (OLG Stuttgart v. 24.3.1988 - 8 AR 28/87, Rpfleger 1988, 189) und dem KG an, dass in seiner Entscheidung (KG Rpfleger 1972, 405 [406]) auch die Argumente aus der Entsteh...

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