Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG. Ausgleich von beiderseits erworbenen und schon bezogenen betrieblichen Altersversorgungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ausgleich von Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

 

Normenkette

VAHRG § 10a; BGB § 1587g Abs. 1 Nr. 1, § 1587i Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Wolfsburg (Beschluss vom 17.01.2005; Aktenzeichen 18 F 1019/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.06.2009; Aktenzeichen XII ZB 160/07)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Wolfsburg vom 17.1.2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller ist verpflichtet, seine Ansprüche auf Zahlung einer Rente gegen die V AG i.H.v. 270,28 EUR monatlich für die Zeit ab dem 1.10.2007 an die Antragsgegnerin abzutreten.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

1. Die Parteien streiten um die Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung aus dem Jahr 1984 und im Beschwerdeverfahren nur noch um den Ausgleich von beiderseits erworbenen und schon bezogenen betrieblichen Altersversorgungen.

Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts wird zunächst auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Zu ergänzen ist Folgendes:

Die Parteien sind seit dem 10.1.1983 rechtskräftig geschieden. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich war abgetrennt worden. Darüber hatte das AG durch Beschluss vom 26.1.1984 entschieden. Es hatte damals, bezogen auf den 28.2.1982 als Ende der Ehezeit, folgende Versorgungsanwartschaften berücksichtigt:

Beim Ehemann Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 834,20 DM,

bei der Ehefrau Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 224,26 DM und

eine Rente bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), soweit damals schon unverfallbar, dynamisiert mit 6,64 DM monatlich.

Bei der damaligen Entscheidung war die seinerzeit bereits unverfallbare betriebliche Altersversorgung des Ehemannes bei der V-AG unberücksichtigt geblieben.

Die der Ehefrau nach jetziger Gesetzeslage zuzubilligenden Versorgungsanwartschaften aus Kindererziehungszeiten konnten aufgrund der damaligen Gesetzeslage noch nicht berücksichtigt werden.

Im Hinblick auf Letztere hat der Antragsteller das Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG beantragt.

Das AG hat neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt.

Der Ehezeitanteil der Versorgungsansprüche des Antragstellers aus der gesetzlichen Rentenversicherung bemisst sich mit 731,48 DM = 374 EUR (Bl. 25 d.A.). Die Verringerung ggü. der Erstentscheidung beruht auf der z.T. weggefallenen Berücksichtigung von Ausbildungszeiten sowie auf einer Aktualisierung der Berechnung der in den Jahren 1981 und 1982 erworbenen Entgeltpunkte, weil in den Auskünften von 1982 die zugrunde zu legenden Durchschnittseinkünfte für diese 2 Jahre nur geschätzt worden waren.

Die von der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften betragen mit ihrem Ehezeitanteil 168,24 EUR (Bl. 39 d.A.) = 329,05 DM statt 224,26 DM, wie im Beschluss von 1984 noch - ohne die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - zugrunde gelegt.

Die VBL hat mit Bescheid vom 29.8.2003 (Bl. 53 d.A.) den Ehezeitanteil der Betriebsrente der Antragsgegnerin mit monatlich 37,65 EUR mitgeteilt.

Nach einer Mitteilung der VBL vom 26.5.2004 (Bl. 176 d.A.) bezog die Antragsgegnerin ab 1.4.2004 monatlich 250,52 EUR und ab 1.7.2004 monatlich 253,03 EUR Betriebsrente.

Die V-AG hat mit Schreiben vom 21.7.2003 (Bl. 50 d.A.) mitgeteilt, dass sich die Betriebsrente des Antragstellers auf 1.561,04 EUR monatlich beläuft. Nachdem der Antragsteller darauf hingewiesen hatte, dass dies nicht der Ehezeitanteil der Betriebsrentenanwartschaft sei, hat die V-AG erneut Auskunft erteilt. Mit Bescheid vom 19.12.2003 (Bl. 75 d.A.) hat sie den Ehezeitanteil der Versorgung mit monatlich 370,48 EUR mitgeteilt. Dabei war sie (nach der zur Zeit der Ehescheidung geltenden Versorgungsordnung) von einem fiktiven Endanspruch i.H.v. 15,80 % des Einkommens der letzten 12 Monate ausgegangen. Die V-AG hatte die Ansicht vertreten, die verbesserte Zusage auf betriebliche Altersversorgung (25 % des letzten Einkommens) sei erst zum 1.1.1991 erteilt worden, während der Auskunft die zum Zeitpunkt des Ehezeitendes geltende Versorgungsordnung zugrunde zu legen sei. Wegen der weiteren Erläuterungen des Antragstellers hierzu wird auf das Terminsprotokoll in 1. Instanz vom 14.12.2004 (Bl. 120-122 d.A.) Bezug genommen.

Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass diese Erhöhung der Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung auf einer normalen Entwicklung der Versorgungszusage beruht habe, die allen Mitarbeitern im außertariflichen Bereich zugute gekommen sei.

Das AG hat zur Bewertung der Betriebsrentenanwartschaften ein Sachver...

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