Leitsatz
Im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG stritten seit dem Jahre 1983 geschiedene Eheleute im Beschwerdeverfahren noch um den Ausgleich von beiderseits erworbenen und schon bezogen betrieblichen Altersversorgungen.
Sachverhalt
Die Parteien waren seit Januar 1983 rechtskräftig geschieden. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich war seinerzeit abgetrennt worden. Hierüber hatte das FamG durch Beschluss vom 26.1.1984 entschieden und in seiner Entscheidung die von beiden Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften sowie bereits unverfallbare Anwartschaften der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) berücksichtigt. Die zum Zeitpunkt der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich bereits unverfallbare betriebliche Altersversorgung des Ehemannes bei der V-AG war unberücksichtigt geblieben.
Da zum Zeitpunkt der Erstentscheidung aufseiten der Ehefrau die ihr zuzubilligenden Versorgungsanwartschaften aus Kindererziehungszeiten noch nicht hatten berücksichtigt werden können, hat der Antragsteller ein Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG beantragt.
Das FamG hat daraufhin neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt.
Im Rahmen dieser Auskünfte hat der ehemalige Arbeitgeber des Antragstellers, die V-AG, mitgeteilt, dass sich seine Betriebsrente auf 1.561,04 EUR monatlich belaufe, der Ehezeitanteil der Versorgung betrage 370,48 EUR. Dabei war die V-AG (nach der zurzeit der Ehescheidung geltenden Versorgungsordnung) von einem fiktiven Endanspruch i.H.v. 15,80 % des Einkommens der letzten 12 Monate ausgegangen und hatte die Ansicht vertreten, die verbesserte Zusage auf betriebliche Altersversorgung (25 % des jetzigen Einkommens) sei erst zum 1.1.1991 erteilt worden. Der Auskunft sei die zum Zeitpunkt des Ehezeitendes geltende Versorgungsordnung zugrunde zu legen.
Dieser Auffassung ist die Antragsgegnerin unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass diese Erhöhung der Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung auf einer normalen Entwicklung der Versorgungszusage beruht habe, die allen Mitarbeitern im außertariflichen Bereich zugute gekommen sei.
Das AG hat zur Bewertung der Betriebsanwartschaften der Parteien ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige hat den Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes mit 578,59 EUR errechnet und den der Ehefrau mit 38,03 EUR monatlich. Auf das von dem Ehemann angesprochene Problem ging der Sachverständige nicht ein. Er und ihm folgend auch das FamG hat seiner Berechnung die tatsächlich von dem Ehemann bezogene Betriebsrente von 1.561,04 EUR monatlich zugrunde gelegt und einen Ehezeitanteil von 37,0647 % errechnet.
Das FamG hat den Versorgungsausgleich insgesamt nach Maßgabe der Berechnung des Sachverständigen durchgeführt und die Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich vom 26.1.1984 mit Wirkung vom 1.2.2003 dahingehend abgeändert, dass nur noch Rentenanwartschaften i.H.v. 102,88 EUR von dem Versicherungskonto des Antragstellers auf das der Antragsgegnerin übertragen wurden.
Darüber hinaus hat es dem Antragsteller aufgegeben, ab April 2004 eine Ausgleichsrente i.H.v. monatlich 270,28 EUR an die Antragsgegnerin zu zahlen.
Der Antragsteller hat diesen Beschluss nur wegen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs angegriffen und insoweit Beschwerde eingelegt. Er begründete sein Rechtsmittel u.a. damit, dass es nicht gerechtfertigt sei, bei ihm alle nachehelich erworbenen Anwartschaften und Gehaltserhöhungen zu berücksichtigen, während bei der Antragsgegnerin nur ein Bruchteil ihrer VBL-Rente in Ansatz gebracht werde.
Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Rechtsmittels und ferner beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, ihr die in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche gegen die V-AG in Höhe der laufenden Ausgleichsrente abzutreten.
Das Rechtsmittel des Antragstellers hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, die von den Parteien jeweils erworbenen Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung seien im Wege des von der Antragsgegnerin beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auszugleichen (BGH FamRZ 1993, 172; 1994, 90) und nicht teilweise auch im Wege des sog. erweiterten Splittings.
Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin bereits von der VBL bezogenen Rente sei eine Umrechnung mit Hilfe der Barwertverordnung nicht mehr erforderlich, da nach der Rechtsprechung des BGH VBL-Renten im Leistungsstadium als dynamisch anzusehen seien. Es bleibe danach nur der Ehezeitanteil der von der Antragsgegnerin erworbenen Anwartschaften zu ermitteln.
Aufseiten des Antragstellers folgte das OLG der Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die tatsächlich von ihm erzielte Betriebsrente der Ausgleichsberechnung zugrunde zu legen sei. Ein Karriereknick - oder -sprung - nach der Tätigkeit des Antragstellers in China, der es rechtfertigen würde, die auszugleichende Betriebsrente auf der Basis der zum Ehezeitende geltenden V...