Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachverständigenvergütung: Familienpsychologisches Gutachten
Leitsatz (amtlich)
Zu den Kriterien der Prüfung der Sachverständigenvergütung für familienpsychologische Gutachten.
Normenkette
JVEG §§ 4, 8 Abs. 2, § 24
Tenor
Die dem Sachverständigen zu zahlende Vergütung wird für
- das Gutachten vom 04.05.2012 auf 8.235,78 EUR,
- die ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 25.05.2012 auf 468,30 EUR und
- die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2012 auf 775,88 EUR festgesetzt.
Die weiter gehende weitere Beschwerde des Sachverständigen und die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Sachverständige wurde vom AG - Familiengericht - in einer Kindschaftssache mit der Erstellung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit der (dreifachen) Kindesmutter beauftragt. Er erstellte ferner ein Ergänzungsgutachten und erläuterte sein Gutachten mündlich in einem Termin.
Für die Tätigkeit des Sachverständigen stellte die "X-GmbH" 9.828,89 EUR (Gutachten), 468,30 EUR (ergänzende Stellungnahme) und 775,88 EUR (Erläuterung im Termin) jeweils inkl. MwSt. in Rechnung. Das Gutachten umfasst insgesamt 89 Seiten (ohne Anlagen), die ergänzende Stellungnahme 9 Seiten.
Die Bezirksrevisorin hat beantragt, die Vergütung des Sachverständigen für das Gutachten auf 4.007,09 EUR, die ergänzende gutachterliche Stellungnahme auf 120,23 EUR und die Erläuterung im Termin auf 603,33 EUR festzusetzen, und die Berechnung der Vergütung unter verschiedenen Gesichtspunkten beanstandet. Sie rügt insbesondere, dass der vom Sachverständigen geltend gemachte Zeitaufwand für das Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten nicht notwendig sei, und hat diesen mit 35 (statt 89,75) bzw. 1,5 (statt 4,5) Stunden ermittelt. Dabei hat sie zur Prüfung der Plausibilität der Angaben des Sachverständigen die Maßstäbe der Entscheidung des LSG Thüringen vom 03. Aug. 2009 (L 6 SF 44/08) herangezogen. Die Bezirksrevisorin beanstandet u.a. ferner, dass der Sachverständige seinen Auftrag überschritten habe, gegen die Hinweispflicht gem. § 407a ZPO verstoßen habe, die Höhe der abgerechneten Kopier- und Fahrtkosten und die der Abrechnung zugrunde gelegte Honorargruppe M3.
Das AG hat die Vergütung des Sachverständigen entsprechend seinem Antrag gem. § 4 JVEG a.F. in voller Höhe gerichtlich festgesetzt.
Hiergegen hat die Bezirksrevisorin Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren bisherigen Antrag weiterverfolgt.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des LG vorgelegt.
Das LG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.05.2015 teilweise stattgegeben und die Vergütung auf 8.159,91 EUR (Gutachten), 468,30 EUR (ergänzende Stellungnahme) und 775,88 EUR (Teilnahme am Termin) festgesetzt. Es hat die Vergütung ausschließlich deshalb gekürzt, weil es den vom Sachverständigen zugrunde gelegten Zeitaufwand unter Plausibilitätsgesichtspunkten teilweise nicht als notwendig angesehen hat. Zudem hat es die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Abrechnung eines Sachverständigen aufgrund einer Plausibilitätsprüfung des angesetzten Zeitaufwands gekürzt werden kann.
Gegen diesen Beschluss haben die Bezirksrevisorin und der Sachverständige weitere Beschwerde eingelegt. Die Bezirksrevisorin verfolgt ihren Beschwerdeantrag weiter und rügt erstmals, dass die Vergütung von der X-GmbH mangels wirksamer Abtretung nicht geltend macht werden könne. Der Sachverständige verlangt die Festsetzung seiner Vergütung entsprechend seinen Vergütungsanträgen. Das LG hat den weiteren Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.1. Die weiteren Beschwerden sind im Umfang der Zulassung zulässig, § 4 Abs. 5 JVEG.
a) Das Beschwerdegericht kann die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 4 Abs. 5 JVEG auf Teile des Streitstoffs beschränken (Hartmann, KostenG, 46. A., § 4 Rn. 33). Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Beschlusses angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Dann muss sich die Beschränkung den Entscheidungsgründen eindeutig entnehmen lassen. Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Beschwerdegericht die weitere Beschwerde zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Gegenstand zu sehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.04.2011, II ZB 14/10, Rn. 5 z. Rechtsbeschwerde).
So liegen die Dinge hier. Das Beschwerdegericht hat die weitere Beschwerde zugelassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Abrechnung eines Sachverständigen aufgrund einer Plausibilitätsprüfung des angesetzten Zeitaufwandes gekürzt werden könne und ob ggf. die in de...