Normenkette
JVEG §§ 4, 8, 9 Abs. 11
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Sachverständigen und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 06.06.2016 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die dem Sachverständigen zu zahlende Vergütung für das Gutachten vom 17.12.2014 wird auf 10.962,24 EUR festgesetzt.
Die weitergehende weitere Beschwerde des Sachverständigen wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Sachverständige wurde vom Amtsgericht W. - Familiengericht - in einem Umgangsverfahren 18 F 1397/13 mit Beschluss vom 24.3.2014 (Blatt 44/48 der Akte) mit der gutachterlichen Beantwortung der Frage beauftragt, ob "eine Abänderung der bisherigen Umgangsregelung mit der Maßgabe, dass die Kinder zukünftig ihren gewöhnlichen Aufenthalt ausschließlich bei einem Elternteil haben und den anderen Elternteil nur im Rahmen einer üblichen Umgangsregelung alle 2 Wochen am Wochenende besuchen, eine erhebliche Verbesserung im Sinne des Kindeswohls bringen" würde. Des Weiteren sollte der Sachverständige zu der Frage Stellung nehmen, ob "ein Wechsel in den Haushalt des Vaters oder ein Wechsel in den Haushalt der Mutter besser für die Kinder" ist. Weitere gerichtliche Vorgaben wurden dem Sachverständigen nicht gemacht. Auf Anforderung des Sachverständigen übersandte das Amtsgericht die Akten mehrerer Vorverfahren (18 F 1294/12 (UG), 18 F 1224/12 (SO), 18 F 1223/12 (EASO), 18 F 1211/12 (EASO), 18 F 1179/12 (EAHK)) zur Vorbereitung des Gutachtens. Unter dem 17.12.2014 legte der Sachverständige das insgesamt 102 Blatt umfassende Gutachten vor.
Für die Erstattung des Gutachtens stellte die K. GmbH mit Rechnung vom 20.12.2014 14.175,44 EUR inklusive MwSt. in Rechnung. Auf die Rechnung im beigefügtem Einzelnachweis wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Blatt 162 ff. der Akten).
Mit Schreiben vom 9.2.2015 beantragte der Bezirksrevisor im vorliegenden Verfahren die Festsetzung der Vergütung nach § 4 JVEG. Er führt im Wesentlichen aus, dass sich das Honorar eines Sachverständigen nicht nach der tatsächlich aufgewendeten sondern nach der erforderlichen Zeit berechne. Der Sachverständige habe die erforderlichen Zeiten erheblich überschritten. Er habe seinen Gutachtenauftrag überschritten, indem er Ausführungen zum Entwicklungsstand der Kinder, einem Entzug der elterlichen Sorge, einer möglichen Übertragung der elterlichen Sorge auf die Großeltern sowie Handlungsempfehlungen an die Großeltern gemacht und im Übrigen eine vollständige Gesundheitsanamnese mit der Darstellung der gesamten Vorgeschichte einschließlich der kindlichen Entwicklung, des schulischen Werdegangs, der Sexualentwicklung und Krankheitsvorgeschichte sowie der familiären Vorgeschichte hinsichtlich beider Kindeseltern vorgenommen habe. Ferner sei der große Umfang des vorgelegten Gutachtens darauf zurückzuführen, dass der Sachverständige sich in erheblichem Maße in Wiederholungen ergehe und ein Textverarbeitungsformat wähle, welches zu einem erheblichen Seitenumfang führe. Ferner habe der Sachverständige Wartezeiten in Rechnung gestellt, wobei unklar sei, von wem diese zu vertreten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Bezirksrevisors vom 9.2.2050 (Blatt 178 ff. der Akten) Bezug genommen.
Hierauf hat der Sachverständige mit Schreiben vom 12.2.2016 (Blatt 194 ff. der Akten) Stellung genommen und unter dem 26.4.2015 ebenfalls die gerichtliche Festsetzung der Vergütung gemäß § 4 JVEG beantragt.
Mit Beschluss vom 2.6.2015 (Blatt 256 ff. der Akten) hat das Amtsgericht - Familiengericht - W. die Vergütung des Sachverständigen für das schriftliche Gutachten auf 10.010,24 EUR festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussbegründung Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 11.7.2015 hat der Sachverständige Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegt (Blatt 349 ff. der Akten). Er verweist darauf, dass es im Ermessen des Sachverständigen stehe, wie die vom Gericht nicht weiter eingeschränkte Gutachtenfrage beantwortet wird. Außerdem führt er zum Grund der entstandenen Wartezeit weiter aus. Er wendet sich im Übrigen gegen den für die Posten Diktat, Durchsicht und Korrektur sowie den Posten gedankliche Erarbeitung des Gutachtens angesetzten Zeitaufwand sowie die Nichtberücksichtigung der Auswertung der durchgeführten Tests.
Nachdem das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht B. durch Kammer-Entscheidung vom 6.6.2016 (Blatt 362 ff. der Akten) der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Vergütung auf 10.843,24 EUR festgesetzt. Es hat die Vergütung ausschließlich deshalb gekürzt, weil es den vom Sachverständigen zugrunde gelegten Zeitaufwand unter Plausibilitätsgesichtspunkten teilweise nicht als notwendig angesehen hat. Zudem hat es die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Abrechnung eines Sa...