Leitsatz (amtlich)
›§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist auf eine Erledigung nach Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags nicht entsprechend anwendbar.‹
Verfahrensgang
AG Helmstedt (Entscheidung vom 03.01.2005; Aktenzeichen 5 F 418/04) |
Gründe
Die Mutter der Antragstellerinnen und der Antragsgegner sind geschiedene Eheleute. Der Antragsgegner hat sich durch Jugendamtsurkunden vom 08. Oktober 2004 - Urkunden Reg. - Nr.: ..... und ..... - verpflichtet, an jede der Antragstellerinnen ab 01. November 2004 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 284,00 EUR zu zahlen. Diesen Betrag zahlte er seit September 2004.
Mit Schriftsatz vom 08. November 2004 haben die Antragstellerinnen Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beantragt, mit der sie über die titulierten 284,00 EUR hinaus weitere 23,00 EUR geltend machen wollten.
Nach Übersendung des Prozesskostenhilfeantrags hat der Antragsgegner am 02. Dezember 2004 erneut Jugendamtsurkunden errichtet, in denen er sich in Abänderung der Urkunden vom 08. Oktober 2004 zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 307,00 EUR je Antragstellerin ab 01. Januar 2005 verpflichtet hat. Für die Zeit von Oktober bis Dezember 2004 zahlte er die Differenz zwischen 284,00 EUR und 307,00 EUR nach. Daraufhin nahmen die Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 08. Dezember 2004 ihren Prozesskostenhilfeantrag zurück und beantragten, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 03. Januar 2005 hat das Amtsgericht den Wert des Verfahrens auf 650,00 EUR festgesetzt und dem Antragsgegner (Beklagten) in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aufgegeben, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu tragen. Gegen diesen ihm am 05. Januar 2005 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner, soweit es um die Prozesskosten geht, mit seiner am 18. Januar 2005 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Für eine Kostenentscheidung ist nach Rücknahme des Prozesskostenhilfeantrags der Antragstellerinnen kein Raum. Nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin unverzüglich zurückgenommen wird. Die Vorschrift setzt ein Prozessrechtsverhältnis voraus. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klage zugestellt worden sein muss - vgl. zum Streitstand Zöller/Greger, ZPO, 24. Auflage, § 269 Rz. 8 a - 8 c -, denn hier fehlt es bereits an einer Klage. § 269 ZPO ist auf den Prozesskostenhilfeantrag nicht entsprechend anzuwenden. Zwar gilt die Regelung des § 269 ZPO auch für Anträge, dies jedoch nur, soweit eine mündliche Verhandlung zulässig ist. Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren ergehen jedoch gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung. Die nach § 118 Abs. 1 ZPO mögliche mündliche Erörterung ist keine mündliche Verhandlung. Das für die Anwendung von § 269 ZPO erforderliche Prozessrechtsverhältnis ist nicht gegeben, solange lediglich ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt worden ist. Für eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners fehlt deshalb eine Rechtsgrundlage. Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist deshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert richtet sich nach den von den Antragsgegnerinnen geltend gemachten Kosten unabhängig davon, ob diese zutreffend berechnet worden sind.
Fundstellen
Haufe-Index 2962335 |
FamRZ 2005, 1263 |