Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung des PKH-Beschlusses bei absichtlich unrichtigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Aufhebung eines PKH-Beschlusses bei absichtlich unrichtigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Leitsatz (redaktionell)
Bei absichtlich unrichtigen Angaben der Partei zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ist der Beschluss über die Gewährung von PKH aufzuheben. Eine Anpassung an die zutreffenden Verhältnisse scheidet aus (im Anschluss an OLG Köln JurBüro 1988, 649). Ein neuer Antrag auf Gewährung von PKH wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Normenkette
ZPO § 124 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Göttingen (Beschluss vom 03.12.2004; Aktenzeichen 4 O 251/03) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss des LG Göttingen vom 3.12.2004 - Az. 4 O 251/03 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger hat unter dem 16.12.2003 einen Prozesskostenhilfeantrag über seinen Bevollmächtigten für eine beabsichtigte Klage auf Herausgabe eines Lkw gestellt. Dem Antrag lag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vom 23.7.2003 sowie als Anlage ein Bescheid des Sozialamtes der Gemeinde ... vom 3.7.2003 bei. Mit Verfügung vom 19.1.2004 hat die Einzelrichterin des LG den Antragsteller aufgefordert, seine Angaben zu den Einnahmen aus unselbständiger Tätigkeit zu ergänzen, weil insofern keine vorlägen, und weiter seine Behauptung, keine Einnahmen zu erzielen, glaubhaft zu machen. Ferner ist darauf hingewiesen worden, dass der Bescheid des Sozialamtes vom 3.7.2003 nicht dem aktuellen Zeitpunkt entspreche. Unter dem 2.2.2004 hat der Bevollmächtigte eine eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 26.1.2004 übersandt. In dieser heißt es u.a.:
"1. Ich beziehe keine Einnahmen aus unselbständiger Tätigkeit.
2. Ich erziele keine Einnahmen aus der darlehensweisen Sozialhilfe gemäß aktuellem Bescheid vom 26.1.2004."
Dieser Erklärung ist der Bescheid der Stadt ... vom 26.1.2004 über die Gewährung von Sozialhilfe beigefügt gewesen. Daraufhin hat das LG mit Beschluss vom 6.2.2004 dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Unter dem 15.11.2004 hat die Stadt ... dem LG unter Übersendung eines Aktenvermerkes vom 4.11.2004 und der Kopie eines Rentenbescheides vom 5.12.2003 mitgeteilt, dass dem Kläger seit dem 1.1.2004 zu Unrecht Sozialleistungen gewährt worden sind.
Mit Verfügung vom 18.11.2004 hat der Einzelrichter des LG dem Kläger Gelegenheit gegeben, zur Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe vorzutragen. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, dass er davon ausgegangen sei, dass es auf seine Einkommenssituation bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens und damit auf den Zeitpunkt des 16.12.2003 angekommen sei. Im Weiteren überreicht er eine neue Erklärung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unter Hinweis auf seine nunmehrige Altersrente. Mit Beschluss vom 3.12.2004 hat das LG den Beschluss vom 6.2.2004, durch den dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 13.12.2004, eingegangen bei Gericht am 15.12.2004, hat der Kläger Beschwerde hiergegen eingelegt. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde des Klägers ist gem. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig.
Unbeachtlich ist, dass hier der Richter entgegen § 20 Nr. 4c RpflG einen Beschluss nach § 124 Nr. 2 ZPO erlassen hat, denn die Wirksamkeit der Entscheidung wird nicht dadurch betroffen, dass ein Richter statt eines Rechtspflegers das Geschäft wahrgenommen hat, § 8 Abs. RpflG (OLG Köln v. 2.2.1988 - 4 WF 8/88, FamRZ 1988, 740).
III. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Nach § 124 Nr. 2 erste Alternative ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe dann aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
a) Der Kläger hat über die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen falsche Angaben gemacht. Denn der Kläger hat nach gerichtlicher Aufforderung durch Verfügung vom 19.1.2004 auf Glaubhaftmachung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Grundlage für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind, unter Eides statt mit Schreiben vom 26.1.2004 versichert, keinerlei Einnahmen außer der darlehensweisen Gewährung von Sozialhilfe zu erzielen. Diese Angaben sind deshalb unzutreffend, weil dem Kläger seit dem 1.1.2004 Altersrente gezahlt worden ist.
b) Weiter hat der Kläger diese unzutreffenden Angaben absichtlich unrichtig erteilt. Ausreichend ist hierfür, dass der Antragsteller im Prozesskostenverfahren in dem Bewusstsein handelt, seine falschen Angaben könnten zu einer fehlerhaften Bewilligung führen, und dass er mit diesem Erfolg einverstanden ...