Leitsatz (amtlich)
1. Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte in der Ehezeit sowohl die werthöheren Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung als auch die werthöheren Betriebsrentenanwartschaften erworben als der andere Ehegatte, so sind die Betriebsrentenanwartschaften des Ausgleichsberechtigten nicht beim Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften durch Splitting, sondern beim Ausgleich der beiderseitigen Betriebsrentenanwartschaften ausgleichsmindernd zu berücksichtigen.
2. Zur Kürzung einer limitierten Gesamtversorgung (hier VW-Betriebsrente), wenn ein Teil der Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung vor Beginn der Betriebszugehörigkeit erworben wurde (vgl. BGH FamRZ 1991, 1416 und 1421).
3. Der Ehezeitanteil einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung als Direktversicherung abgeschlossenen privaten Rentenversicherung bestimmt sich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB, wenn bei vorzeitigen Ausscheiden des Anwartschaftsberechtigten aus dem Betrieb die versicherungsvertragliche Lösung nach § 2 Abs. 2 S. 2 BetrAVG zum Zuge käme und der nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB ermittelte Wert niedriger ist als der zeitratierlich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB errechnete Wert.
4. Ist ein Teil des Deckungskapitals einer als betriebliche Altersversorgung dienenden Direktversicherung im Falle vorzeitigen Ausscheidens aus dem Betrieb nach § 18 Abs. 6 BetrAVG zur Nachversicherung bei der VBL zu verwenden, so kann dieser Teil, soweit er auf die Ehezeit entfällt, nicht höher bewertet werden als mit dem Wert der durch Nachversicherung zu begründenden VBL-Anwartschaften.
5. Der Ehezeitanteil der qualifizierten Versicherungsrente nach § 44 a der VBL-Satzung bestimmt sich nicht gem. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 S. 2 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c) BGB nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge, sondern nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 BGB durch zeitratierliche Berechnung.
6. Die statische Rentenanwartschaft aus einer als betriebliche Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung ist jedenfalls, dann nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB aufgrund des in der Ehezeit gebildeten Deckungskapitals in dynamische Rentenanwartschaften umzurechnen, wenn bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb die versicherungsvertragliche Lösung nach § 2 Abs. 2 BetrAVG zum Zuge käme.
7. Zum Versorgungsausgleich durch Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nrn. 3, 4 c), Nr. 5, Abs. 3-4, § 1587b Abs. 1; VAHRG § 1 Abs. 2; BetrAVG § 2 Abs. 2, § 18 Abs. 6
Verfahrensgang
AG Braunschweig (Aktenzeichen 249 F 340/94) |
Tatbestand
I.
Die Parteien, die am 29.01.1982 die Ehe geschlossen hatten, sind auf den am 28.04.1994 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hin durch Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 13.10.1994, das am gleichen Tage rechtskräftig geworden ist, geschieden worden. Im Scheidungsurteil ist das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt worden.
Das Amtsgericht hat Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin, der Öffentlichen Versicherung und Öffentlichen Lebensversicherung Braunschweig sowie des Volkswagenswerks zu den von den Parteien erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der betrieblichen Altersversorgung eingeholt. Sodann hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 18.04.1996 … Rentenanwartschaften …4,12 DM (so jedenfalls der Tenor) im Wege des Splitting vom Versicherungskonto des Antragstellers auf das der Antragsgegnerin übertragen und weiterhin im Wege der Realteilung ein Deckungskapital … 25.158,25 DM zu Lasten der für den Antragsteller bei der Öffentlichen Lebensversicherung bestehenden Direktversicherung auf einen zugunsten der Antragsgegnerin zu errichtenden Lebensversicherungsvertrag übertragen.
Der Beschluß ist dem Antragsteller zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 03.05.1996 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit am 03.06.1996 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit am 21.06.1996 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Antragsteller will lediglich ein Splitting in Höhe von 26,98 DM durchgeführt und den Ausgleich der beiderseitigen Betriebsrentenanwartschaften in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wissen. Er vertritt unter Vorlage eines von dem Rentensachverständigen Glockner erstatteten Gutachtens die Auffassung, die von ihm erlangten Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung könnten nicht als unverfallbar angesehen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründug und das vorgelegte Gutachten Glockner vom 14.06.1996 Bezug genommen.
Der Senat hat weitere Ermittlungen durchgeführt, eine neue Auskunft der BfA zu den von der Antragsgegnerin während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung eingeholt sowie gem. Beschluß vom 26.02.1997 ein Gutachten des Sachverständigen G. zur Nachversicherung des Antragstellers eingeholt. Dem Senat haben vorgelegen die Satzung der VBL, die Pensionsordnung der Öffentlichen Versicherung Braunsch...