Normenkette
ZPO § 623 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Braunschweig (Aktenzeichen 249 F 196/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Ratenzahlungsanordnungsbeschluss des AG – FamG – Braunschweig vom 3.9.2002 aufgehoben.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Notwendige außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 30.5.2002 für die betroffenen Kinder die Regelung des Umgangs für Feiertage, die Geburtstage der Kinder und die Ferien begehrt und seinen Antrag unter Prozesskostenhilfevorbehalt gestellt. Das FamG hat diesen Antrag als Folgesache bewertet und zum damals anhängigen Scheidungsverbundverfahren – AG Braunschweig 249 F 347/01 – verbunden. Durch Beschluss vom 29.6.2002 hat das AG dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Umgangsverfahren als Folgesache bewilligt und zugleich auf die Ratenzahlungsverpflichtung für das Scheidungsverfahren gem. Beschluss vom 5.11.2001 hingewiesen, wonach eine Verpflichtung zur Ratenzahlung i.H.v. 60 DM monatlich bestand. Mit Schriftsatz vom 2.7.2002 hat der Antragsteller sodann die Abtrennung der Folgesache Umgang gem. § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO begehrt, das FamG hat mit Beschluss vom 3.7.2002 die Folgesache Umgang vom Scheidungsverbundverfahren abgetrennt.
Mit weiteren Beschluss vom 3.9.2002 hat das FamG eine Ratenzahlungsanordnung über 45 Euro monatlich getroffen, hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingegangene sofortige Beschwerde, der das AG nicht abgeholfen hat.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Dem Ratenzahlungsbeschluss des AG vom 3.9.2002 fehlt eine gesetzliche Grundlage.
Gemäß § 115 ZPO kann eine Ratenbeteiligung einer Partei an den Prozesskosten nur dann in Betracht kommen, wenn ihr auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach der Abtrennung des Umgangsverfahrens als Folgesache auf Antrag des Antragstellers gem. § 623 Abs. 2 S. 1 ZPO wurde diese nicht notwendige Folgesache aus dem Verbund herausgelöst und gem. § 623 Abs. 2 S. 4 ZPO zur selbstständigen Familiensache. Anträge und Beschlüsse aus dem Scheidungsverbund wirken jedoch in dem neuen selbstständigen Familienverfahren nicht mehr fort (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2001, 1469 [1470]). Infolgedessen hat die Prozesskostenhilfebewilligung für die Umgangsregelung als Folgesache durch Beschluss vom 29.6.2002 keine Auswirkung auf die selbstständige Familiensache.
Da seitens des Antragstellers in dem vorliegenden Verfahren kein Prozesskostenhilfeantrag gestellt worden ist, über Prozesskostenhilfe für die selbstständige Familiensache demgemäß auch nicht entschieden ist, konnte eine Ratenzahlungsanordnung nicht ergehen.
Eine neuerliche Prüfung der Prozesskostenhilfebewilligungsvoraussetzungen auf entspr. Antrag hin ist auch schon deshalb geboten, weil die Führung eines Umgangsverfahrens als selbstständige Familiensache mit erheblich höheren Kosten verbunden ist als bei einer Verhandlung und Entscheidung im Verbund, so dass mit der herrschenden Meinung zu prüfen ist, ob Prozesskostenhilfe nicht wegen unnötig teurer und deshalb mutwilliger Prozessführung zu verweigern ist (vgl. dazu im Einzelnen Zöller/Philippi, 23. Aufl., zu § 623 ZPO Rz. 24a/b).
Die Nebenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Spreckelmeyer Volosciuk Eisele
Fundstellen
Haufe-Index 1103877 |
AGS 2003, 167 |
ZFE 2003, 56 |
OLGR-CBO 2003, 5 |
www.judicialis.de 2002 |