Leitsatz (amtlich)
1. Sowohl die Vereinbarung der Gütertrennung als auch die Rückkehr zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach eingetragener Gütertrennung sind im Güterrechtsregister eintragungsfähig.
2. Auch bedingte oder befristete Eheverträge sind eintragungsfähig. Der Eintragungsfähigkeit steht nicht von vornherein entgegen, dass ein Dritter ohne Hilfe sonstiger Erkenntnisquellen nicht erkennen kann, welcher Güterstand gilt. Anders ist es jedoch in Fällen, in denen auch bei Kenntnis vieler Umstände ein Dritter nicht erkennen kann, ob die Bedingung eingetreten ist, und in denen selbst für die Eheleute, die alle Umstände kennen, nicht eindeutig geregelt ist, wann die Bedingung eintritt.
Verfahrensgang
LG Braunschweig (Beschluss vom 28.03.2003; Aktenzeichen 8 T 292/03) |
AG Helmstedt (Aktenzeichen 9 AR 17/02) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des LG Braunschweig vom 28.3.2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert des Verfahrens: 50.000 Euro.
Gründe
Die Antragsteller schlossen am 8.8.2002 vor dem Notar C. unter der UR-Nr. ... einen Ehevertrag, in dem es unter Ziff. I heißt:
"Wir vereinbaren für unsere Ehe den Güterstand der Gütertrennung und schließen deshalb den gesetzlichen Güterstand aus. Diese Gütertrennung ist dadurch auflösend bedingt, dass ein Ehegatte wegen der Geburt eines weiteren gemeinsamen Kindes seine Berufstätigkeit aufgibt oder einschränkt. Diese Bedingung tritt mit dem Monatsersten ein, ab dem der Ehegatte nach Ablauf etwaiger Schutzfristen und Kindererziehungszeiten wieder arbeiten müsste, aber kindbedingt nicht mehr oder nicht mehr voll arbeitet. Ab diesem Monatsersten gilt dann der gesetzliche Güterstand und wird ggf. der Zugewinnausgleich berechnet. Bis dahin erworbenes Vermögen ist Anfangsvermögen."
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Ehevertrages, der auch Regelungen über den Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt enthält, wird auf die notarielle Urkunde bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 15.8.2002 reichte der amtlich bestellte Vertreter des Notars die erste Ausfertigung der notariellen Urkunde zur Eintragung in das Güterrechtsregister beim AG Helmstedt ein. In der Zwischenverfügung vom 24.9.2002 wies die Rechtspflegerin darauf hin, dass der Eintragung neben dem Fehlen eines Eintragungsantrags der Eheleute gem. § 1560 BGB entgegenstehe, dass die bedingte Gütertrennung in der vorliegenden Weise nicht eintragungsfähig sei. Wegen der Außenwirkung sei die Vereinbarung nur ohne Bedingung eintragungsfähig. Ein Außenstehender könne nicht einschätzen, ob die auflösende Bedingung eingetreten sei oder nicht.
Mit Schriftsatz vom 22.11.2002 legte der Notar den Antrag der Eheleute vom 11.11.2002 (UR-Nr. ...) auf Eintragung der auflösend bedingten Gütertrennung in das Güterrechtsregister vor und legte gegen Ziff. 2 der Verfügung der Rechtspflegerin vom 24.9.2002 Beschwerde ein. Die Vereinbarung der auflösend bedingten Gütertrennung sei eintragungsfähig, denn sie entfalte auch Außenwirkung. Die Vereinbarung der Eheleute sei nicht widersprüchlich und inhaltlich zulässig. Das Güterrechtsregister habe eine umfassende Publikationsfunktion. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LG zur Entscheidung vorgelegt.
Das LG hat in dem angefochtenen Beschluss vom 28.3.2003 die Beschwerde der Antragsteller auf deren Kosten nach einem Beschwerdewert von 50.000 Euro zurückgewiesen. Die Eintragung einer auflösend bedingten Gütertrennung widerspräche der umfassenden Publikationsfunktion des Güterrechtsregister. Grundsätzlich sei die Vereinbarung der Gütertrennung zwar eintragungsfähig und ein Ehevertrag könne auch unter eine Bedingung oder Befristung gestellt werden. Eine Eintragung in das Güterrechtsregister käme jedoch bei einer auflösend bedingten Vereinbarung eines Güterstandes wegen der umfassenden Publizitätsfunktion des Güterrechtsregisters nicht in Betracht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 24.9.2002 verwiesen.
Hiergegen richtet sich die zulässige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 15.5.2003. Die Antragsteller machen geltend, dass der Ehevertrag nach der Rechtsprechung des BGH zu der umfassenden Publizitätsfunktion des Güterrechtsregisters eintragungsfähig sei. Das LG stelle einseitig auf das Verkehrsschutzinteresse Dritter im Sinne der inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung des BGH ab. Die Vereinbarung der auflösend bedingten Gütertrennung vermöge die Rechtsstellung der Antragsteller zu Dritten zu beeinflussen und betreffe nicht nur das Innenverhältnis der Eheleute. So gehe es im die Beurteilung der Kreditwürdigkeit und um das Vorliegen von Verfügungsbeschränkungen gem. § 1365 BGB. Deshalb scheide auch die Eintragung der Gütertrennung ohne Eintragung der auflösenden Bedingung aus. Bei der getroffenen Regelung handele es sich um eine sinnvolle Regelung gerade auch zum Schutz des kinderbetreuenden Ehegatten. Eheverträge könnten auch Bedingungen und Befristungen enthalten, die auch in ...