Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwendung des Begriffs "Jette" als Adword als eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts
Leitsatz (amtlich)
1.
Die Verwendung der Marke oder des Firmenkennzeichens eines Dritten als Keyword bei der Aufgabe einer kontext-sensitiv erscheinenden Anzeige bei Google (Adword) für ein Angebot, bei dem Produkte dieser Marke nicht angeboten werden, stellt eine markenmäßige Benutzung dieser Marke und damit eine Verletzung der Markenrechte im Sinne des § 14 MarkenG dar, wenn es sich für die betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen um eine typische Markenbezeichnung handelt, die keinen beschreibenden Inhalt erkennen lässt.
2.
Für Adwords gilt insofern das gleiche wie für Metatags (dazu vgl.: BGH Urteil vom 18.5.2006 I ZR 183/03 "Impuls" WRP 2006, 1513).
3.
Das gilt auch dann, wenn der mit Hilfe eines Adwords Werbende den die Marke bzw. das Unternehmenskennzeichen des Dritten enthaltenden Begriff nicht selbst als Keyword bei Gestaltung der Anzeige eingegeben hat, sondern dieser Begriff auf Grund der Funktionsweise der von Google angebotenen Adwords bei Wahl der Standardoption "weitgehend passende Keywords" von der Suchmaschine hinzugefügt wurde und dies bei Verwendung der von Google zur Verfügung gestellten Hilfefunktionen erkannt und verhindert werden kann.
Verfahrensgang
LG Braunschweig (Entscheidung vom 04.10.2006) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 4.10.2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: Wertstufe bis 5000 EUR.
Gründe
I.
Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte wegen einer Markenrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch. Sie ist ausschließliche Lizenznehmerin der für ihre Geschäftsführerin H. Joop eingetragenen Wortmarke "JETTE", die mit ihrer Firmenbezeichnung übereinstimmt. Die Verfügungsklägerin vertreibt unter dieser Marke weltweit exklusive Damenober- und -unterbekleidung, Schuhe, Taschen, Parfums, Fertighäuser sowie hochwertige Uhren und Schmuck. Die Verfügungsbeklagte betreibt unter der Domain "uhren....de" einen Onlineshop für Uhren und Schmuck, in dem sie u.a. Schmuck und Uhren der Marke Joop jedoch keine Produkte der Verfügungsklägerin vertreibt.
Die Verfügungsbeklagte hat in der Suchmaschine Google ein Adword, d.h. eine als solche gekennzeichnete neben der Trefferliste erscheinende Anzeige geschaltet, die u.a. auch bei Eingabe des Suchbegriffs "Jette Schmuck" erschien (siehe Anlage Ast 4). Die Anzeige hatte folgenden Inhalt:
"Joop Uhren und Schmuck
die aktuellen Kollektionen schnelle und versandkostenfreie Lieferung!
www.uhren....de"
Bei Anklicken des dort angezeigten Links gelangte man auf die Homepage der Verfügungsbeklagten.
Auf Abmahnung der Verfügungsklägerin sperrte die Verfügungsbeklagte zwar das Keyword "Jette" für ihre Anzeige bei Google. Sie lehnte jedoch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab, weil weder eine Markenrechtsverletzung noch ein Wettbewerbsverstoß vorliege. Auf Antrag der Verfügungsklägerin erließ das Landgericht Braunschweig am 17.7.2006 eine einstweilige Verfügung, mit der es der Verfügungsbeklagten unter Ordnungsmittelandrohung untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung "JETTE" als Adword für Schmuck, Uhren oder dazugehörige Accessoires in der Weise zu verwenden, dass bei Eingabe der Bezeichnung "Jette Schmuck" in eine Internetsuchmaschine das Internetangebot der Verfügungsbeklagten, insbesondere ihr Onlineshop "www.uhren....de" angezeigt wird, ohne dass dort zulässigerweise mit der Bezeichnung der Verfügungsklägerin versehene Produkte angeboten werden.
Die Verfügungsbeklagte hat hiergegen Widerspruch eingelegt und am 20.9.2006 kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung zur Kostenbegrenzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Sie hat an ihrem Standpunkt festgehalten, dass weder eine Markenrechtsverletzung noch ein Wettbewerbsverstoß vorliege. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.
Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass die Verwendung einer Marke im Rahmen eines Adwords keine Markenrechtsverletzung darstellt. Im übrigen habe sie den Begriff "Jette" nicht als Keyword verwendet, sondern lediglich die Begriffe "Joop-Uhren", "Joop-Schmuck" und "Uhren-Joop" als Keywords für die Anzeigenschaltung angegeben. Bei der Angabe der Keywords habe sie von den möglichen Optionen die von 95 % der Kunden gewählte Standardoption "weitgehend passende Keywords" gewählt. Sie sei davon ausgegangen, dass damit nur der Begriff "Joop" mit anderen Wortzufügungen und Pluralformen abgedeckt sei, nicht auch die Hinzufügung des Begriffs "Jette", der einer anderen Wortgruppe zuzuordnen sei. Sonst hätte sie die Option "erweiterte weitgehend passende Keywords" gewählt. Bei der Angabe der Keywords seien ihr zwar weitere Keywords, darunter auch solche m...