Leitsatz (amtlich)
1. Die Verwendung der Marke eines Dritten als Keyword bei der Aufgabe einer kontext-sensitiv erscheinenden Anzeige bei Google (Adword) stellt eine markenmäßige Benutzung dieser Marke und damit eine Verletzung der Marken-rechte i.S.d. § 14 MarkenG dar, wenn es sich für die betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen um eine typische Markenbezeichnung handelt, die keinen beschreibenden Inhalt erkennen lässt. Das gleiche gilt für die Verwendung eines gem. §§ 5, 15 MarkenG geschützten hinreichend unterscheidungskräftigen Bestandteils der Firma eines Dritten, der geeignet ist, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen verwendet zu werden.
2. Für Adwords gilt insofern das gleiche wie für Metatags (dazu vgl. BGH v. 18.5.2006 - I ZR 183/03, BGHReport 2006, 1542 m. Anm. Rössel = WRP 2006, 1513 - Impuls).
Normenkette
MarkenG §§ 14-15
Verfahrensgang
LG Braunschweig (Beschluss vom 28.12.2005) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG Braunschweig vom 28.12.2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: Wertstufe bis 5000 EUR.
Gründe
I. Die Antragsstellerinnen nehmen die Antragsgegner aus für sie eingetragenen Wort bzw. Wort/Bildmarken "Impuls" und aus Kennzeichenrechten wegen des gleichlautenden Bestandteils ihrer Firmenbezeichnungen auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragsstellerinnen bieten u.a. über das Internet unter der Adresse "www.impulsonline.de" eine Informationsplattform für Versicherungs und Finanzdienstleistungen u.a. mit Preisvergleichen für Krankenversicherungen an.
Die Antragsgegner betreiben unter der Domain "www.kvguenstig.de" ein Internetangebot zum Preisvergleich verschiedener Krankenversicherungen. Die Antragsgegner haben in der Suchmaschine Google eine Anzeige geschaltet. Dabei haben sie als für den Nutzer nicht sichtbares Adword auch "Impuls" eingegeben, was dazu führte, dass bei Eingabe des Suchwortes "Impuls" in der Suchmaschine Google rechts neben der Trefferliste die als solche gekennzeichnete Anzeige der Antragsgegner erschien. Bei Anklicken des dort angezeigten Links gelangte man auf die Homepage der Antragsgegner. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bildschirmausdruck auf S. 5 der Antragsschrift verwiesen.
Auf Abmahnung der Antragsstellerinnen entfernten die Antragsgegner zwar das Keyword "Impuls" bei ihrer Anzeige bei Google. Sie lehnten jedoch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab, weil weder eine Markenrechtsverletzung noch ein Wettbewerbsverstoß vorliege. Auf Antrag der Antragsstellerinnen erließ das LG Braunschweig am 6.12.2005 eine einstweilige Verfügung, mit der es den Antragsgegnern unter Ordnungsmittelandrohung untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung "Impuls" für Versicherungsdienstleistungen oder vergleich zu verwenden und/oder hiermit ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungsvergleichen zu kennzeichnen und/oder kennzeichnen zu lassen oder diese hiermit zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.
Die Antragsgegner haben hiergegen Widerspruch eingelegt und gleichzeitig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Sie halten an ihrem Standpunkt fest, dass weder eine Markenrechtsverletzung noch ein Wettbewerbsverstoß vorliege. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt. In dem angefochtenen Beschluss vom 28.12.2005 (veröffentlicht u.a. in LG Braunschweig v. 28.12.2005 - 9 O 2852/05, MMR 2006, 178) hat das LG Braunschweig den Antragsgegnern gem. § 91a ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Den Antragsstellerinnen habe bis zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ein Unterlassungsanspruch wegen Markenrechtsverletzung zugestanden. Adwords seien wie Metatags zu behandeln. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Hiergegen wenden sich die Antragsgegner mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie ihren Standpunkt weiterverfolgen. Es habe keine Markenrechtsverletzung vorgelegen, da sie den Begriff "Impuls" nicht kennzeichenmäßig verwendet hätten. Adwords seien anders als Metatags zu behandeln, weil anders als bei Metatags der Quelltext der Homepage der Antragsgegner, der vom Nutzer sichtbar gemacht werden könne, den Begriff "Impuls" nicht enthalte und das Suchergebnis bei Google nicht in der Trefferliste sondern im als solchen gekennzeichneten Anzeigenteil erscheine. Die Antragsstellerinnen verteidigen die angefochtene Entscheidung. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gem. § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, war ...