Verfahrensgang

AG Salzgitter (Aktenzeichen 32 F 103/19)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Salzgitter vom 30. August 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren - an das Amtsgericht - Familiengericht - Salzgitter zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 1.000 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die einseitige Kostenentscheidung zu ihren Lasten auf der Grundlage von § 81 Abs. 2 FamFG.

Dieser liegt ein Umgangsverfahren betreffend das minderjährige Kind T. M., geboren am ... 2012, zugrunde.

Die Antragstellerin ist die Großmutter väterlicherseits des Kindes, die Antragsgegner sind die Großeltern mütterlicherseits und die für das Kind bestellten Vormünder.

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2019 begehrte die Antragstellerin die Abänderung bzw. Ausweitung der vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Salzgitter am 22. März 2017 zum Aktenzeichen 33 F 229/16 UG familiengerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung betreffend T., auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Sie begründete ihren Antrag damit, dass seit März 2018 die Umgangskontakte zwischen ihr und T. über die getroffene Vereinbarung hinausgehend ausgeweitet worden seien von Freitag, 14:00 Uhr, bis Sonntag, 14:00 Uhr, mit Übernachtung. Anlass hierfür seien der Wunsch des Kindes sowie die Eröffnung der Option gewesen, während der Umgangszeiten mit der Großmutter, insbesondere während der Ferienzeiten, auch mehr Zeit mit dem leiblichen Vater T.s, dem Sohn der Antragstellerin, zu verbringen. Die Antragsgegnerin lehne dies aber ab und strebe auch die Reduktion des bereits praktizierten ausgeweiteten Wochenendumgangs auf das Maß der ursprünglichen Regelung an.

Der für T. in diesem Verfahren bestellte Verfahrensbeistand Frau J. berichtete unter dem 15. August 2019 über die mit T. und beiden Großelternteilen geführten Gespräche.

Die mit T. geführte Unterredung habe ergeben, dass die Oma ihr schon gesagt habe, dass sie den Umgang verändern wolle. Dafür habe sie ihr auch viel versprochen. Wenn sie auch in den Ferien zu Oma gehe, werde sie mehr dürfen und mehr bekommen. T. vermisse ihren Papa sehr und wolle ihn daher gern während der Ferien bei Oma sehen.

In seinem Bericht vertritt der Verfahrensbeistand die Auffassung, dass es derzeit nicht dem Wohl T.s entspreche, den Umgang mit der Antragstellerin auszuweiten. Die Antragstellerin begründe die Ausweitung mit der Möglichkeit, T. mehr Kontakt mit ihrem Vater zu ermöglichen. Dieser habe jedoch mit seiner neuen Partnerin gerade Zwillinge bekommen, die kurz darauf aus dem väterlichen Haushalt herausgenommen worden seien. Den Eltern sei das Sorgerecht für die Zwillinge entzogen worden. Die Antragstellerin sei nicht bereit gewesen, offen über das Thema zu sprechen. Es sei nicht einschätzbar, inwieweit von dem Kindesvater eine Gefahr ausgehe.

Das Amtsgericht stellte durch Beiziehung des vor dem Amtsgericht - Familiengericht - H. geführten Verfahrens betreffend den Vater T.s und dessen Sorgerecht für die neu geborenen Zwillinge weitere Ermittlungen an.

Diese ergaben, dass dem Sohn der Antragstellerin und dessen Ehefrau durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - H. vom 22. Mai 2019, bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts C. vom 19. August 2019, die elterliche Sorge für die Kinder J. und A., beide geboren am ...2018, entzogen worden war, nachdem die Säuglinge im Haushalt ihrer Eltern Opfer massiver körperlicher Gewalt geworden waren, mit dem Ergebnis eines Oberschenkelbruchs bei J. und einer Schädelfraktur, Hirnveränderungen sowie eines Schlüsselbeinbruchs bei A.

In dem Erörterungstermin vor dem Amtsgericht Salzgitter am 27. August 2019, an dem die Antragstellerin und ihre Verfahrensbevollmächtigte, die beiden Vormünder des Kindes T. als Antragsgegner mit ihrem Verfahrensbevollmächtigten, der Verfahrensbeistand und ein Vertreter des Jugendamtes Salzgitter teilnahmen, wies die Familienrichterin nach Anhörung der Beteiligten darauf hin, dass der Umgang, der für das nächste Wochenende im September vorgesehen sei, vor dem Hintergrund des aktuellen Sachstandes zunächst nicht stattfinden sollte. Es bestehe auch die Möglichkeit, durch eine gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren den Umgang auszuschließen.

Daraufhin erklärte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin, dass dies aus ihrer Sicht nicht nötig sei. Die Antragstellerin sei bereit, den Umgang erst dann wieder aufzunehmen, wenn eine einvernehmliche neue Umgangsregelung beim Jugendamt erarbeitet worden sei.

Daraufhin schlossen die Beteiligten folgende

Vereinbarung:

"1. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind sich darüber einig, dass die Umgangsvereinbarung vo...

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