Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich. Ausgleich der … Betriebsrente
Verfahrensgang
AG Wolfsburg (Beschluss vom 28.04.1987; Aktenzeichen 19 F 365/83 VA) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Wolfsburg vom 28. April 1987 abgeändert.
Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Entrichtung von Beiträgen auf das Versicherungskonto der Antragstellerin entfällt.
Der Ausgleich der Betriebsrentenanwartschaft des Antragsgegners bei der Volkswagen AG bliebt, soweit er nicht durch erweitertes Splitting erfolgt ist, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.117,80 DM festgesetzt.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die am 01. Februar 1945 geborene Antragstellerin und der am 25. September 1943 geborene Antragsgegner haben am 01. April 1966 die Ehe geschlossen. Sie sind auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin, die dem Antragsgegner am 30. Juli 1984 zugestellt wurde, geschieden worden, wobei das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt wurde. Während der Ehezeit hat die Antragstellerin laut Auskunft der BfA Berlin Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 108,80 DM monatlich erworben; der Antragsgegner hat laut Auskunft der BfA Berlin Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 873,– DM monatlich erworben. Vom 01.10.1961 bis 31.10.1964 und wiederum seit 01.05.1968 ist der Antragsgegner im … beschäftigt gewesen; er hat hieraus die unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente, die sich laut Auskunft des Volkswagenwerks bei Hochrechnung auf das Endalter 65 auf 11.880,– DM jährlich beläuft.
Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß vom 28. April 1987 die Anwartschaft auf eine …-Rente nach § 3 Abs. 1 und 2 Barwert VO i.V.m. Tabelle 4 umgerechnet und hat hieraus einen Ehezeitanteil von 186,29 DM monatlich, ausgedrückt in Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, errechnet. Diesen hat es teilweise im Wege des erweiterten Splitting § 3b Nr. 1 VAHRG und teilweise durch die Anordnung von Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 7.997,53 DM ausgeglichen.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Er meint, daß ihm bei seinen Einkommensverhältnissen die Entrichtung von Beiträgen nicht zugemutet werden könne, und bezweifelt die Richtigkeit der Bewertung der Betriebsanwartschaft als teilweise dynamisch.
Die Antragstellerin hält hingegen die angefochtenen Entscheidung für richtig. Die weiteren Beteiligten haben sich zur Beschwerde nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig und im wesentlichen auch begründet.
1.) Die Beschwerde ist gemäß §§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 1 und 3, 516, 519 ZPO zulässig.
Sie wendet sich allein gegen den vom Amtsgericht vorgenommenen Ausgleich der Betriebsrentenanwartschaft des Antragsgegners zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen gerichtet angesehen werden, obgleich sich nur hierauf der Antrag des Antragsgegners aus der Beschwerdebegründungsschrift beschränkt. Der Antragsgegner greift vielmehr in der Beschwerdebegründung auch die vom Amtsgericht vorgenommene Bewertung der Betriebsrentenanwartschaft an; somit ist auch der vom Amtsgericht durch erweitertes Splitting vorgenommene teilweise Ausgleich der Betriebsrentenanwartschaft hiervon betroffen und mit der Beschwerde angefochten.
2.) Die Beschwerde hat im wesentlichen in der Sache Erfolg. Der Senat hält den vom Amtsgericht vorgenommenen Ausgleich der Betriebsrentenanwartschaft durch die Begründung von Rentenanwartschaften im Wege der Beitragseinzahlung im vorliegenden Fall nicht für angebracht. Darüber hinaus ist der Ehezeitanteil der Betriebsrentenanwartschaft des Antragsgegners niedriger zu bewerten als im angefochtenen Beschluß.
a) Nach § 6 Abs. 2 der Versorgungsordnung der Volkswagen AG ist für die Berechnung der Höhe der …-Rentenanwartschaft des Antragsgegners nicht nur die Zeit des jetzigen, am 01.05.1968 begonnenen Arbeitsverhältnisses mit der … einbezogen worden, sondern auch die Zeit des früheren Arbeitsverhältnisses vom 01.10.1961 bis zum 31.10.1964, und zwar in der Weise, daß die 37 Monate des früheren Arbeitsverhältnisses so gerechnet worden sind, als wären sie unmittelbar vor Beginn des jetzigen Arbeitsverhältnisses zurückgelegt worden. Dadurch hat sich das „anerkannte” Eintrittsdatum des Antragsgegners auf den 01. April 1965 verschoben. Indem das Amtsgericht dieses Datum seiner Berechnung des Ehezeitanteils zugrunde gelegt hat, sind Beschäftigungszeiten außerhalb der Ehezeit in die Bewertung der innerhalb der Ehezeit erworbenen Betriebsrentenanwartschaft mit eingegangen.
In die Berechnung des Ehezeitanteils nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 a BGB sind aber nur die tatsächlich in die Ehezeit fallenden Beschäftig...