Verfahrensgang
AG Essen (Urteil vom 22.01.1987; Aktenzeichen 104 F 356/84) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird in ihrem Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert.
Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Oberpostdirektion Düsseldorf (Vers.-Nr.: …) werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Vers.-Nr.: …) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 31,11 DM, bezogen auf den 31.12.1984, begründet.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den beteiligten Ehegatten gegeneinander aufgehoben. Im übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung – des angefochtenen Urteils.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 1.000,– DM.
Gründe
Durch das angefochtene Verbundurteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es die in der Ehezeit vom 11.7.1975 bis 31.12.1984 erworbenen Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Oberpostdirektion Düsseldorf von 352,61 DM und diejenigen der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte von 269,30 DM in der Weise ausgeglichen, daß es zu Lasten der Anwartschaften des Antragsgegners auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Anwartschaften in Höhe von monatlich 41,66 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet hat. Die außerdem auf selten der Antragstellerin vorhandenen Rentenanwartschaften bei dem Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungsverein e.V. hat es in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen, weil sie noch verfallbar seien. Dabei hat es offensichtlich für die Frage der Verfallbarkeit auf den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit abgestellt. Nach der Mitteilung des Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungsvereins vom 4.6.1987 ist die Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung mit Ablauf des 30.9.1985 unverfallbar geworden.
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner gemäß § 621 e ZPO zulässigen Beschwerde gegen das Unterbleiben des Ausgleichs der betrieblichen Altersversorgung. Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung, soweit sie den Versorgungsausgleich betrifft. Dabei ist der Senat nicht an den vom Antragsgegner gestellten Antrag gebunden, sondern hat den Versorgungsausgleich entsprechend der gesetzlichen Regelung durchzuführen.
Das Amtsgericht geht rechtsfehlerhaft davon aus, daß die Versorungsanwartschaften der Antragstellerin aus der betrieblichen Altersversorgung mangels Unverfallbarkeit nicht in die Durchführung des Versorgungsausgleichs einbezogen werden können. Für die Beurteilung der Unfallbarkeit ist richtigerweise auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (BGH NJW 1983, 37; BGH NJW 1984, 234). Da die Anwartschaften der Antragstellerin beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungsverein mit Ablauf des 30.9.1985 unverfallbar geworden sind, sind sie in die Durchführung des Versorgungsausgleichs einzubeziehen. Dies führt zu einer Neuberechnung des Versorgungsausgleichs. Dabei hängt von der Frage der Bewertung der Anwartschaften der Antragstellerin aus der betrieblichen Altersversorgung ab, welcher der Ehegatten derjenige mit den im Sinne des § 1587 a Abs. 1 BGB höheren Anwartschaften ist und in welcher Art und Weise der Ausgleich vorzunehmen ist.
Hinsichtlich der. Anwartschaften der Antragstellerin beim Technischen Überwachungsverein kommt eine Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG nicht in Betracht. Eine solche Möglichkeit ist in der Versorgungsordnung zur Regelung der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungsverein vom 5.3.1981 nicht vorgesehen. Auch ein Ausgleich nach § 1 Abs. 3 VAHRG findet nicht statt, da es sich bei dem Technischen Überwachungsverein nicht um einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger handelt. Vorliegend handelt es sich um eine unmittelbare Versorgungszusage des Arbeitgebers, der zugleich Träger der Versorgung ist. Die Zuordnung zu den öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern im Sinne des § 1 Abs. 3 VAHRG richtet sich nach der Rechtsform, in der der Versorgungsträger organisiert ist. Der technische Überwachungsverein wird zwar teilweise öffentlich-rechtlichen als beleihender Unternehmer tätig, seiner Organisationsform nach hat er indessen keinen öffentlich-rechtlichen Status. Es handelt sich bei ihm um einen eingetragenen Verein und damit um eine privatrechtliche Organisationsform. Damit kommt, ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich der Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin nicht in Betracht (vgl. BGH FamRZ 1985, 56).
Die Anwartschaft der Antragstellerin beim Technischen Überwachungsverein ist nach der Bewertungsbestimmung des § 1587 a Abs. 3 BGB in Verbindung mit der Barwertverordnung vorzunehmen. Dies führt vorliegend zu dem Ergebnis, da...