Verfahrensgang

LG Braunschweig (Entscheidung vom 05.06.2003; Aktenzeichen 8 T 427/03)

AG Braunschweig (Aktenzeichen 32 XVII 396/02)

 

Gründe

I. Das Amtsgericht Braunschweig hat die Beteiligte zu 1 am 6.8.2001 im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen berufsmäßigen Betreuerin der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Regelung von Wohnungsangelegenheiten und Regelung von Rechts- und Behördenangelegenheiten bestellt (vgl. Bl. 146 ff. Vergütungsheft). Die vorläufige Betreuung nach diesem Beschluss endete am 15.1.2002. Mit Beschluss vom 29.4.2002 bestellte das Amtsgericht Braunschweig erneut die Beteiligte zu 1 im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen berufsmäßigen Betreuerin der Betroffenen für die gleichen Aufgabenkreise und zusätzlich für die Sorge für die Gesundheit der Betroffenen (vgl. Bl. 140 ff. Vergütungsheft). Mit Beschluss vom 24.6.2002 wurde die Beteiligte zu 1 endgültig zu berufsmäßigen Betreuerin der Betroffenen für die Aufgabenkreise wie in der einstweiligen Anordnung vom 29.4.2002 bestellt (vgl. Bl. 152 ff. Vergütungsheft).

Unter dem 3.4.2002 beantragte die Beteiligte zu 1 die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.2002 in Höhe von 1965,04 EUR gegen die Staatskasse (Bl. 18 ff. Vergütungsheft), die mit Verfügung vom 27.5.2002 antragsgemäß festgesetzt wurden und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind.

Die nachfolgenden Vergütungsanträge für die Zeit vom 1.4. bis 30.6.2002 (Bl.32) und vom 1.7. bis 30.9.2002 (Bl. 46) wurden mit Beschluss vom 28.10.2002 teilweise abweichend wegen überhöhten Zeitaufwandes festgesetzt (Bl. 53). In dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren zu diesen beiden Anträgen wies das Landgericht in seinem Beschluss vom 9.1.2003 (8 T 3/03 Bl. 67 Vergütungsheft), in dem es die angefochtene Entscheidung teilweise aufhob und an das Amtsgericht zurückverwies, darauf hin, dass für die Zeit ab 16.1.2002 bis zur erneuten Bestellung der Beteiligten zu 1 durch einstweilige Anordnung vom 29.4.2002 keine Vergütung zu zahlen sei, weil die Beteiligte zu 1 in dieser Zeit nicht zur Betreuerin bestellt gewesen sei.

Mit Beschluss vom 31.1.2003 (Bl. 90 Vergütungsheft) setzte das Amtsgericht daraufhin die Vergütung für die Zeit vom 1.4. bis 30.9.2002 teilweise neu fest, wobei alle Tätigkeiten der Beteiligten zu 1 in der Zeit vom 1.4. bis zur Übergabe des Beschlusses vom 29.4.2002 an die Geschäftsstelle zur Bekanntmachung als nicht vergütungsfähig angesehen wurden. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 (Bl. 94 Vergütungsheft) wies das Landgericht durch Beschluss vom 24.4.2003 (8 T 426/03 Bl. 113 ff. Vergütungsheft) zurück. Ihre dagegen gerichtete sofortige Beschwerde (Bl. 131 Vergütungsheft, hiesiges Aktenzeichen 2 W 148/03) nahm die Beteiligte zu 1 zurück (Bl. 143 Vergütungsheft), weil das Landgericht die weitere Beschwerde nicht zugelassen hatte.

Mit Schreiben vom 24.2.2003 (Bl. 102) hat der Beteiligte zu 2 gegen den ihm nicht zugestellten Beschluss vom 27.5.2002 bezüglich der Vergütung für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.2002 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit darin eine Vergütung für Tätigkeiten der Beteiligten zu 1 in der Zeit vom 16.1. bis 31.3.2002 festgesetzt worden ist, weil in dieser Zeit die Beteiligte zu 1 nicht zur Betreuerin bestellt gewesen sei und es sich nicht um die Abwicklung der zuvor bestehenden Betreuung gehandelt habe.

Die Beteiligte zu 1 hat dazu nicht Stellung genommen. In ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 31.1.2003 betreffend u.a. die Vergütung für die Zeit vom 1.4.2002 bis 6.5.2002 (Bl. 94ff) hat die Beteiligte zu 1 geltend gemacht, sie habe die Betreuung in Absprache mit Richter am Amtsgericht Bußmann fortgeführt, weil eine Verlängerung vorgesehen gewesen sei, das Verfahren sich jedoch hingezogen habe. Sie habe am 24.1.2002 mit Herrn Bußmann telefoniert und darüber gesprochen, ob sie weiterhin tätig sein könne und dafür vergütet werde. Herr Bußmann habe eine Verlängerung in Aussicht gestellt und sie ermutigt, die Betreuung weiter zu führen. Sie verwies insofern auch auf ihre Schreiben vom 21.1.2002 (B l. 96 Vergütungsheft) und 1.2.2002 (Bl. 98 Vergütungsheft) an das Amtsgericht.

Mit Beschluss vom 5.6.2003 (Bl. 116ff) änderte das Landgericht den angefochtenen Beschluss vom 27.5.2002 ab und setzte die Vergütung für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.2003 auf 21,90 EUR fest. Es lies die weitere Beschwerde zu. Für die Zeit vom 16.1. bis 31.3.2003 könne die Beteiligte zu 1 keine Vergütung verlangen, weil sie nicht zur Betreuerin bestellt gewesen sei. Bei den geltend gemachten Tätigkeiten in dieser Zeit handele es sich auch nicht um Abwicklungstätigkeiten, die auch nach Beendigung der Betreuung noch vergütungsfähig wären.

Gegen diesen ihr am 14.6.2003 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte am 25.6.2003 zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt (Bl. 121) mit dem Antrag, die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts aufzuheben und die ...

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