Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährungshemmung durch unzureichenden Güteantrag
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Güteantrag zu geltend gemachten Anlegeransprüchen muss bestimmten Anforderungen genügen, um im Einzelfall eine Verjährungshemmung bewirken zu können.
In Bezug auf die Beschreibung des angestrebten Verfahrensziels ist erforderlich, dass die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs für Antragsgegner und Gütestelle aus dem Güteantrag erkennbar und wenigstens im Groben einschätzbar wird. Hierfür bedarf es bereits im Güteantrag unter anderem einer klarstellenden Äußerung, ob der vollständige Zeichnungsschaden oder nur ein Differenzschaden (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert war, sowie Angaben, die etwaige weitere Schadenspositionen, wie zum Beispiel einen beanspruchten entgangenen Gewinn, bestimmbar machen (Anschluss an BGH, Beschl. v. 28.01.2016 - III ZB 88/15, juris-Rn. 17, III ZR 116/15, juris-Rn. 4; 04.02.2016 - 3 ZR 356/14, juris-Rn. 4; 25.02.2016 - III ZB 74/15, III ZB 76/15, III ZB 77/15, III ZB 78/15 und III ZB 79/15, jeweils juris-Rn. 17; BGH, Urt. v. 03.09.2015 - III ZR 347/14, juris-Rn. 18; Beschl. v. 24.09.2015 - III ZR 363/14, juris-Rn. 13; v. 24.03.2016 - III ZB 75/15, juris-Rn. 17 sowie v. 07.09.2017 - IV ZR 238/15, juris Rn. 19; OLG Braunschweig, Beschl. v. 11.09.2017 - 10 U 82/17, juris-Rn. 74).
2. Art. 229 § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EGBGB verstößt nicht wegen unzulässiger Rückwirkung gegen Art. 20 Abs. 3 GG (Anschluss an OLG Braunschweig, Beschl. v. 21.11.2018 - 10 U 90/18, juris-Rn. 169).
3. Kündigt eine Anwaltskanzlei an, eine große Vielzahl im Wesentlichen gleichgerichteter Klagen gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bei einem Gericht einzureichen und richtet das Präsidium daraufhin eine Kammer mit einer Sonderzuständigkeit für das zugrunde liegende Rechtsgebiet ein (hier: Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Wirtschaftsprüfer) führt dies nicht zu einem unzulässigen Ausnahmegericht i.S.d. § 16 GVG, Art. 101 Abs. 1 S. 1 GVG. Es gehört vielmehr zu den Aufgaben des Präsidiums bei der Jahresgeschäftsverteilung und der sich in diesem Zusammenhang stellenden Frage der Einrichtung von Spezialkammern bereits absehbare Verfahrenseingänge zu berücksichtigen.
Normenkette
BGB § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 4, §§ 823, 826; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1, 4; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 S. 1; GVG § 16
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30.06.2016 - 16 O 94/13 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30.06.2016 - 16 O 94/13 - ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsrechtszuges wird auf 2.784,28 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Berufung der Klägerin war durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das angefochtene Urteil erweist sich auch gemessen an den Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren als zutreffend.
Die Rügen der Berufung greifen nicht durch:
Die Klägerin hat keine durchsetzbaren Ansprüche gegen die Beklagten. Es kann dahinstehen, ob solche zunächst entstanden sind. Etwaige Ansprüche sind jedenfalls mit Ablauf des 02.01.2012 kenntnisunabhängig verjährt.
1. Die Verjährung richtet sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB nach der Frist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB in der Fassung vom 26.11.2001. Danach verjähren Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit beruhen, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Diese Frist begann gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB am 01.01.2002. Zu diesem Zeitpunkt wären etwaige Schadensersatzansprüche bereits entstanden gewesen. Bereits mit dem Zustandekommen der Beteiligung und der dadurch begründeten Verpflichtung der Klägerin war ein (etwaiger) Gefährdungsschaden eingetreten, der durch die nachfolgenden, auf die Verpflichtung hin erbrachten, Einzahlungen lediglich inhaltlich umgestaltet wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 28.01.2014 - III ZR 423/12 -, juris-Rn. 5, mit weiteren Nachweisen). Danach ist im vorliegenden Fall mit Ablauf des 31.12.2011, da dieser ein Sonnabend war gemäß § 193 ZPO mit Ablauf des 02.01.2012, die kenntnisunabhängige Verjährung eingetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Göttingen Bezug genommen.
Die Verjährung ist auch nicht durch die Einreichung des Güteantrags der Klägerin bei dem Rechtsanwalt C. D. in L./S. und die Veranlassung der Bekanntgabe dieses Güteantrags gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden.
Ein Güteantrag hemmt die Verjährung nur dann, wenn er einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen d...