Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung einer ausländichen Entscheidung zur Elternschaft der Auftraggeber einer Eizellenspende und Leihmutterschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Das bewusste Nutzen der Leihmutterschaft zum Austragen von Embryonen nach der Rechtsordnung eines anderen Staates unter Umgehen der Verbotstatbestände des nationalen Embryonenschutzes steht der nachträglichen Zuerkennung eines dem deutschen Recht entsprechenden Elternstatus der Autraggeber entgegen.
2. Das Kindeswohl gebietet nicht grundsätzlich eine Anerkennung der auf vertraglicher Grundlage nach ausländischem Recht erworbenen Elternschaft.
Normenkette
FamFG § 108 Abs. 2, § 109 Abs. 1 Nr. 4; EMRK Art. 8 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Braunschweig (Beschluss vom 03.04.2013; Aktenzeichen 247 F 266/12) |
Tenor
I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 1. und 2. vom 30.04.2013 sowie die Beschwerden der betroffenen Kinder vom 11.02.2014 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Braunschweig vom 03.04.2013 werden zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und die betroffenen Kinder L. und O. begehren die Anerkennung der Entscheidung des District Court, County of Boulder, State of Colorado/USA (im Folgenden: District Court Boulder) zu Az. 11 SV 32 Division 14 vom 15.09.2011 zur Elternschaft der Antragssteller.
L. und O. sind am (2011) in Colorado Springs im US-Bundesstaat Colorado von Frau S. (im Folgenden: Schwangerschaftsausträgerin/Leihmutter) geboren worden. Diese hatte auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen für die Antragsteller zwei von mehreren Eizellen einer anonymen Spenderin, welche nach Angaben der Antragsteller mit Samenzellen des Antragstellers zu 1. befruchtet waren, ausgetragen: Im November 2010 hatten der am 22.05.1949 geborene Antragssteller zu 1. und die am 25.09.1952 geborene Antragstellerin zu 2., die seit dem 04.08.1977 miteinander verheiratet sind, mit der Agentur An Eggceptional Match, LLC (im Folgenden: (Agentur)) Vereinbarungen zur Vermittlung einer Oocyte Donation/Eizellenspende (Anlage A 5) und zur Vermittlung einer Gestational Carrier/Schwangerschaftsausträgerin (Anlage A 6) geschlossen. Gegenstand der Vereinbarung zur Vermittlung der Eizellenspende war nach Ziffer (1) die Bereitstellung einer Möglichkeit zur Erlangung von Eizellen zur Befruchtung per In-Vitro-Fertilisation und zur Übertragung ausgewählter Embryonen in die Gebärmutter einer Schwangerschaftsausträgerin. Als Gegenleistung für die Vermittlung war nach Ziffer (4). A. ein Betrag von 5.800,00 $ vereinbart. Nach Ziffer (4). D. war ein weiterer Betrag von 10.140,00 $ bei der AEM treuhänderisch zu hinterlegen, von dem nach Ziffer (5). D. an die Eizellenspenderin vor der ersten Hormonbehandlung ein Betrag von 1.000,00 $ und nach Ziffer (5). E. nach Eientnahme ein weiterer Betrag in Höhe von 6.000,00 $ auszuzahlen war - sofern nicht in der nach Ziffer (4). D. gesondert zu treffenden Vereinbarung zwischen der Eizellenspenderin bzw. deren Rechtsbeistand und den Auftraggebern anderweitige Zahlungen vereinbart waren. Dabei war es nach Ziffer (4). J. den Auftraggebern verboten, die Identität der Spenderin herauszufinden, der nach Ziffer (6). G. Anonymität auch seitens der (Agentur) zugesichert war. Gegenstand der weiteren mit der (Agentur) geschlossenen Vereinbarung (Anlage A 6) war nach Ziffer 1. die Vermittlung einer Frau zum Austragen der von den Auftraggebern bestimmten Embryonen. Der für diese Vermittlung als Gegenleistung vereinbarte Entgeltbetrag ist in dem zur Akte gereichten englischen Vertragstext unter Ziffer 3. geschwärzt und in der deutschen Übersetzung nicht enthalten. Mit der zwischen den Antragstellern, der Leihmutter und deren Ehemann A. geschlossenen Gestational Carrier Agreement/Vereinbarung zur Schwangerschaftsaustragung vom 24.02.2011 (Anlage A 11) hat die Schwangerschaftsausträgerin ihre Gebärmutter zum Austragen von Embryonen für die Antragsteller zur Verfügung gestellt. Dabei sollten nach Ziffer III. A. zunächst mindestens zwei Embryonen bzw. innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten bei drei Versuchen Embryonen in nicht festgelegter Anzahl eingebracht werden und verbleibende Embryonen für spätere Übertragungen oder anderweitige Verwendungen nach Ziffer X. D. aufbewahrt werden. Unter Ziffer V. A. iii. a. wurde für die Austrägerin ein Grundentgelt von 23.000,00 $, bei Bestätigung einer Schwangerschaft ein weiteres zu zahlendes Entgelt von 300.000,00 $ und bei Zwillingsschwangerschaft ein Entgelt von 500.000,00 $ vereinbart. Zusätzlich waren während der Schwangerschaft ein monatlicher Unterhalt von 3.000,00 $ nebst pauschalen Aufwandsentschädigungen für z.B. Fahrt- und Kleidungskosten, Haushaltshilfe, Massagen und Yogakurse (f., k., r., w., x.) zu leisten sowie unterschiedliche Beträge für die physischen und psychischen Belastungen d...