Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertbeschwerde
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluß des Landgerichts … vom 30.03.1998 abgeändert, soweit darin der Streitwert für den Rechtsstreit Landgericht … 10 O 229/97 auf 12.000 DM festgesetzt worden ist. Dieser Streitwert wild auf 24.000 DM festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist im wesentlichen unbegründet.
1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist auf die mit der Klage verfolgten Anträge auf Löschung des Dauernutzungs- und Dauerwohnrechts und auf Räumung und Herausgabe der Laden- und Wohnräume die Vorschrift des § 16 GKG anzuwenden, da es sich bei dem Dauernutzungsrecht und dem Dauerwohnrecht um ein ähnliches Nutzungsverhältnis im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 GKG handelt. Dies ist, soweit das auf diesen Rechten beruhende Rechtsverhältnis mietähnlich ausgestaltet ist, insbesondere wie hier ein wiederkehrendes Entgelt für die Ausübung des Nutzungsrechts gezahlt wird, in Rechtsprechung und Literatur einhellig anerkannt (OLG Stuttgart, Rechtspfleger 1964, 131; OLG Frankfurt, Rechtspfleger 1964, 386 f.; OLG Düsseldorf, Büro 1965, 550 f.; Markl – Meyer, GKG, 3. Aufl. 1996, § 16 Rdnr. 6; Oestreich/Winter/Helstab, GKG Bd. II, Streitwertteil 7.0 zum Stichwort Nutzungsverhältnis; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl. 1996, Rdnr. 5105 zum Stichwort Wohnrecht; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl. 1995, § 30 A I a und b, S. 150 f.). Soweit ein Senat des Oberlandesgerichts früher eine gegenteilige Auffassung vertreten haben sollte (was wegen Angabe eines offensichtlich falschen Aktenzeichens in der Beschwerdeschrift nicht nachprüfbar ist), könnte dem nicht gefolgt werden.
2. Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des Landgerichts, daß zwischen den Anträgen auf Verurteilung zur Löschungsbewilligung und auf Verurteilung zur Räumung wirtschaftliche Identität besteht. Und zwar wird mit den Anträgen beider Art die Konsequenz aus dem Heimfall der Nutzungsrechte gezogen. Jedoch wird mit den Anträgen auf Löschung die Berichtigung des Grundbuchs und die Beseitigung der in der Eintragung der Nutzungsrechte bestehenden Einschränkungen der Verfügungsfreiheit der Klägerin erstrebt, wahrend die Räumungsanträge auf der tatsächlichen Ebene den Besitzübergang auf die Klägerin zum Inhalt haben. Mit nur einer Art von Anträgen hätte die Klägerin die von ihr erstrebten Ziele nicht erreichen können, zumal ein etwaiges Räumungsurteil noch nicht einmal Bindungswirkung in einem späteren, auf Bewilligung der Löschung der Nutzungsrechte gerichteten Verfahren gehabt hätte.
Sind die mit der Klage verfolgten Ansprüche auf Löschungsbewilligung und auf Räumung aber nicht als wirtschaftlich identisch anzusehen, so bleibt es gemäß § 5 ZPO bei der Zusammenrechnung der beiderseits anzusetzenden Werte.
3. Der Wert der Anträge auf Abgabe der Löschungsbewilligungen bestimmt sich nach § 16 Abs. 1 GKG, Es handelt sich um einen Streit der Parteien darüber, ob die Nutzungsrechte des Beklagten durch Ausübung des Heimfallrechts der Klägerin beendet worden sind oder ob sie für die Zukunft weiter Bestand haben, also um einen Streit über die Dauer des Nutzungsverhältnisses. Hierfür ist der Betrag des einjährigen Nutzungsentgelts in Höhe von 12.000 DM maßgebend.
Ebenso ist für den Räumungsanspruch der Jahreswert von 12.000 DM anzusetzen. Wenn auch in dem Räumungsverlangen ein Streit über die Dauer des Nutzungsverhältnisses zu sehen ist, ergibt sich dies aus § 16 Abs. 1 GKG, ansonsten aber jedenfalls aus § 16 Abs. 2 GKG.
Damit ist der Gesamtstreitwert unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde auf 24.000 DM festzusetzen. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick darauf, daß das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 25 Abs. 4 GKG), nicht veranlaßt.
Fundstellen
Haufe-Index 1118710 |
OLGR-CBO 1999, 231 |