Verfahrensgang
LG Magdeburg (Beschluss vom 02.12.1999; Aktenzeichen 6 O 2257/99) |
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gegen den Streitwertbeschluß des Landgerichts Magdeburg vom 02.12.1999 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde richtet sich dagegen, daß das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß den Gebührenstreitwert für die Klage auf Herausgabe des Grundstücks S. straße 15,
H., auf 6.000,– DM entsprechend einem monatlichen Mietwert von 500,– DM festgesetzt hat. Die Beschwerdeführer meinen, dass der Streitwert auf 100.000,– DM entsprechend dem Wert des herauszugebenden Grundstücks festgesetzt werden müsse. Der Wert bestimme sich nach § 6 ZPO. § 16 GKG gelange nicht zur Anwendung, weil kein einem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis vorgelegen habe. Die im Termin erklärte Zustimmung habe sich nur auf den vom Landgericht angenommenen Mietwert von 500,– DM monatlich bezogen, nicht auf eine Wertbemessung nach § 16 GKG. Die Beklagten, welche nach dem am 02. 12. 1999 verkündeten Anerkenntnisurteil zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet sind, treten der Beschwerde entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 25.Februar 2000, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.
Die Beschwerde ist gem. § 25 Abs. 3 in Verb. mit § 5 Abs. 3 Satz1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 GKG und § 9 Abs. 2 BRAGO zulässig. Es ist davon auszugehen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen die Wertfestsetzung aus eigenem Recht angreifen. Dieses Rechtes sind sie auch nicht durch die im Termin vor dem Landgericht erklärte Zustimmung zu der dann erfolgten Wertfestsetzung verlustig gegangen. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Zustimmung auf die Wertfestsetzung an sich oder nur auf den dieser zugrundegelegten Mietwert bezog. Letzteres hätte keinen Sinn abgegeben, wenn die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen der Auffassung waren, dass § 16 GKG der Wertfestsetzung nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen. Jedoch ist die Wertfestsetzung nach objektiven Kriterien vorzunehmen, wie sie im Gesetz festgelegt sind. Die Parteien können das Gericht bezüglich der Wertfestsetzung nicht binden. Sie können im Rahmen des ihnen zu gewährenden rechtlichen Gehörs zur Klärung der für die Wertfestsetzung maßgeblichen Umstände beitragen, im Übrigen nur Anregungen geben.
In der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat den Streitwert nicht zu niedrig festgesetzt.
Den Beschwerdeführern ist zuzugeben, dass § 16 Abs. 2 GKG jedenfalls nicht unmittelbar angewandt werden kann, weil die Beklagten den Besitz an dem von ihnen bewohnten Hausgrundstück nicht aufgrund eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses ausgeübt haben. Die Klägerinnen sind bei Klageerhebung von einem Leihverhältnis ausgegangen. Dies wäre aber kein ähnliches Nutzungsverhältnis i. S. des § 16 Abs. 2 GKG, weil es an der Entgeltlichkeit fehlen würde. Ist aber kein Entgelt nach Art des Mietverhältnisses zu zahlen, so fehlt es an einem „Zins” im Sinne des § 16 GKG, der als Berechnungsgrundlage für die Wertannahme dienen könnte (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn 2943 mit Rechtsprechungsnachweisen). Der Sache nach lag ein (schuldrechtliches) unentgeltliches Wohnrecht vor, das nicht mietrechtlich ausgestaltet war. In diesen Fällen wird in Rechtsprechung und Kommentarliteratur die Meinung vertreten, dass bei Streitigkeiten, welche dieses betreffen, der Wert nach § 3 ZPO zu bemessen ist (vgl. LG Bayreuth, JurBüro 1979, 895 und 1981, 756; LG Heidelberg, AnwBl. 1984, 373; Schneider/Herget, a.a.O., Rn 2944; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 3 Rn 16 Stichwort Wohnrecht; a.A. BL/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., Anh. § 3 Rn 140 Stichwort Wohnrecht; Hartmann, Kostengesetze, Rn 9 „Dauerwohnrecht” zu § 16 GKG – sie wollen § 16 GKG nur für das mietähnliche Dauerwohnrecht anwenden, sonst gelte § 7 ZPO). Der Senat schließt sich der Auffassung an, welche in Fällen wie dem vorliegenden § 3 ZPO anwendet. Die Beklagten waren nach dem Vortrag der Klägerinnen bis zu dem Rückgabeverlangen nicht rechtsgrundlose Besitzer. Nach dem Prozessvortrag der Beklagten, der in diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen ist, vgl. BGH NJW 1967,2263, sollte das unentgeltliche Wohnrecht, welches sie von den Großeltern des Beklagten zu 2) ableiteten, weiterhin bestehen. Es handelte sich somit nicht um eine reine Besitz- oder Eigentumsklage. In solchen Fällen sieht § 16 Abs. 2 Satz 2 GKG die Wertbemessung nach dem Wert der Nutzung eines Jahres vor, wenn Räumung nach Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt wird. Es erscheint sachgerecht, diesen Grundsatz entsprec...