Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzung einer Verweisung gemäß § 13a BeurkG
Leitsatz (amtlich)
1. Durch eine Verweisung gemäß § 13a BeurkG wird eine andere notarielle Niederschrift in das Schriftstück inkorporiert; sie gilt als in der Niederschrift selbst enthalten.
2. Die Urkunde, auf die gemäß § 13a BeurkG verwiesen wird, muss unbedingt entsprechend den Formvorschriften der §§ 6 ff. BeurkG errichtet worden sein; inhaltliche Fragen bleiben dagegen außer Betracht, so dass auch auf notarielle Niederschriften verwiesen werden kann, in denen materiell-rechtlich unwirksame Erklärungen protokolliert worden sind.
3. Eine Verweisung nach § 13a BeurkG ist auch dann zulässig, wenn die erklärenden Personen der Bezugsurkunde nicht identisch mit denen der Haupturkunde sind; die in der Bezugsurkunde enthaltene Erklärung ist dann als von der an der Haupturkunde beteiligten Person abgegeben anzusehen.
Normenkette
BeurkG §§ 6 ff, 6, 9 Abs. 1 S. 2, § 13a; GBO §§ 18, 71
Verfahrensgang
AG Einbeck (Entscheidung vom 12.12.2018; Aktenzeichen EI 10851-7) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Einbeck - Grundbuchamt - vom 12. Dezember 2018 - EI 10851-7 - aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. vom 29. Juni 2017 an das Amtsgerichts Einbeck - Grundbuchamt - zurückgegeben.
Gründe
I. Die Beteiligten möchten ein Erbbaurecht mittels Verweisung auf eine andere notarielle Urkunde ins Grundbuch eintragen lassen, das Grundbuchamt ist der Ansicht, eine Verweisung auf diese Urkunde sei nicht möglich.
1. Der Beteiligte zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks Grundbuch von ..., Band ..., Blatt ... Im Jahre 1997 ist in Abteilung II, Nr. 1 ein Erbbaurecht bis zum 31. Dezember 2011 für den am 3. Dezember 2014 verstorbenen Ehemann der Beteiligten zu 2. eingetragen worden, das zwischenzeitlich gelöscht worden ist.
Mit notarieller Urkunde vom 16. Juni 2015 beantragten der Beteiligte zu 1. und der zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbene Ehemann der Beteiligten zu 2. - vertreten durch die Beteiligte zu 2. auf Basis der transmortalen notariellen Generalvollmacht vom 20. Juni 2014, diese vertreten durch den Steuerberater C. auf Basis der notariellen Untervollmacht vom 26. Januar 2015 - die Eintragung eines in derselben Urkunde vereinbarten neuen Erbbaurechts.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 - EI 10851-5 - teilte das Grundbuchamt mit, dass der verstorbene Ehemann der Beteiligten zu 2. nicht als Erbbauberechtigter eingetragen werden könne. Auch die Beteiligte zu 2. könne nicht eingetragen werden, da sie nicht im eigenen Namen handele. Der Beteiligte zu 1. bat daraufhin mehrfach um Fristverlängerung, da noch nicht klar sei, ob die Beteiligte zu 2. Alleinerbin werde; die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung ihrer minderjährigen Tochter stehe noch aus. Mit Beschluss vom 30. März 2017 - EI 10851-5 - wies das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung des neuen Erbbaurechts schließlich zurück, da die in der Zwischenverfügung genannten Eintragungshindernisse nicht beseitigt worden seien.
2. Mit notarieller Urkunde vom 29. Juni 2017 beantragten die Beteiligten zu 1. und 2. die Eintragung des Erbbaurechts zugunsten der Beteiligten zu 2.; diese sei ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts vom 27. März 2017 - 5 VI 118/15 - Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes. In dem Antrag wird gemäß § 13a BeurkG auf die notarielle Urkunde vom 16. Juni 2015 verwiesen und es werden diesbezüglich Änderungen und Ergänzungen vorgenommen.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2018 - EI 10851-7 - wies das Grundbuchamt darauf hin, dass der Eintragungsantrag aus der notariellen Urkunde vom 16. Juni 2015 zurückgewiesen worden sei; eine Bezugnahme auf diese Urkunde sei "daher derzeit nicht möglich". Im Übrigen sei die Generalvollmacht der Beteiligten zu 2. vom 20. Juni 2014 durch Konfusion erloschen.
Mit notariellem Schriftsatz vom 27. Dezember 2018 legte der Beteiligte zu 1. Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ein. Gegenstand der Bezugnahme gemäß § 13a BeurkG sei die notarielle Niederschrift, unabhängig davon, ob sie materiell wirksame Willenserklärungen enthalte.
Mit Beschluss vom 23. Januar 2019 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Dem Grundbuchamt sei durch den Erbschein die Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 2. nachgewiesen worden, so dass die transmortale Generalvollmacht vom 20. Juni 2014 für die Beteiligte zu 2. ihre Wirksamkeit verloren habe; die Erklärungen in der notariellen Urkunde vom 16. Juni 2015 seien somit durch eine nicht Verfügungsbefugte abgegeben worden und könnten nicht Grundlage einer Eintragung im Grundbuch sein; die in der notariellen Urkunde vom 29. Juni 2017 enthaltenen Erklärungen seien allein für eine Eintragung nicht ausreichend.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Die gegen die Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2018 - EI 10851-7 -gerichtete Beschw...