Leitsatz (amtlich)
Bei einer Nachverpfändungserklärung reicht es aus, wenn die in Bezug genommene Grundschuldbestellungsurkunde unter Beachtung der Anforderungen des § 13a BeurkG zum Gegenstand der Nachverpfändungserklärung mit Vollstreckungsunterwerfung gemacht wird.
Normenkette
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 800; BeurkG § 13a
Verfahrensgang
AG Gütersloh (Aktenzeichen GT-24069-17) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit sie dem Beteiligten die Einreichung der Bezugsurkunde vom 28.06.2010 (UR-Nr. 548/2010 des Notars F in H) aufgibt.
Gründe
Die nach §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde des Beteiligten ist auch begründet und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 21.10.2015, soweit der Beteiligte sich gegen das vom Grundbuchamt angeführte Eintragungshindernis einer dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügenden Nachverpfändungserklärung wendet und die Beifügung der Bezugsurkunde verlangt.
Die von dem Beteiligten in der Urkunde vom 9.10.2015 (UR-Nr. 586/2015 des Notars R ind H) abgegebene Nachverpfändungserklärung mit Vollstreckungsunterwerfung genügt den inhaltlichen Anforderungen der §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 ZPO. Entgegen der vom Grundbuchamt im Anschluss an Stöber (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage, Rn. 2652 und Zöller-Stöber § 800 Rn. 12) vertretenen Rechtsauffassung bedarf es bei einer Nachverpfändungserklärung mit Vollstreckungsunterwerfung dann nicht der Beifügung der Bezugsurkunde, wenn die Bezugsurkunde unter Beachtung der Anforderungen des § 13a BeurkG zum Gegenstand der Nachverpfändungserklärung mit Vollstreckungsunterwerfung gemacht wird (LG Aachen Rechtspfleger 1991, 15; Münchener Kommentar zur ZPO - Wolfsteiner, 4. Auflage, § 794 Rn. 194; Musielak-Lackmann, ZPO, 12. Auflage, § 794 Rn. 40). Auch die in § 13a BeurkG vorgesehene Beurkundungsform ist eine vollgültige Form der Beurkundung von Willenserklärungen und damit auch uneingeschränkt für die Beurkundung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung zulässig. Da die in Bezug genommene Urkunde durch die Beachtung der Formalien des § 13a BeurkG zum Teil der Niederschrift wird, beurteilen sich die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes unter Betrachtung beider Urkunden.
Den Anforderungen des § 13a BeurkG ist vorliegend genügt, da der Beteiligte in der Urkunde vom 9.10.2015 auf das Verlesen der ihm inhaltlich bekannten Urkunde vom 28.06.2010 und auf deren Beifügung ausdrücklich verzichtet hat (§ 13a BeurkG).
Der Zinsbeginn ergibt sich daher aus der wirksam in Bezug genommenen Bewilligung in der Bezugsurkunde.
Die vom Grundbuchrechtspfleger vermisste Regelung zur Fälligkeit der Grundschuld - die im Übrigen auch nicht in der Bezugsurkunde enthalten ist - ergibt sich mangels ausdrücklicher Regelung aus der gesetzlichen Bestimmung des § 1193 Abs. 1 BGB (vgl. dazu auch BGH MDR 2014, 647).
Die Unterwerfungserklärung ist in der Urkunde vom 9.10.2015 selbst enthalten.
Eine Wertfestsetzung ist wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst.
Die Entscheidung ist rechtskräftig
Fundstellen
Haufe-Index 9061187 |
FGPrax 2016, 108 |
MittBayNot 2017, 91 |