Normenkette
BGB § 1360; VersAusglG § 33
Verfahrensgang
AG Braunschweig (Beschluss vom 13.06.2023; Aktenzeichen 246 F 53/23) |
Tenor
I. Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass er beabsichtigt, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Braunschweig vom 13.06.2023 auf die Beschwerde des Antragstellers abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
Die im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Braunschweig vom 15.10.2014 zum Az. ... ausgesprochene Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei dem Versorgungsträger Land Niedersachsen - Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung (Az. ...) - wird mit Wirkung ab dem 01.08.2023 in Höhe des vollen Kürzungsbetrags von derzeit 1.120,50 EUR brutto ausgesetzt.
Ferner ist beabsichtigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren und der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten abzusehen.
II. Zu alledem erhalten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Das Verfahren betrifft die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts.
Die Ehe des am 08.08.1956 geborenen Antragstellers und der am 08.07.1962 geborenen Frau C. A. B. wurde durch den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 15.10.2014 zum Az. ... geschieden. Dabei wurde der Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten wie folgt durchgeführt:
Zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger Oberfinanzdirektion Niedersachsen (Az. ...) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monatlich 905,18 EUR, bezogen auf den 31.05.2014, auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover (Versicherungsnummer ...) begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Hinsichtlich der von der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover (Versicherungsnummer ...) in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
Am 25.08.2018 haben der Antragsteller und Frau C. A. B. erneut miteinander die Ehe geschlossen. Die Ehefrau des Antragstellers verfügt über keine eigenen Einkünfte. Der Antragsteller ist mit Ablauf des Monats Juli 2023 in den Ruhestand getreten. Nach der Mitteilung des Antragsgegners vom 31.03.2023 wird seine Bruttopension i.H.v. 3.935,98 EUR derzeit aufgrund des Versorgungsausgleichs auf 2.815,48 EUR gekürzt, somit um einen Betrag von 1.120,50 EUR.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 13.03.2023 die Aussetzung seiner Versorgungskürzung aufgrund der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau beantragt.
Mit Beschluss vom 13.06.2023, auf den wegen der Einzelheiten seiner Begründung verwiesen wird, hat das Amtsgericht diesen Antrag auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen, da der Familienunterhalt keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldrente darstelle und daher eine Aussetzung der Versorgungskürzung nicht zu rechtfertigen vermöge.
Gegen den seiner Verfahrensbevollmächtigten am 15.06.2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 11.07.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde im Schriftsatz vom 10.07.2023. Er macht geltend, die Aussetzung der Versorgungskürzung, die auf dem Gedanken des Erhalts der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen beruhe, sei auch im Falle der Verpflichtung zum Familienunterhalt durchzuführen. Unstreitig sei seine Ehefrau mangels eigener Einkünfte vollumfänglich auf Unterhalt angewiesen, dessen Maß sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimme. Mit Schriftsatz vom 27.09.2023 hat er ergänzend vorgetragen, neben seiner Ehefrau keiner weiteren Person gegenüber unterhaltspflichtig zu sein und keine Kreditverbindlichkeiten zu bedienen. Für die Kranken- und Pflegeversicherung für sich und seine Ehefrau zahle er monatlich 298,42 EUR und 85,69 EUR. Er wohne mit ihr in einem Einfamilienhaus, Baujahr 1958, mit einer Wohnfläche von 130 m2 und einer Grundstücksgröße von 1.201 m2.
II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
1. Hinsichtlich der Bezeichnung der Beteiligten wird darauf hingewiesen, dass das Rubrum von Amts wegen korrigiert wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich das Verfahren über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung gegen den Versorgungsträger als Antragsgegner. Die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person sind entweder Antragsteller oder weitere Beteiligte des Verfahrens (BGH, Beschluss vom 26.02.2020 - XII ZB 531/19, juris Rn. 13). Vorliegend hat der Ehemann den Aussetzungsantrag gestellt, so dass er als Antragsteller und die Ehefrau als weitere Beteiligte anzusehen ist, während das Land Niedersachsen (NLBV) als Antragsgegner geführt wird. Die übrigen im früheren Scheidungsverfahren beteiligten Versorgungsträger sind von der Anpassung der Versorgungskürzung des Antragsgegners nicht betroffen und daher im Beschwerdeverfahren nicht weiter zu...