Verfahrensgang
LG Braunschweig (Entscheidung vom 09.11.2005; Aktenzeichen 21 O 261/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 09.11.2005 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der Berufung tragen die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) sowie 89% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und der Beklagte zu 2) 11% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im weitergehenden Umfang findet eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten nicht statt.
Der Streitwert der Berufung wird auf 23.750,01 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 05.05.2006 Bezug genommen.
Auch der Schriftsatz des Klägervertreters vom 15.06.2005 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Insbesondere hat die Klägerin nach wie vor nicht dargelegt, welcher Anteil des im Bescheid der LVA vom 07.02.2005 genannten Gesamtbetrages tatsächlich auf Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung entfällt. Der Klägervertreter weist darauf hin, dass die Sozialversicherungsbeiträge für geringfügig Beschäftige über die Bundesknappschaft Minijob-Zentrale eingezogen werden und daher die letzte Zeile der Anlage K 36 die im Prüfungszeitraum insgesamt angefallenen Sozialversicherungsbeiträge ausweist, für die ausschließlich die Klägerin als Arbeitgeberin aufzukommen hatte. Tatsächlich ist die Bundesknappschaft Minijob-Zentrale aufgrund einer entsprechenden Änderung der Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeitsrichtlinien) erst seit dem 01.04.2003 zuständige Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte. Zuvor - namentlich seit dem 01.04.1999 - waren nach den Geringfügigkeitsrichtlinien die Krankenkassen zuständig, bei der der geringfügig Beschäftigte jeweils versichert war. Die letzte Zeile der Anlage K 36 weist damit vorliegend die im Zeitraum vom 01.04.2003 bis einschließlich 31.12.2003 auf geringfügig Beschäftigte entfallenen Sozialversicherungsbeiträge aus. Wie hoch die die geringfügig Beschäftigen betreffenden Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum von Mai 2001 bis einschließlich März 2003 waren, ist damit weiterhin offen, womit auch die Höhe der nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht ersichtlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Gedanke, dass der Beklagte zu 2) als Anschlussberufungskläger von vorneherein wusste, dass sein Anschlussrechtsmittel von der Begründetheitsprüfung des Hauptrechtmittels abhing, rechtfertigt es, ihm die Kosten der Anschlussberufung aufzuerlegen, die durch die Zurückweisung der Berufung gem. § 524 Abs. 4 ZPO ohne weiteres ihre Wirkung verloren hat (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 524, Rn. 44 m.w.N.; für die Anschlussrevision BGHZ 80, 146; vgl. auch BGH MDR 2006, 586, wo die Frage offen gelassen worden ist).
Beschluss:
Die Streitwertfestsetzung fußt auf §§ 47 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 2 GKG.
Der Streitwert der Berufung wird auf 23.750,01 EUR festgesetzt.
Fundstellen