Verfahrensgang
LG Braunschweig (Aktenzeichen 21 O 909/21) |
Tenor
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts - Kammer für Handelssachen - Braunschweig vom 25.02.2022 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I. 1. Die Berufung der Beklagten bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage auch im Umfang der von der Beklagten eingelegten Teilberufung (Urteilstenor zu 2.b) zu Recht stattgegeben. Demgegenüber sind mit der Berufungsbegründung keine Gesichtspunkte aufgezeigt worden, die zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage führen würden.
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß den §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 15a Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU die Unterlassung einer Werbung für die im einzelnen genannten Küchengeräte verlangen, bei welcher nicht auf das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hingewiesen wird.
a) Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F. i.V.m. § 15a Abs. 1 UWG klagebefugt.
b) Gemäß § 5a Abs. 2 UWG, der in den Fällen einer Verletzung von Informationspflichten in Bezug auf kommerzielle Kommunikation der Regelung in § 3a UWG vorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 143/19 - Knuspermüsli II), handelt unlauter und deshalb nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wer unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei gilt als Vorenthalten unter anderem auch die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (§ 5a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UWG). § 5a Abs. 4 UWG bestimmt, dass als wesentlich auch Informationen gelten, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.
Hieran gemessen hat die Beklagte dem Verbraucher wesentliche und von diesem auch benötigte Informationen vorenthalten, indem sie im Rahmen der Werbebeilage in der "R. P." vom 20.10.2020 auf den Seiten 6/7 hochwertige Markengeräte von "B.", nämlich unter anderem einen Backofen, eine Flachschirmhaube, einen Einbaukühlschrank und einen Geschirrspüler, beworben hat, ohne auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen, weil der hinter dem Markennamen "B." angebrachte Stern auf diesen Seiten keine Auflösung erfährt.
aa) Nach Art. 6 Abs. 1 lit. a VO (EU) 2017/1369 müssen Lieferanten und Händler in visuell wahrnehmbarer Werbung oder im technischen Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hinweisen. Dabei handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Produkten um energieverbrauchsrelevante Produkte im Sinne von Art. 2 Nr. 1 und die Beklagte selbst um einen Händler im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der VO (EU) 2017/1369.
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt die genannte Verpflichtung zur Angabe des Spektrums der verfügbaren Effizienzklassen unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 lit. a VO (EU) 2017/1369 und nicht erst aus dem einschlägigen delegierten Rechtsakt.
Richtig ist, dass sich Regelungen zum Spektrum erst in den neuen delegierten Verordnungen, also etwa der VO (EU) 2019/2016 und der VO (EU) 2019/2017 finden. Diese Verordnungen gelten nach ihrem jeweiligen Art. 11 Abs. 2 erst ab dem 1. März 2021 und sind damit zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Verletzungshandlung, also am 20.10.2020, noch nicht anzuwenden. Die zu diesem Zeitpunkt einschlägigen delegierten Verordnungen, also die VO (EU) 1059/2010 für Haushaltsgeschirrspüler, die VO (EU) 1060/2010 für Haushaltskühlgeräte sowie die VO (EU) 65/2014 für Haushaltsbacköfen und - Dunstabzugshauben enthalten keine Festlegungen zur Angabe des Spektrums der verfügbaren Energieeffizienzklassen. Daraus folgt indes nicht, dass, wie die Beklagte meint, keine Verpflichtung bestehe, in der Werbung auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen. Denn richtigerweise ergibt sich diese Verpflichtung bereits unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 lit. a VO (EU) 2017/1369 (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2021 - 20 O 149/20/Anlage K9). Die gegenteilige Auffassung des OLG Hamm (Urteil vom 03.02.2022 - 4 O 89/20/Anlage BB1), auf die sich die Beklagte beruft, vermag nicht zu überzeugen.
Zutreffend ist, dass Art. 6 Abs. 1 lit. a VO (EU) ...