Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 16 O 16/21) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.09.2021 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung des weitergehenden Berufungsbegehrens teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, insgesamt höchstens 2 Jahre, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern ihrer Komplementär-GmbH, zu unterlassen, im Internet und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs für energieverbrauchskennzeichnungsrechtlich relevante Küchengeräte zu werben und/oder werben zu lassen und dabei nicht auf das jeweils einschlägige Spektrum der Effizienzklassen hinzuweisen, wenn dies wie aus den Anlagen K5, K6 und K7 ersichtlich geschieht.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 440,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 220,00 EUR seit dem 17.12.2020 und aus weiteren 220,00 EUR seit dem 24.12.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden dem Kläger zu 45 % und der Beklagten zu 55 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der je- weilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 40.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der klagende Verband nimmt die Beklagte, die an mehreren Standorten Möbelhäuser betreibt, rund 260 Mitarbeiter beschäftigt und einen Jahresumsatz von etwa 60 Mio. EUR erzielt, auf Unterlassung, Zahlung einer Vertragsstrafe sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Mit Schreiben vom 27.09.2017 (Anlage K1) mahnte der Kläger die Beklagte wegen eines - seiner Ansicht nach erfolgten - Verstoßes gegen die VO (EU) 2017/1369 ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 05.10.2017 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, weil die Beklagte verschiedene Küchen-Elektrogeräte beworben hatte, ohne dabei das jeweilige Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen zu nennen. Mit anwaltlichem Antwortschreiben vom 23.10.2017 (Anlage K2) wies die Beklagte darauf hin, dass diese Angabe ihrer Ansicht nach bis zum Erlass neuer Delegierter Rechtsakte nicht erforderlich sei. Letztendlich könne "die Diskussion über diese juristischen Details" aber dahinstehen, weil sie sich "ohnehin entschlossen" habe, "zukünftig die Spektren der zur Verfügung stehenden Energieeffizienzklassen in ihrer Werbung zu nennen". Diese Umstellung werde jedoch erst Ende November 2017 abgeschlossen sein, weshalb sie bereit sei, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl mit rechtsverbindlicher Wirkung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sofern der Kläger eine Umstellungsfrist bis Ende November 2017 akzeptiere.
Die zugleich von den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten formulierte Unterlassungserklärung, wonach die Beklagte sich verpflichtete, "es in der Werbung für Einbauküchen zu unterlassen, für bestimmte Haushaltselektrogeräte-Modelle zu werben oder werben zu lassen und dabei nicht auf das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen Delegierten Rechtsakte hinzuweisen, wenn dies wie aus der nachstehend wiedergegebenen Anlage ersichtlich geschieht:..." und darüber hinaus erklärte "Für den Fall der zukünftigen, schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehend abgegebene Unterlassungserklärung verpflichtet sich unsere Mandantin zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis 7.500 EUR an den Verband R. e. V. zu zahlen." nahm der Kläger nach weiterer Korrespondenz (Anlagen K3 und K4), auf die Bezug genommen wird, an.
Nachdem der Kläger im September 2020 erfahren hatte, dass die Beklagte auf ihrer Internetsete "www.F..de" die Einbauküchen "V.", "B." und "X." (Anlagen K5 bis K7) bewarb, ohne hierbei für die insgesamt elf zugleich mit den drei Einbauküchen beworbenen Elektrogeräte das verfügbare Spektrum der Energieeffizienzklassen anzugeben und darüber hinaus teilweise auch keine Energieeffizienzklasse zu nennen, mahnte er die Beklagte mit Schreiben vom 30.11.2020 (Anlage K8) erneu...