Leitsatz (amtlich)
Die gegenwärtige Corona-Pandemie rechtfertigt es grundsätzlich nicht, den Umgang zwischen einem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil auszusetzen.
Tenor
Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Braunschweig vom 13.02.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um das Recht des Antragstellers auf Umgang mit seiner jetzt knapp sechs Jahre alten Tochter C.
Das Kind entstammt der nichtehelichen Beziehung seiner Eltern; es lebt im Haushalt der Kindesmutter, die auch das alleinige Sorgerecht ausübt. Der Umgang zwischen Vater und Kind hat bislang stets in B. und Umgebung und überwiegend im Beisein der Kindesmutter stattgefunden. Einem Umgang im Haushalt des Kindesvaters in A. und Übernachtungsbesuchen hat die Kindesmutter bislang widersprochen, da der Kindesvater für die der Tochter drohenden Gefahren kein Gespür habe und sie wiederholt im Auto nicht hinreichend gesichert habe. Wegen der von der Kindesmutter aufgeführten Gefahrensituationen wird auf den Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10.02.2020, den Bericht der Verfahrensbeiständin und die Niederschrift des gerichtlichen Anhörungstermins vom 13.02.2020 Bezug genommen.
Im Übrigen wird wegen der Lebensumstände des Kindes C. und ihrer Eltern sowie des Vorbringens der Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren einschließlich der dort gestellten Anträge auf die Ausführungen unter Ziffer I. der Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts Braunschweig vom 13.02.2020, das Protokoll des Anhörungstermins und den Vermerk über die Kindesanhörung vom selben Tage sowie die Berichte des Jugendamtes der Stadt B. vom 03.02.2020 und der Verfahrensbeiständin vom 06.02.2020 verwiesen.
Mit Beschluss vom 13.02.2020 hat das Familiengericht den Wochenendumgang des Kindesvaters mit C. dahingehend geregelt, dass der Umgang für die Zeit bis Ende Juni 2020 an jedem Samstag von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr und ab Juli 2020 an jedem zweiten und vierten Wochenende des Monats in der Zeit von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr stattfindet. Ferner hat das Amtsgericht dem Kindesvater Umgang für jeweils eine Woche während der niedersächsischen Schulferien sowie am Ostermontag und Pfingstmontag zugesprochen und die Vorgehensweise bei krankheitsbedingter Verhinderung geregelt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Tenorierung und wegen der Begründung auf die Ausführungen unter Ziffer II. des Beschlusses Bezug genommen.
Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 06.03.2020 zugestellten Beschluss beantragt die Kindesmutter die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren.
Sie vertritt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens in erster Instanz die Ansicht, dass die Umgangsregelung des Amtsgerichts dem Kindeswohl nicht entspreche und die dem Kind drohenden Gefahren außer Acht lasse. Der Kindesvater verfüge, wie beim TÜV festgestellt worden sei, weiterhin nicht über einen geeigneten Kindersitz.
Der Kindesvater verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Er hat unter Vorlage einer Bestätigung der Verkehrswacht e.V. vorgetragen, dass er sich in der Zeit vom 13.02.2020 bis 17.03.2020 einen Kindersitz gemietet und sodann einen Kindersitz Britax Römer Kid II angeschafft und dessen ordnungsgemäßen Einbau bei der Verkehrswacht Braunschweig habe dokumentieren lassen.
II. Die begehrte Verfahrenskostenhilfe ist der Kindesmutter zu versagen, da ihr Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, §§ 76 FamFG, 144 ZPO.
Das Familiengericht hat den Umgang des Kindesvaters mit C. gemäß § 1684 BGB dem Kindeswohl entsprechend geregelt.
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen des Familiengerichts im angegriffenen Beschluss, denen er sich nach eigener Würdigung des Vortrags aller Beteiligten in beiden Instanzen im Ergebnis anschließt.
Den erschöpfenden und zutreffenden Ausführungen zur Auslegung des § 1684 BGB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist nichts hinzuzufügen.
Auch die Würdigung des Amtsgerichts, dass dem Umgang keine Gefährdungen des Kindes entgegenstehen, ist überzeugend begründet und wird vom Senat geteilt. Die von der Kindesmutter geäußerten Befürchtungen berücksichtigen überwiegend nicht das Alter des Kindes.
So besteht bei einem altersgerecht entwickelten knapp sechsjährigen - bzw. zur Zeit des vorgetragenen Vorfalls fünfjährigen - Kind regelmäßig nicht die Gefahr, dass es aus einem offenen Fenster stürzt, sich mit einem herumliegenden Cutter-Messer schneidet oder in einen Gartenteich fällt. Auch im Straßenverkehr braucht ein sechsjähriges Kind nicht ständig an der Hand geführt zu werden, wenn es auch so bei dem begleitenden Elternteil bleibt. Anhaltspunkte für Entwicklungsdefizite von C., die Anlass für einen erhöhten Beaufsichtigungsbedarf geben könnten, liegen nicht vor.
Ein geeigneter Kindersitz für die ordnungsgemäße Sicherung von C. bei Autofahrten ist vorhand...