Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschein
Leitsatz (redaktionell)
Es ist nicht ermessenfehlerhaft, wenn ein Rechtspfleger eine Versicherung an Eides Statt verlangt, dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten gem. § 1933, 1 BGB nicht ausgeschlossen ist.
Normenkette
BGB § 2356 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Helmstedt (Aktenzeichen 7 VI 107/90) |
LG Braunschweig (Aktenzeichen 8 T 179/90) |
Tenor
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Die auf den Kostenpunkt beschränkte weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Antragstellerin tragt die außergerichtlichen Auslagen (auch) des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Beschwerdewert: Wertstufe bis 500,– DM.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin beantragte mit notariell beurkundetem Erbscheinsantrag vom 20.02.1990 (UR-Nr. … Notar …) einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, der sie zu 1/2 und die beiden weiteren Beteiligten zu je 1/4 als gesetzliche Erben des Erblassers ausweisen sollte. In diesem Erbscheinsantrag gab die Antragstellerin u. a. an, mit dem Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt zu haben. Neben weiteren Angaben versicherte sie an Eides Statt, daß ihr nichts bekannt sei, was der Richtigkeit ihrer Angaben entgegenstehe.
Mit Zwischenverfügung vom 01.03.1990 forderte der Rechtspfleger die Antragstellerin auf, die eidesstattliche Versicherung vom 20.02.1990 dahingehend ergänzen zu lassen, daß keine Ehesache anhängig sei und verwies dazu auf § 1933 BGB. Der dagegen gerichteten Erinnerung der Antragstellerin halfen weder der Rechtspfleger noch der Abteilungsrichter ab.
Mit Beschluß vom 23.04.1990 wies das Landgericht die Erinnerung der Antragstellerin zurück. Gegen diesen Beschluß legte die Antragstellerin mit am 09.05.1990 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom 04.05.1990 weitere Beschwerde ein.
Mit Nachtragserklärung vom 07.05.1990 (UR-Nr. … Notar …) gab die Antragstellerin die von dem Rechtspfleger verlangte Ergänzungserklärung ab und teilte mit Schriftsatz vom 14.05.1990 mit, daß die weitere Beschwerde gegenstandslos geworden sei und beantragte, „über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden” (Bl. 20).
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Akten, insbesondere den Erbscheinsantrag, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde war zulässig (vgl. §§ 27, 29 FGG)., hat sich aber zwischenzeitlich durch die am 07.05.1990 erklärte Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung im Hauptpunkt erledigt. Den weitergehenden Antrag, nunmehr über die Kosten „gemäß § 91 a ZPO” zu entscheiden, faßt der Senat dahingehend auf, daß die Antragstellerin die weitere Beschwerde mit dem Ziel aufrechterhält, die landgerichtliche Entscheidung im Kostenpunkt dahingehend abzuändern, daß diese Kostenentscheidung gerichtsgebührenfrei ergeht (zur Zulässigkeit dieser Beschränkung: vgl. BGHZ 86, 393, 395; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil A, 12. Aufl., § 13 a Rdnr. 47, 48).
Lediglich zur Klarstellung hat der Senat die Erledigung in der Hauptsache ausgesprochen.
Soweit die Antragstellerin dagegen die Abänderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung begehrt, war die weitere Beschwerde zurückzuweisen. Denn die weitere Beschwerde wäre zurückzuweisen gewesen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte.
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichtes, mit der die Zwischenverfügung des Rechtspflegers bestätigt worden ist, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Nach § 2354 Abs. 1 Nr. 2 BGB muß derjenige, der einen Erbschein als gesetzlicher Erbe beantragt, u. a. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht, angeben und dieses nach § 2356 Abs. 1 S. 1 BGB durch öffentliche Urkunden nachweisen. Zum Nachweis, daß der Erblasser zur Zeit seines Todes noch im Zustand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat und in Ansehung der übrigen in §§ 2354, 2355 BGB geforderten Angaben muß der Antragsteller –soweit nicht nach § 2356 Abs. 1 S. 1 BGB der Nachweis durch öffentliche Urkunden gefordert wird– an Eides Statt versichern, daß ihm nicht bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht (vgl. § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB).
Nach § 2356 Abs. 2 S. 2 BGB kann das Nachlaßgericht dem Antragsteller die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen, wenn es sie nicht für erforderlich erachtet. Andererseits steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlaßgerichtes, statt der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers über die Richtigkeit seiner Angaben im allgemeinen und darüber, daß ihm nichts bekannt sei, was dem entgegensteht, Angaben über konkrete Einzelumstände oder deren Nichtbestehen zu fordern und deren Richtigkeit eidesstattlich versichern zu lassen (vgl. Staudinger-Firsching, BGB, Bd. II, 12. Aufl., § 2356 Rdnr. 46; siehe auch Soergel-Damrau, BGB, Bd. 7, 11. Aufl., § 2356 Rdnr. 14).
Wenn der Rechtspfleger vorliegend die Erklärung verlangt, daß das Erbrecht des überlebenden Ehegatten gemäß § 1933 S. 1 BGB nic...