Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschein
Leitsatz (redaktionell)
Ein Rechtspfleger handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn er keine Versicherung an Eides Statt verlangt, dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten gem. § 1933, 1 BGB nicht ausgeschlossen ist.
Normenkette
BGB § 2356 Abs. 2
Tenor
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts … vom 23.04.1990 – 8 T 128/90– wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Auslagen des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden dem Antragsteller auferlegt.
Beschwerdewert der weiteren Beschwerde: Wertstufe bis 500,– DM.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller beantragte mit notariell beurkundetem Erbscheinsantrag vom 16.01.1990 (UR-Nr. 11/1990 Notar …) einen Erbschein, der ihn und seine Tochter, die weitere Beteiligte, zu je 1/2 als gesetzliche Erben ausweisen sollte.
Mit Verfügung vom 22.01.1990 forderte der Rechtspfleger den Antragsteller auf, seine eidesstattliche Versicherung vom 16.01.1990 dahingehend ergänzen zu lassen, daß eine Ehesache nicht anhängig sei und verwies dazu auf § 1933 BGB. Der dagegen von dem Antragsteller eingelegten Erinnerung halfen der Rechtspfleger und der Abteilungsrichter nicht ab. Das Landgericht wies diese Erinnerung mit Beschluß vom 23.04.1990 zurück.
Gegen diesen Beschluß legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29.05.1990 weitere Beschwerde ein.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig (vgl. §§ 27, 29 FGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Denn die angefochtene Entscheidung des Landgerichtes, mit der die Zwischenverfügung des Rechtspflegers bestätigt worden ist, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Nach § 2354 Abs. 1 Nr. 2 BGB muß derjenige, der einen Erbschein als gesetzlicher Erbe beantragt, u. a. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht, angeben und dieses nach § 2356 Abs. 1 S. 1 BGB durch öffentliche Urkunden nachweisen. Zum Nachweis, daß der Erblasser zur Zeit seines Todes noch im Zustand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat und in Ansehung der übrigen in §§ 2354, 2355 BGB geforderten Angaben muß der Antragsteller –soweit nicht nach § 2356 Abs. 1 S. 1 BGB der Nachweis durch öffentliche Urkunden gefordert wird– an Eides Statt versichern, daß ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht (vgl. § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB).
Nach § 2356 Abs. 2 S. 2 BGB kann das Nachlaßgericht dem Antragsteller die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen, wenn es sie nicht für erforderlich erachtet. Andererseits steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlaßgerichtes, statt der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers über die Richtigkeit seiner Angaben im allgemeinen und darüber, daß ihm nichts bekannt sei, was dem entgegensteht, Angaben über konkrete Einzelumstände oder deren Nichtbestehen zu fordern und deren Richtigkeit eidesstattlich versichern zu lassen (vgl. Staudinger-Firsching, BGB, Bd. II, 12. Aufl., § 2356 Rdnr. 46; siehe auch Soergel-Dammrau, BGB, Bd. 7, 11. Aufl., § 2356 Rdnr. 14).
Wenn der Rechtspfleger vorliegend die Erklärung verlangt, daß das Erbrecht des überlebenden Ehegatten gemäß § 1933 S. 1 BGB nicht ausgeschlossen ist, und wenn er die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit dieser Angaben verlangt, ist das nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden.
Der ohne abweichende Vereinbarung zwischen den Ehegatten mit der Eheschließung beginnende Güterstand der Zugewinngemeinschaft (vgl. § 1363 Abs. 1 BGB) endet –außer durch den Tod eines Ehegatten– durch ein rechtskräftiges Gestaltungsurteil, durch das die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird. Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs wird allerdings im Fall der Scheidung, der Aufhebung oder der Nichtigerklärung auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem die Scheidungsklage, die Nichtigkeitsklage oder die Klage auf Aufhebung der Ehe rechtshängig geworden ist (vgl. § 1384 BGB, §§ 26 Abs. 1, 37 Abs. 1 EheG). Entsprechend dieser Regelung ist nach § 1933 S. 1 u. 2 BGB das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie sein Recht auf den Voraus ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintrittes des Erbfalles die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder wenn der Erblasser auf Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte. Zwar ist dem Urkundsnotar regelmäßig diese Regelung genau bekannt. Dagegen ist aber nicht davon auszugehen, daß diese Kenntnis in der Bevölkerung allgemein verbreitet ist. Daher kann nicht angenommen werden, daß der Antragsteller eines Erbscheinsantrages mit der allgemein gehaltenen Erklärung nach § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB, daß ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht, damit auch hat zum Ausdruck bringen wollen, daß die Voraussetzungen des § 1933 S. 1 u. 2 BGB für den Ausschluß des Erbrechtes des überlebenden Ehegatten nicht vorliegen. Daß der Antragst...