Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung von Ordnungsmitteln im Rechtshilfeverfahren bei Verweigerung der Untersuchung zur Abstammung
Leitsatz (amtlich)
1. Im Abstammungssachen richtet sich die Duldung der Untersuchung wie auch die Anordnung von Zwangsmitteln bei Ersuchen nach dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen i.V.m. der Zivilprozessordnung.
2. Ein Recht zur Verweigerung der Untersuchung zur Feststellung der Abstammung besteht nur, wenn der Antrag unzulässig, unschlüssig, die Begutachtung nicht erforderlich, nicht geeignet oder der zu untersuchenden Person nicht zumutbar ist.
3. Das Zwischenverfahren über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Untersuchung setzt die Glaubhaftmachung des Weigerungsgrundes voraus und greift bei einer Weigerung ohne Angabe von Gründen nicht.
Normenkette
FamFG § 178; ZPO §§ 378, 390
Verfahrensgang
AG Braunschweig (Aktenzeichen 80 a AR 16/23) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 31.01.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 18.01.2024 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Gebühr des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beklagte wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen Verweigerung der Untersuchung zur Feststellung der Abstammung.
Die am 10.04.2021 geborenen Klägerin lebt im Haushalt ihrer Großmutter in der Schweiz. Da der Verbleib ihrer Mutter M. E. B. derzeit unbekannt ist, wurde seitens der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde T. Beistandschaft angeordnet. Mit Klageschrift vom 20.10.2022 hat die Beiständin die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten beantragt; das Verfahren wird beim Regionalgericht Oberland, T. zu Verfahrens Nr. geführt. Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 09.12.2022 im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Braunschweig zum Aktenzeichen 80b AR 92/22 zugestellt. Das Regionalgericht hat auf die gerichtliche Verhandlung vom 05.05.2023 die Erstellung eines DNA-Vaterschaftsgutachtens durch Abnahme eines Abstrichs der Wangenschleimhaut durch das hierfür zuständige Institut für Rechtsmedizin angeordnet - im Falle der Widersetzung unter Zuhilfenahme geeigneter Vollstreckungsmaßnahmen, nötigenfalls auch unter Zwang.
Mit Ersuchen vom 26.07.2023 hat das Regionalgericht das Amtsgericht Braunschweig um Rechtshilfe bei der Abnahme der DNA-Probe gebeten. Es hat darauf hingewiesen, dass nach Art. 296 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung kein Verweigerungsrecht hinsichtlich der Mitwirkung an gerichtliche angeordneten Abstammungsuntersuchungen bestehe. Diese Rechtshilfesache wird beim Amtsgericht Braunschweig unter Aktenzeichen 80a AR 16/23 geführt.
Mit richterlichem Schreiben vom 15.08.2023 hat das Amtsgericht das Gesundheitsamt der Stadt Braunschweig um Entnahme der DNA-Probe gebeten. Mit Schreiben vom 05.09.2023 hat das Gesundheitsamt dem Regionalgericht Oberland mitgeteilt, dass der Beklagte die Probenentnahme verweigere und seine Geschichte dem Gericht erzählen möchte. Mit Schreiben vom 13.10.2023 hat das Regionalgericht das Amtsgericht um Fortsetzung des Rechtshilfeersuchens gebeten. Es hat ausgeführt, dass die Erstellung eines erbbiologischen Vaterschaftsgutachtens im dortigen Verfahren unabdingbar sei, weil sich der Beklagte bisher an keinem Verfahren beteiligt habe und aus Gründen der Anerkennungsvorschriften des Internationalen Privatrechts.
Daraufhin hat das Amtsgericht dem Beklagten mit richterlichem Schreiben vom 14.11.2023 mitgeteilt, dass er Gelegenheit erhalte, binnen drei Wochen einen Termin beim Gesundheitsamt zur Entnahme einer DNA-Probe wahrzunehmen und ansonsten mit der Anwendung von Zwang rechnen müsse. Das Schreiben wurde dem Beklagten am 23.11.2023 zugestellt. Daneben wurde das Gesundheitsamt seitens des Amtsgerichts erneut um Entnahme einer DNA-Probe gebeten.
Mit Schreiben vom 11.01.2024 teilte das Gesundheitsamt dem Amtsgericht mit, das die DNA-Probe nicht habe entnommen werden können, da der Beklagte erneut nicht erschienen sei. Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18.01.2024 gegen den Beklagten zur Erzwingung der gerichtlichen Anordnung des Regionalgerichts Oberland ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, je 200,00 EUR einen Tag Zwangshaft angeordnet. Wegen der Begründung wird auf die dortige Entscheidung Bezug genommen.
Gegen den ihm am 24.01.2024 zugestellten Beschluss wendet sich der Beklagte mit der am 31.01.2024 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde im anwaltlichen Schriftsatz vom selben Tag. Er führt zur Begründung in einem am 05.02.2024 beim Amtsgericht eingegangenen handschriftlichen Schreiben vom 01.02.2024 aus, dass er nicht bei dem Termin gewesen sei, weil Kindesmutter ihm gesagt habe, dass er nicht der Vat...