Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsmittel gegen den im Rahmen der Abstammungsbegutachtung ausbleibenden Elternteil
Leitsatz (amtlich)
1. Die Festsetzung von Ordnungsgeld nach §§ 178 Abs. 2 S. 1 FamFG, 390 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die zu untersuchende Person zu dem fehlgeschlagenen Entnahmetermin ordnungsgemäß gerichtlich geladen worden war. Die Ladung durch ein Testinstitut reicht hierfür nicht aus.
2. Dass eine gerichtliche Ladung gem. § 377 ZPO Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach §§ 178 Abs. 2 S. 1 FamFG, 390 ZPO ist, auch wenn § 178 Abs. 2 S. 1 FamFG unmittelbar nur auf §§ 386 bis 390 ZPO verweist, ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren.
3. Nach Auffassung des Senats besteht aber keine Notwendigkeit einer Änderung der bisherigen Handhabung der Familiengerichte, wonach die Mitteilung der Untersuchungstermine zunächst durch den Sachverständigen erfolgt.
Normenkette
FamFG § 178 Abs. 2 S. 1; ZPO §§ 377, 390
Verfahrensgang
AG Coburg (Aktenzeichen 002 F 929/23) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten C. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Coburg vom 18.06.2024 aufgehoben.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, welches gegen ihn wegen Verweigerung an der zur Feststellung der Abstammung erforderlichen Untersuchung verhängt wurde.
Die Antragstellerin ist Mutter des am ... 2023 geborenen Kindes B. und begehrte mit Schriftsatz vom 13.12.2023 die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der biologische Vater ihres Kindes ist. Sie erklärte, dieser sei der Einzige gewesen, der mit ihr in der Empfängniszeit nach § 1600d Abs. 3 S. 1 BGB Verkehr gehabt habe. Im Erörterungstermin am 11.04.2024 stellte der Beschwerdeführer seine Vaterschaft gleichwohl in Abrede. Mit Beschluss vom 11.04.2024 erließ das Familiengericht deswegen einen Beweisbeschluss zur Klärung der Abstammung des Kindes durch Einholung eines schriftlichen DNA-Gutachtens.
Der beauftragte Sachverständige teilte dem Amtsgericht mit Schreiben vom 12.06.2024 mit, dass der Beschwerdeführer zu keinem der beiden Termine zur Probenentnahme beim Gesundheitsamt ... erschienen sei. Er habe sich krankgemeldet und auch auf den Vorschlag, die Probenentnahme durch den behandelnden Arzt durchführen zu lassen, nicht reagiert.
Mit Beschluss vom 18.06.2024 setzte das Familiengericht gegen den Beschwerdeführer daraufhin wegen Verweigerung der zur Feststellung der Abstammung erforderlichen Untersuchung ein Ordnungsgeld i. H. v. 500 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von 5 Tagen fest und legte ihm die durch seine Weigerung verursachten Kosten des Verfahrens auf.
Gegen diesen ihm am 18.06.2024 zugestellten Beschluss legte der Beteiligte C. mit am 25.06.2024 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde ein und begründete diese unter Vorlage ärztlicher Atteste damit, dass er an den Terminen zur Probeentnahme nicht habe erscheinen können, da er arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.
Das Amtsgericht half mit Beschluss vom 26.06.2024 der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.
Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Beschlüsse und Schriftsätze Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 18.07.2024 legte der Beschwerdeführer schließlich eine amtsärztliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes ... vor, aus welcher sich ergibt, dass er dort am 18.07.2024 zur DNA-Entnahme erschienen war.
Mit Beschluss vom 19.07.2024 wurde die Sache dem Senat übertragen.
II. 1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 178 Abs. 2 S. 1 FamFG, 390, 567 ff ZPO zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt.
2. In der Sache ist die Beschwerde auch begründet und führt zur Aufhebung der getroffenen Entscheidung.
a. Nach § 178 Abs. 1 FamFG hat in einem Abstammungsverfahren jede Untersuchungsperson auf der Grundlage eines gerichtlichen Beweisbeschlusses die Entnahme von Blutproben bzw. einer genetischen Probe sowie deren genetische Analyse zu dulden, soweit dies zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, es sei denn, dass der Person die Untersuchung nicht zugemutet werden kann. Nur wenn eine Untersuchungsperson Gründe für die Unzumutbarkeit der Mitwirkung oder fehlende Erforderlichkeit der konkreten Beweiserhebung darlegt, ist sie berechtigt, die Mitwirkung zu verweigern.
Gründe für die Unzumutbarkeit der Mitwirkung oder die fehlende Erforderlichkeit der konkreten Beweiserhebung hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht dargelegt. Soweit er sich darauf beruft, dass er arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, lässt dies keinen ausreichenden Schluss auf die Unzumutbarkeit der Mitwirkung zu, da eine Arbeitsunfähigkeit an andere Voraussetzungen (u. a. Erfordernisse der konkreten Tätigkeit) geknüpft ist als die Probenentnahme.
b. Gleichwohl lagen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdeführer nicht vor, weil der ...