Verfahrensgang
LG Braunschweig (Beschluss vom 03.05.1993; Aktenzeichen 7 T 113/92) |
Tenor
wird auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller der Beschluß des Landgerichts Braunschweig vom 3. Mai 1993 – 7 T 113/92 – aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht … zurückverwiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils selbst.
Die Entscheidung zu den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird dem Landgericht übertragen, das auch über sämtliche anderen Kosten des Verfahrens zu entscheiden hat.
Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 16.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus einem alten Fachwerkhaus und einem alleinstehenden, 1970 errichteten 72 m² umfassenden Nebengebäude mit einem Spitzdach, das ursprünglich mit einer auf Latten genagelten Wellteerpappe abgedeckt war.
Die Wohnungeigentümer versuchten nach Abstimmung mit dem Verwalter, eine Reparatur des Daches des Nebengebäudes mit Teerpappe durchführen zu lassen. Ein Dachdeckergeselle lehnte nach dem Beginn der Reparaturarbeiten deren Fortführung ab, da er „unmöglich” so fortfahren könne.
Am 18.3.1992 beschlossen die Wohnungseigentümer einhellig, daß die Verwaltung zur endgültigen Abdichtung des Daches mindestens zwei Kostenvoranschläge einholen solle. Anschließend sollte eine Eigentümerversammlung über die Auftragsvergabe beschließen (Bl. 15 R).
Der Verwalter holte Kostenangebote vom 25.3.1992, 2.4.1992 und 5.5.1992 (Bl. 27 ff) ein. Die Angebote lauteten über Beträge zwischen 12 451,99 DM und 20.994,94 DM. Alle Angebote befaßten sich mit der Eindeckung unter Verwendung von Ziegeln.
In dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 10.8.1992 (Bl. 7 und 17, 21) ist festgehalten, daß während einer Begehung mit einem Dachdeckermeister dem Verwalter gegenüber geäußert worden sei, es sei aus ökonomischen Gründen unsinnig, das Dach zu reparieren. Die Antragsteller stimmten für die Durchführung der Maßnahme, der Antragsgegner stimmte dagegen.
Das Amtsgericht … hat keinen vernünftigen Zweifel daran gehabt, daß das Dach des als Abstell- und Lagerraum sowie Garage genutzten Nebengebäudes erheblich beschädigt ist und repariert werden müsse, und in dem Beschluß vom 3.11.1992 (Bl. 38) die Verwalterin ermächtigt und verpflichtet, das Dach des Stallgebäudes gemäß den Kostenvoranschlägen neu einzudecken, wobei die Arbeiten erst in Auftrag gegeben werden sollten, wenn die erforderlichhen Geldmittel eingezahlt worden sind.
Der Antragsgegner hat gemeint, der Aufwand für die Dacheindeckung mit Ziegeln stehe in keinem Verhältnis zu der Nutzung des Stalles (Bl. 48).
Auf seine rechtzeitig eingegangene sofortige Beschwerde hin hat das Landgericht … nach der mündlichen Eröterung am 3.5.1993 (Bl. 59) den amtsgerichtlichen Beschluß abgeändert und den Antrag des Antragstellers vom 25.8.1992 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sich das Landgericht darauf gestützt, daß sich Instandhaltungen und Instandsetzungen nach dem Grundzustand des betroffenen Teiles richten würden, und zwar so, wie konzipiert und ausgeführt. Aus dem Mißlingen der bisher gewählten Reparaturart und der Auffassung von Dachdeckerfirmen, eine oberflächliche Sanierung werde nichts mehr einbringen, folge kein Anspruch der Antragsteller, eine Ziegeleindeckung durchführen zu lassen. Es komme nicht darauf an, ob eine entsprechende Reparatur sinnvoll sei. Ein Anspruch gegen den Antragsgegner, der sich dieser Art der Dacheindeckung versage, sei nur gegegeben, wenn eine solche Art der Instandsetzung die einzig mögliche sei. Dagegen spreche, daß es sich offenbar um Verschleißerscheinungen handele. Die endgültige Abdichtung des Daches könne in der vorhandenen Grundkonzeption erfolgen.
Gegen den am 20. August 1993 (Bl. 85) zugestellten landgerichtlichen Beschluß vom 3.5.1993 (Bl. 61) wendet sich der Antragsteller mit der am 1.9.1993 (Bl. 87) eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde, der der Antragsgegner entgegengetreten ist (Bl. 100).
Entscheidungsgründe
II.
Auf die zulässige Rechtsbeschwerde hin ist der landgerichtliche Beschluß aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Erwägungen des Landgerichts beruhen auf einer zu engen Interpretation des Begriffes „Instandhaltung, Instandsetzung”.
1. Den Inhalt des Begehrens der Antragsteller versteht das Landgericht dahin, daß die Antragsteller von dem Antragsgegner als weiterem Wohnungseigentümer die Zustimmung zu der Eindeckung des Daches des Nebengebäudes unter Verwendung von Ziegeln begehren.
Dagegen treten Bedenken letztlich nicht hervor. Darum, daß das Dach des Nebengebäudes abgedichtet werden muß, streiten die Beteiligten nicht. Der Beschluß der Wohnungseigentümer vom 18.3.1992 sollte offenbar zum Ausdruck bringen, daß Einigkeit über das Erfordernis einer Reparatur besteht, die Auftragsvergabe jedoch von Kostenvoranschlägen abhängig gemacht wird. Die Einholung von Kostenvoranschlägen entspricht einer ordnungsgemäß...