Verfahrensgang
LG Braunschweig (Aktenzeichen 7 O 749/17) |
Nachgehend
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 09.04.2019 gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt das beklagte Land im Wege der Amtshaftung wegen angeblich unzureichender Nachforschungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des wahren Erbens seines verstorbenen Vaters und der fehlerhaften Ermittlung des Verkehrswertes eines in den Nachlass fallenden Grundstücks auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger ist der Sohn des verstorbenen Herrn R. E. T. (im Folgenden als Erblasser bezeichnet).
Der Erblasser war in erster Ehe mit Frau H. M. T. verheiratet. Aus dieser Ehe entstammt der im Jahr 1958 geborene Kläger, der in den ersten zwei Lebensjahren Umgang mit seinem Vater hatte.
Die Ehe wurde am 05.03.1959 geschieden.
Der Erblasser war in zweiter Ehe mit der vorverstorbenen Frau F. I. G. T. verheiratet. Aus dieser Ehe entstammte eine Tochter, Frau R. T., die am 01.01.1982 vorverstarb.
Unter dem 18.01.1982 errichteten der Erblasser und seine zweite Ehefrau ein gemeinsames, notariell beurkundetes Testament, in dem es u. a. heißt:
"Unser einziges gemeinsames Kind ist am 2. Januar 1982 verstorben. Wir haben beide keine anderen Kinder."
Der Erblasser verstarb am 08.08.2011 in B.. Er war Eigentümer eines Hausgrundstücks A.-straße 14 in B.
Mit Schreiben vom 29.08.2011 beantragte die Stadt B. beim Amtsgericht G., Nachlassgericht, die Einsetzung eines Nachlasspflegers. Dem Schreiben war eine von der Nichte des Erblassers verfasste Liste mit den Namen von Verwandten des Erblassers beigefügt. Der Name des Klägers stand nicht auf der Liste.
Auf dem Schreiben wurde vermerkt: "Nachlassrechtliche Vorgänge ermittelt 7 IV 56/82 beigefügt."
Die auf der Liste stehenden Personen schlugen die Erbschaft aus.
Mit Beschluss vom 16.11.2011 ordnete das Nachlassgericht für die unbekannten Erben des Erblassers die Nachlasspflegschaft an und bestellte Herrn H.-J. F. zum Nachlasspfleger, dessen Wirkungskreis u. a. die Ermittlung der Erben umfasste.
Das Nachlassgericht forderte mit Beschluss vom 15.03.2012 öffentlich zur Anmeldung der Erbrechte mit einer Anmeldefrist von 6 Wochen auf.
Mit Beschluss vom 31.05.2012 stellte das Nachlassgericht das beklagte Land als Erben des Erblassers fest und erteilte dem beklagten Land unter dem 09.07.2012 einen Erbschein (Anlage K 5).
Das beklagte Land holte ein Wertgutachten des staatlichen Baumanagements B. vom 20.08.2012 ein, wonach der Verkehrswert des im Nachlass befindlichen Grundstücks zum 01.08.2012 47.600,- EUR betragen sollte (Anlage K 15).
Mit Schreiben vom 06.09.2012 teilte die von dem Nachlassgericht nicht beauftragte Erbenermittlung E. GmbH mit, dass es ihr trotz umfangreicher Nachforschungen nicht gelungen sei, erbberechtigte Personen zu ermitteln.
Mit Schreiben vom 21.03.2013 (Anlage BK 2) wandte sich der Erbenermittler M. an das Nachlassgericht und teilte mit, dass er bei seinen umfangreichen Ermittlungen nunmehr Hinweise auf evtl. Erbanwärter erhalten habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage BK 2 Bezug genommen.
Das beklagte Land veräußerte im Jahr 2013 das zum Nachlass gehörende Grundstück zu einem Kaufpreis in Höhe von 40.000,- EUR an Herrn D. J. (vgl. Anlage K 6).
Der Kläger erfuhr Anfang des Jahres 2014 von dem Tod seines Vaters und wandte sich mit Schriftsatz vom 02.01.2014 (Anlage K 8) an das Nachlassgericht.
Das Nachlassgericht erteilte dem Kläger einen Erbschein unter dem 19.03.2014 (Anlage K 14), der den Kläger als Alleinerben des Erblassers auswies.
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger das beklagte Land auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von nunmehr noch 113.207,- EUR nebst Verzugszinsen in Anspruch.
Er hat erstinstanzlich behauptet, dass das veräußerte Grundstück einen Sachwert in Höhe von 160.000,- EUR gehabt habe, so dass ihm durch die Veräußerung des Grundstücks ein Schaden in Höhe von 120.000,- EUR entstanden sei. Das von dem beklagten Land eingeholte Gutachten sei mangelhaft und ermittele nicht den reellen Verkehrswert des Anwesens. Der Käufer habe das Grundstück zu einem Preis von 165.000,- EUR weiter veräußert. Der Kläger ist der Ansicht, dass das beklagte Land keine ausreichenden Nachforschungen zur Ermittlung etwaiger Erben angestellt habe.
Er hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 120.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2015 zu zahlen.
Das beklagte Land hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten, dass der Käufer das Grundstück zu einem Kaufpreis in Höhe von 165.000,- EUR weiter veräußert habe.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.04.2019 (Bl. 202 ff. d. A.) abgewiesen. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Ausführungen im landg...