Normenkette
StVG §§ 7, 17; BGB § 823 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Göttingen (Aktenzeichen 4 O 35/12) |
Gründe
I. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO); die weiteren Voraussetzungen der § 522 Abs. 2 Nr. 2-4 ZPO liegen ebenfalls vor.
1. Ansprüche des Klägers auf Schadensersatzleistungen aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 VVG kommen dann nicht in Betracht, wenn aufgrund der Einwilligung der Geschädigten kein Unfall, also kein zufälliges schadensverursachendes Ereignis im Straßenverkehr vorliegt (BGHZ 71, 339, 346; BGH VersR 1979, 281, 282; 1979, 514, 515; 1978, 862, 864; OLG Hamm VersR 1986, 280, 281; OLG Frankfurt ZfS 2004, 501, 503; OLG Celle VRS 102, 79; Senatsurteile vom 14.1.14 - 7 U 88/12 -, 16.7.09 - 7 ü 19/08 17.7.08 - 7 U 19/07 st. Rspr.; zuletzt Senatsbeschluss vom 28.1.2014 - 7 U 29/13). Das LG hat die Beweislastverteilung dafür der Sache nach zutreffend berücksichtigt. Behauptet danach der Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeugs bei einem äußerlich wie ein Verkehrsunfall erscheinenden Ereignis eine Verabredung unter den beteiligten Fahrzeugführern, so obliegt es grundsätzlich dem Haftpflichtversicherer selbst, den vollen Nachweis zu führen, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. Dieser befindet sich in derartigen Fällen jedoch naturgemäß in Beweisnot, Deshalb hat die Rechtsprechung den Satz geprägt, dass eine besonders typische Gestaltung des angeblichen Unfallgeschehens dazu führen kann, dass es Sache des Geschädigten und damit hier des Klägers ist, den gegen ihn sprechenden Anschein einer Manipulation, einer bewussten Herbeiführung des Schadensereignisses zum Nachteil einer Versicherung, zu entkräften. Eine solche typische Situation liegt vor, wenn objektive Tatumstände oder Indizien feststehen oder bewiesen werden, aus deren Vorliegen nach dem allgemeinen Verlauf der Dinge auf die Vereinbarung einer Manipulation und die entsprechende subjektive Haltung der Beteiligten geschlossen werden kann (BGHZ 71, 339, 346; BGH ZfS 09, 207f; BGH VersR 78, 862, 864; 79, 281, 282; 79, 514, 515; OLG Hamm VersR 1986, 280, 281; OLG Frankfurt/M VersR 1987, 756f; OLG Frankfurt/M ZfS 04, 501, 503 m.w.N.; OLG Zweibrücken VersR 1988, 970f; OLG Köln VersR 1989, 163; OLG Celle VRS 102, 254, 255; 102, 258; OLG Celie OLGR 2004, 175, 177; Senatsurteile vom 14.1.14 - 7 U 88/12 -, 16.7.09 - 7 U 19/08 17,07.08 - 7 U 19/07 1.7.2008 - 7 U 165/06; 13.12.2007 - 7 U 24/06; st. Rspr., zuletzt Senatsbeschluss vom 28.1.2014 - 7 U 29/13). Dabei ist dem gestellten Verkehrsunfall eigen, dass die Beteiligten bei ihren Verabredungen die Entkräftung des Betrugsverdachts einplanen (BGHZ 71, 339, 346; OLG Hamm VersR 1986, 280, 282; Senat, Urt. v. 24.10.05 - 7 U 6/05; Senatsbeschluss vom 28.1.2014 - 7 U 29/13). Deshalb ist eine mathematisch lückenlose Indizienkette für die Gewinnung der Überzeugung, dass ein gestellter Verkehrsunfall vorliegt, nicht erforderlich; vielmehr kann trotz einzelner Lücken die Häufung der Beweisanzeichen die Überzeugung vermitteln, dass der Unfall verabredet gewesen sein muss. Danach hat der Kläger den Vollbeweis dafür zu führen, dass dennoch ein zufälliges Ereignis vorliegt (BGHZ 71, 339, 346 = NJW 78, 2154, 2156; BGH VersR 79, 281, 282; Senatsbeschluss vom 28.1.2014 - 7 U 29/13).
2. Das LG hat hier in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass ausreichend Tatsachen vorliegen, die im Sinne der genannten Rechtsprechung am Vorliegen eines zufälligen Unfallgeschehens zweifeln lassen. Die vom LG im Urteil (S. 5-8) aufgeführten Indizien sprechen nach der Rechtsprechung für einen gestellten Verkehrs Unfall; der Senat macht sich die Ausführungen der Kammer nebst Rechtsprechungsnachweisen zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen darauf. Im Hinblick auf die Berufungseinwände des Klägers ist nur folgendes zu ergänzen:
a) Es kommt nicht darauf an, dass "nach dem Pflichtversicherungsgesetz die von ihrem Versicherungsnehmer verursachten und verschuldeten Schäden am Fahrzeug des Klägers auf die Beklagte übergingen", wie die Berufung meint. Dabei ist allerdings auch unklar, was gemeint ist. Der Übergang des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten auf dessen Versicherer gem. § 86 Abs. 1 VVG n.F., also hier des Klägers auf seinen Kaskoversicherer, spielt hier keine Rolle. Ein Übergang des Schadens auf den Haftpflichtversicherer des Schädigers gibt es nicht. Der Gedanke der Gesamtschuldnerhaftung des Haftpflichtversicherers neben dem Schädiger gem. § 115 Abs. 1 WG n.F. (§ 3 Nr. 1-2 PflVG a.F.) führt ebenfalls nicht weiter, weil er nur so weit reicht, wie Halter und Fahrer selbst haften. Kann der Haftpflichtversicherer aber dem Geschädigten bei Behauptung eines gestellten Unfalls die o.g. Beweislastverteilung entgegenhalten, so gilt diese dann auch für die Klage gegen Halter und Fahrer (BGH NJW 1978, 2154,...