Normenkette
RVG § 59 Abs. 1 S. 1; ZPO § 126 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Braunschweig (Beschluss vom 29.01.2014; Aktenzeichen 5 O 435/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des LG Braunschweig vom 29.1.2014 abgeändert und die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des LG Braunschweig vom 18.11.2013 zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Kläger hat den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung und Feststellung in Anspruch genommen. Mit Beschluss des LG Braunschweig vom 1.7.2013 ist dem Beklagten unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt M für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Weiter hat das LG Braunschweig mit Beschluss vom 9.8.2013 die an Herrn Rechtsanwalt M gemäß seinem Antrag vom 2.8.2013 aus der Landeskasse zu erstattenden Kosten auf 628,68 EUR festgesetzt und sie anschließend am selben Tag zur Auszahlung gebracht.
Nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hat, sind ihm mit Beschluss des LG Braunschweig vom 29.8.2013 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 26.8.2013, bei dem die aus der Staatskasse erhaltene Vergütung in Abzug gebracht worden ist, hat das LG Braunschweig nachfolgend mit Beschluss vom 23.9.2013 die von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 2.085,35 EUR festgesetzt.
Bereits mit Schriftsätzen vom 19.06., 26.06. und 15.7.2013 hatte der Kläger gegen den sich aus der Klagerücknahme ergebenden Kostenerstattungsanspruch die Aufrechnung mit einer im Teilvollstreckungsbescheid des AG Uelzen vom 2.6.2010, Geschäftsnummer ..., rechtskräftig titulierten Gegenforderung erklärt.
Mit Kostenrechnung vom 18.11.2013, Kostennummer ..., werden gegenüber dem Kläger aus der Landeskasse an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten erstattete Gebühren und Auslagen nach § 59 RVG i.H.v. 628,68 EUR geltend gemacht. Unter Hinweis auf die in den Schriftsätzen vom 19.06., 26.06. und 15.7.2013 erklärte Aufrechnung hat der Kläger hiergegen "sofortige Beschwerde", hilfsweise Erinnerung eingelegt, auf die das LG Braunschweig den Kostenansatz vom 18.11.2013 mit Beschluss vom 29.1.2014 aufgehoben hat.
Dagegen richtet sich die von der Bezirksrevisorin mit Schriftsatz vom 26.2.2014 eingelegte Beschwerde, die die Ansicht vertritt, die Aufrechnung gehe mangels Gegenseitigkeit ins Leere. Der Kläger tritt der Beschwerde entgegen und weist u.a. darauf hin, dass die Aufrechnung bereits mit Schriftsatz vom 19.6.2013 und deshalb vor Erlass des Beschlusses, mit dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, erklärt worden sei.
Das LG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 3.4.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Braunschweig als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.1. Die zulässige Beschwerde (§ 66 Abs. 2 GKG i.V.m. § 59 Abs. 2 S. 1 RVG) ist begründet. Demgegenüber ist die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 18.11.2013 unbegründet.
Die seitens des Klägers nach den §§ 387 ff. BGB erklärte Aufrechnung ist unzulässig.
Die Staatskasse macht mit dem Kostenansatz vom 18.11.2013 einen nach § 59 Abs. 1 S. 1 RVG übergegangenen Erstattungsanspruch geltend. Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch nach dieser Bestimmung mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Bei dem Anspruch gegen den ersatzpflichtigen Gegner handelt es sich um das Betreibungsrecht nach § 126 Abs. 1 ZPO, wonach die für die Partei bestellten Rechtsanwälte berechtigt sind, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. Voraussetzung des Beitreibungsrechts ist eine Kostengrundentscheidung zugunsten der von dem Anwalt vertretenen Partei, die das Beitreibungsrecht des Anwalts als auflösend bedingtes Recht zur Entstehung bringt (vgl. Kießling in: Meyer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 59 Rz. 13) und wie sie hier in dem nach Klagerücknahme ergangenen Beschluss des LG Braunschweig vom 29.8.2013 zu sehen ist. Das Beitreibungsrecht des Anwalts besteht selbständig neben dem Kostenerstattungsanspruch der PKH-Partei nach § 104 ZPO (vgl. Musielak/Fischer, ZPO, 10. Aufl., § 126 Rz. 9) und geht grundsätzlich in dem Zeitpunkt auf die Staatskasse über, in dem die Zahlung durch die Staatskasse an den Anwalt erfolgt (vgl. a. dazu Kießling, a.a.O., § 59 Rz. 11).
Zur Entlastung der Staatskasse werden die gegen dieses Beitreibungsrecht möglichen Einreden gem. § 126 Abs. 2 ZPO beschränkt. Die Regelung weicht von den §§ 404, 406, 413 BGB ab und verschlechtert so die Rechtsstellung des Gegners im Vergleich zu derjenigen, die der Gegner einer begüterten Partei hat (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 126 Rz. 14). Unproblematisch ist stets die Aufrechnung des Kostenschuldners mit Kosten, deren Bezahlung ihm die hilfsbedürftige Partei na...