Tenor
Die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 30. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Erinnerungsgegner wurde mit Prozesskostenhilfebeschluss vom 30. Januar 2013 dem Kläger im Verfahren S 23 AS 6515/11 beigeordnet. Mit Beschluss vom 20. Juni 2013 wurden dem Beklagten im Verfahren S 23 AS 6515/11 die außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt.
Am 12. Juli 2013 beantragte der Erinnerungsgegner im Namen des Klägers gegen den Beklagten die Kosten nach § 197 SGG festzusetzen. Am 9. August 2013 nahm der Erinnerungsgegner den Kostenantrag zurück.
Ebenfalls mit Schreiben vom 9. August 2013 beantragte der Erinnerungsgegner die Festsetzung seiner Vergütung nach § 55 RVG. Das Schreiben ging am 18. November 2013 bei dem Gericht ein.
Mit Beschluss vom 30. Dezember 2013 setzte das Sozialgericht durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung des Erinnerungsgegners fest. Gegenüber dem Beklagten wurde der Forderungsübergang nach § 59 RVG geltend gemacht (Kostenrechnung vom 30. Dezember 2013). Der Beklagte teilte mit, dass der Erinnerungsgegner für den Kläger bereits mit Kostenrechnung vom 10. Juli 2013 Kosten geltend gemacht habe. Mit Erklärung vom 7. August 2013 habe er, der Beklagte, die Aufrechnung erklärt.
Mit Beschluss vom 9. April 2014 hob das Sozialgericht durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 30. Dezember 2013 auf. Zur Begründung führte es u. a. aus, dass sich der Erinnerungsgegner schadensersatzpflichtig gemacht habe. Wegen § 126 ZPO habe ihm ein Wahlrecht zugestanden: Kostenfestsetzung für den Kläger gegen den Beklagten nach § 197 SGG, Kostenfestsetzung nach § 197 SGG im eigenen Namen oder Beantragung der Vergütung nach § 55 RVG. Der Erinnerungsgegner habe hier einen Antrag nach § 197 SGG im Namen des Klägers gestellt und damit sein Wahlrecht entsprechend ausgeübt. Die Ausübung des Wahlrechts habe zur Folge gehabt, dass der Kostenerstattungsanspruch entstrickt worden sei. Dadurch sei es zu einer Überzahlung des Erinnerungsgegners gekommen. Der Erinnerungsgegner legte gegen den Beschluss Erinnerung ein (S 11 SF 306/14).
Am 18. August 2014 hat der Erinnerungsführer bei dem Sozialgericht Halle Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 30. Dezember 2013 erhoben. Er geht davon aus, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Beschluss vom 30. Dezember 2013 nicht durch Beschluss vom 9. April 2014 habe aufheben können. In der Sache geht er auch davon aus, dass der Erinnerungsgegner die Vergütung nicht beanspruchen könne, da er arglistig gehandelt habe.
Der Erinnerungsführer beantragt,
den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 30. Dezember 2013 aufzuheben.
II.
Die nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG zulässige Erinnerung ist nicht begründet (RVG hier in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung, siehe § 60 Abs. 1 RVG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung).
Der Erinnerungsführer geht zu Recht davon aus, dass das Sozialgericht durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Beschluss vom 30. Dezember 2013 nicht abändern durfte.
Eine Änderung der Vergütungsfestsetzung nach § 55 Abs. 1 RVG durch den Urkundsbeamten ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf die Erinnerung des Rechtsanwalts oder der Staatskasse im Wege der Abhilfe möglich, da § 55 RVG (im Gegensatz zu § 63 Abs. 3 GKG) diese Möglichkeit nicht vorsieht (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Beratungskostenhilfe, 7. Aufl., Rn. 765 mit weiteren Nachweisen).
Die Vergütungsfestsetzung vom 30. Dezember 2013 ist jedoch auch nicht im Wege der Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG aufzuheben, da sich der Erinnerungsgegner nicht arglistig verhalten hat.
Zwar wird vertreten, dass dem Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts der Einwand der Arglist entgegen gehalten werden kann, wenn er durch Geltendmachung der Kosten im Namen seines Mandanten eine Aufrechnungslage schafft und damit den Forderungsübergang nach § 59 Abs. 1 RVG grob fahrlässig oder bewusst vereitelt (z. B. LG Braunschweig, Beschluss vom 02. August 2000 - 8 T 395/00 -, juris). Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung war jedoch wegen § 73a SGG i. V. m. § 126 ZPO Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zulässig.
Danach kann gegenüber einem Rechtsanwalt, der nach § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen Gebühren gegen den kostenpflichtigen Gegner (hier den Beklagten) geltend macht, keine Einreden erhoben werden, die sich aus der Rechtsbeziehung des Gegners zu dem Mandanten (hier Kläger) ergeben. Dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt sein Beitreibungsrecht nach § 126 Abs. 1 ZPO noch gar nicht geltend gemacht hat, sondern wie hier zunächst Kostenfestsetzung nach § 197 Abs. 1 SGG beantragt (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 -, Rn. 12, juris). Das bedeutet vorliegend, dass sich der Beklagte gegenüber dem Erinnerungsgegner nicht darauf berufen könnte, er habe den Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger durch Aufrechnung erfüllt.
Diese sogenannte "Verstrickung" des Kostenerstattungsanspruchs beginnt, wenn Pr...