Leitsatz (amtlich)
1. Endet die für eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung berücksichtigungsfähige Dienstzeit vor dem Ende der Ehezeit, obwohl die Betriebszugehörigkeit andauert, so bleibt die nach Ablauf der berücksichtigungsfähigen Dienstzeit zurückgelegte Betriebszugehörigkeit für die Ermittlung des Ehezeitanteils der Anwartschaft in entsprechender Anwendung von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 Buchst. b) BGB außer Betracht.
Offen, bleibt, ob auch die Zeit der Betriebszugehörigkeit, die vor Beginn der berücksichtigungsfähigen Dienstzeit liegt, bei der Berechnung des Ehezeitanteils außer Betracht bleibt.
2. Bemißt sich eine Betriebsrente unter Anrechnung eines fiktiven Sozialversicherungsrentenanteils (hier: Essener Verband), so ist der Wert des Ehezeitanteils nach der Hochrechnungsmethode und nicht, nach der VBL-Methode zu berechnen.
3. Die Anwartschaften beim Essener Verband sind nicht volldynamisch.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über den Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit der Ehescheidung.
Die am 1. November 1963 geschlossene Ehe der Parteien ist auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin, der dem Antragsgegner am 20.08.1992 zugestellt worden ist, durch Urteil des Amtsgerichts Salzgitter vom 02.06.1993 geschieden worden. Die am 13.05.1938 geborene Antragstellerin hat während der Ehezeit nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Unterakten Versorgungsausgleich Bl. 14 ff) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 252,38 DM monatlich erworben.
Der am 31.03.1937 geborene Antragsgegner, der seit 01.09.1962 bei der Preussag Stahl AG bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt ist, hat drei befreiende Lebensversicherungen abgeschlossen. Außerdem hat er Anwartschaften auf eine betriebliche Altersrente beim Essener Verband sowie eine Betriebsrentenanwartschaft auf eine AT-Ausgleichsrente bei der Preussag Stahl AG erworben. Die Anwartschaft auf die Versorgung des Essener Verbandes besteht seit Vollendung des 30. Lebensjahres des Antragsgegners. Nach § 8 Abs. 1 a) der Leistungsordnung A des Essener Verbandes für Anmeldungen bis zum 31.12.1988 (Fassung vom 01.01.1992, Hülle Bl. 91 d.A.) werden auf das Ruhegeld 50 % der jeweiligen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet; nach § 8 Abs. 2 b) der Leistungsordnung wird, wenn dem Angestellten bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Arbeitgeberzuschüsse gezahlt worden sind, von einem fiktiven Sozialversicherungsrentenwert ausgegangen. Die Ausgleichsrente der Preussag Stahl AG beruht auf der Betriebsvereinbarung vom 01.10.1973 (Hülle Bl. 91 d.A.); die Rentenanwartschaft besteht für nicht knappschaftlich versicherte außertariflich bezahlte Angestellte, die einen Leistungsanspruch u. a. nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes haben, und beträgt 50 % der Differenz zwischen einer fiktiven Knappschaftsrente und einer fiktiven Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (§ 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung); maßgeblich ist die ab 01.10.1973 zurückgelegte Dienstzeit. Mit dem 31.12.1984 endete die Geltung der Betriebsvereinbarung; die Dienstzeit danach wird für die Berechnung der Rentenanwartschaft nicht berücksichtigt.
Das Amtsgericht hat im Ehescheidungsurteil den Antragsgegner verpflichtet, zur Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 283,56 DM, bezogen auf den 31.07.1992, 57.810,09 DM an die LVA Braunschweig zugunsten des Versicherungskontos der Antragstellerin zu zahlen. Es ist entsprechend den erteilten Auskünften von einer dynamischen Ausgleichsrentenanwartschaft des Antragsgegners in Höhe von 2.523,48 DM jährlich ausgegangen, die voll in die Ehezeit falle, sowie von einer Anwartschaft beim Essener Verband in Höhe von 31.285,20 DM, die es als nicht dynamisch angesehen hat und aus der es einen dynamisierten Ehezeitanteil in Höhe von 609,21 DM monatlich errechnet hat. Durch Gegenüberstellung mit den Rentenanwartschaften der Antragstellerin von 252,38 DM monatlich hat das Amtsgericht die Ausgleichspflicht des Antragsgegners auf 283,56 DM monatliche Rentenanwartschaften bestimmt und hierfür einen Einzahlungsbetrag für 1993 in Höhe von 57.810,09 DM errechnet, der sich bei Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf 54.027,46 DM ermäßige.
Gegen die in dem ihrem Prozeßbevollmächtigten am 10.06.1993 zugestellten Scheidungsurteil enthaltene Versorgungsausgleichsentscheidung hat die Antragstellerin mit am 09.07.1993 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 25.10.1993 verlängert worden war, mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie wendet ein: Ihr Versicherungskonto bestehe nicht bei ...